BW 01/2022 - SERVICE

Transparentes Business

Die Gesetzesänderung zum Transparenzregister im vergangenen Jahr führt zu neuen Pflichtübungen für Geschäftsführer und Vorstände.
Eine weitreichende Gesetzesänderung im letzten Jahr löst bei zahlreichen Unternehmen konkreten Handlungsbedarf aus. Geschäftsführer und Vorstände müssen gegenüber dem Transparenzregister ihren Mitteilungspflichten zeitnah nachkommen.
Das Transparenzregister wurde 2017 mit dem Ziel, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erschweren, eingerichtet. Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften sind seitdem verpflichtet, die wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister zu melden. Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Unternehmen letztlich steht. Nach den gesetzlichen Regelungen werden insbesondere natürliche Personen erfasst, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten. Erfasst wird zudem, wer auf vergleichbare Weise Kontrolle auf das Unternehmen ausüben kann. Kann die Geschäftsführung keinen wirtschaftlich Berechtigten feststellen, etwa weil alle Gesellschafter gleichberechtigt sind und keiner die 25-Prozent-Schwelle überschreitet, muss sich der gesetzliche Vertreter als sogenannter fiktiv wirtschaftlich Berechtigter beim Transparenzregister eintragen lassen.
Auch wenn geschäftliche Aktivitäten nicht gläsern sind, führt das Transparenzregister doch zu mehr Durchschaubarkeit.
Das Transparenzregister war bis zur Gesetzesänderung ein Auffangregister. Meldungen waren nur notwendig, sofern sich die erforderlichen Angaben nicht bereits aus anderen Registern wie dem Handelsregister ergaben. Die Gesellschaften konnten sich insoweit auf eine Mitteilungsfiktion berufen. Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. August 2021 ist diese Mitteilungsfiktion weggefallen. Die wirtschaftlich Berechtigten der transparenzpflichtigen Gesellschaften müssen nunmehr aktiv dem Transparenzregister gemeldet werden. Zu den transparenzpflichtigen Gesellschaften gehören insbesondere die GmbH, die eingetragene Genossenschaft oder Aktiengesellschaft. Hinzu kommen Partnerschaftsgesellschaften, offene Handelsgesellschaften sowie Kommanditgesellschaften. Einzelunternehmer, eingetragene Kaufleute oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind indes nicht transparenzpflichtig, da das Gesetz ausdrücklich nur eingetragene Personengesellschaften und juristische Personen des Privatrechts erfassen möchte.
25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte bilden den Schwellenwert bei natürlichen Personen.
Die Geschäftsführung der betreffenden Gesellschaft muss die für die Mitteilung notwendigen Informationen zunächst ermitteln. Hierzu hat sie zunächst den wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren. Diese haben sich nach den gesetzlichen Vorgaben eigenständig bei der Geschäftsführung zu melden und die zur Erfüllung der Meldepflicht notwendigen Angaben mitzuteilen. Erhält die Geschäftsführung keine Informationen, muss sie die Anteilseigner um Auskunft ersuchen. Die Anteilseigner sind verpflichtet, das Auskunftsersuchen innerhalb angemessener Frist zu beantworten. Bleibt trotz wiederholter Anfrage eine Rückmeldung aus oder existiert aufgrund der Gesellschafterstruktur keine natürliche Person, die die Voraussetzungen eines wirtschaftlich Berechtigten erfüllt, muss der Geschäftsführer oder Vorstand sich selbst als fiktiv wirtschaftlich Berechtigter dem Transparenzregister melden.
Die Meldung an das Transparenzregister muss innerhalb der laufenden Übergangsfrist erfolgen. Verspätete Meldungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit erheblichen Bußgeldern sanktioniert werden. Die Bußgeldentscheidungen veröffentlich das Bundesverwaltungsamt auf seiner Internetseite unter Benennung des Unternehmens, sodass Verstöße gegen Meldepflichten auch zu Reputationsschäden führen können.
Die Übergangsfrist endet bei:
  • AG, SE, KGaA am 31. März 2022,
  • GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Genossenschaft, Europäische Genossenschaft, Partnerschaft am 30. Juni 2022,
  • allen anderen am 31. Dezember 2022.
Die Mitteilung zum Transparenzregister erfolgt elektronisch unter www.transparenzregister.de und kann vom Geschäftsführer selbst und kostenfrei vorgenommen werden. Für die Führung des Transparenzregisters wird eine jährliche Gebühr erhoben, die ab 2022 auf 20,80 Euro angehoben wird.
Aus den Regelungen des Geldwäschegesetzes zum Transparenzregister ergeben sich zudem weitere Compliance-Pflichten. So sind die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aufzubewahren und auf dem aktuellen Stand zu halten. Veränderungen sind dem Transparenzregister unverzüglich mitzuteilen. Die Leitungsorgane müssen zur Einhaltung dieser Compliance- Pflichten interne Organisationsmaßnahmen etablieren, insbesondere ein effektives Überwachungs- und Meldewesen sicherstellen. Verstöße werden ebenfalls sanktioniert. In Anbetracht der weitreichenden Folgen von Compliance-Verstößen kann Vorständen und Geschäftsführern nur geraten werden, sich mit dem Thema „Transparenzregister“ intensiv auseinanderzusetzen.

von Julian Veith
Der Autor Julian Veith, LL.M. Rechtsanwalt, ist als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in der Berliner Kanzlei Herbst Bröcker tätig. Außerdem ist er auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert.