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Wirtschaftssatzung der IHK Berlin

Wirtschaftssatzung der Industrie- und Handelskammer zu Berlin für das Geschäftsjahr 2025. Die Vollversammlung der IHK Berlin hat in ihrer Sitzung am 10. Dezember 2024 gemäß § 3 Absatz 2, 3 und 7a und § 4 Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe c) und d) der Satzung der IHK Berlin und § 1 Absatz 3 der Beitragsordnung der IHK Berlin folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2025 (1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025) beschlossen:

A. Wirtschaftsplan

1. im Erfolgsplan mit Erträgen in Höhe von 76.335.800,00 Euro
(Betriebserträge 74.731.900,00 Euro
+ Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens 1.550.000,00 Euro
+ Erträge aus Zinsen und ähnlichen Erträgen53.900,00 Euro

Aufwendungen in Höhe von 83.225.000,00 Euro
(Betriebsaufwand83.173.000,00 Euro
+ Zinsen und ähnliche Aufwendungen36.600,00 Euro
+ Steuern vom Einkommen, sonstige Steuern15.400,00 Euro)

Ergebnisvortrag13.254.600,00 Euro
Abnahme des sonstigen Eigenkapitals -6.365.400,00 Euro

2. im Finanzplan mit Investitionseinzahlungen in Höhe von 1.981.400,00 Euro
(Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Finanzanlagevermögens1.981.400,00 Euro
+ Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Sachanlagevermögens0,00 Euro)

Investitionsauszahlungen in Höhe von 3.663.000,00 Euro
(Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen2.740.000,00 Euro
+ Auszahlungen für Investitionen des immateriellen Anlagevermögens373.000,00 Euro
+ Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen550.000,00 Euro)

festgestellt.

B. Beitrag

I. Beitragsbefreiungen

1. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200,00 Euro nicht übersteigt.

2. Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr Gewinn aus Gewerbebetrieb Euro 25.000,00 nicht übersteigt.

II. Als Grundbeiträge sind zu erheben von

1. Nichtkaufleuten
a. mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn von bis Euro 15.000,00
Euro 25,60

b. mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn von über Euro 15.000,00 bis Euro 30.000,00
Euro 38,40

c. mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn von über Euro 30.000,00 bis Euro 50.000,00
Euro 64,00

soweit nicht die Befreiung nach B. I. eingreift.

2. Kaufleuten mit einem Verlust oder einem Gewerbeertrag oder, ­falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbebetrieb bis Euro 50.000,00
Euro 64,00

3. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag oder, falls ­für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht ­festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von über Euro 50.000,00 bis Euro 100.000,00
Euro 102,40

4. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von über Euro 100.000,00 bis Euro 200.000,00
Euro 204,80

5. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von über Euro 200.000,00 bis Euro 400.000,00
Euro 384,00
6. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von über Euro 400.000,00 bis Euro 800.000,00
Euro 665,60

7. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von über Euro 800.000,00 bis Euro 1.500.000,00
Euro 1.280,00

8. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von über Euro 1.500.000,00 bis Euro 3.000.000,00
Euro 2.560,00

9. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von über Euro 3.000.000,00 bis Euro 5.000.000,00
Euro 3.840,00

10. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von über Euro 5.000.000,00 bis Euro 10.000.000,00
Euro 5.120,00

11. allen IHK-Mitgliedern mit einem Gewerbeertrag oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von über Euro 10.000.000,00
Euro 7.680,00

12. allen IHK-Mitgliedern, die zwei der drei nachfolgenden Kriterien erfüllen:
mehr als Euro 20 Mio. Bilanzsumme
mehr als Euro 40 Mio. Umsatz
mehr als 250 Arbeitnehmer auch wenn sie sonst nach B. II. 1-11 zu veranlagen wären
Euro 10.240,00

Auf diesen Grundbetrag wird eine evtl. zu entrichtende Umlage bis zum Betrag von Euro 6.400,00 angerechnet. Übersteigt die Umlage Euro 6.400,00, werden diese Gewerbetreibenden entsprechend ihren Gewerbeerträgen in die jeweilige Grundbeitragsstaffel eingeordnet.
13. Als Umlagen sind zu erheben 0,17 % des Gewerbeertrages bzw., falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, des Gewinns aus Gewerbebetrieb.
Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von Euro 15.340,00 für das Unternehmen zu kürzen.

III. Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2025.

1. Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Bemessungsjahr 2025 nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des letzten der IHK Berlin zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides vorliegenden Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben. Die Regelung findet entsprechende Anwendung auf den Umsatz, die Bilanzsumme und die Zahl der Arbeitnehmer.

2. Der Bescheid regelt die grundsätzliche Beitragspflicht abschließend und nur die Höhe des Beitrags vorläufig. Sobald der Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb für das jeweilige Bemessungsjahr vorliegt, wird ein berichtigter Bescheid erlassen. Entsprechend werden Beitragsanteile nachgefordert oder erstattet. Der korrigierte Bescheid regelt nur die Korrektur der Höhe des jeweiligen Beitrags.

3. Soweit ein Nichtkaufmann die Anfrage der IHK Berlin nach der Höhe des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb nicht beantwortet hat, wird eine vorläufige Veranlagung nur zum Grundbeitrag gemäß B. II. 1. a) durchgeführt.“

Die vorstehende Wirtschaftssatzung 2025 wird hiermit ausgefertigt und im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht.