BW 07-08/2021 – Service

Bei Uploads gelten neue Pflichten

Mit der nationalen Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie dürfen Plattform-Betreiber geschützte Inhalte nicht mehr unerlaubt zugänglich machen
Lange wurde gerungen um die umfassendste Reformierung des Urheberrechts seit 20 Jahren. Von 2016 bis 2019 wurde auf EU-Ebene verhandelt, mit dem Ziel, das Urheberrecht an die digitale Entwicklung anzupassen und europaweit zu harmonisieren. Denn mit der Zunahme digitaler Technologien, die das Internet zum wichtigsten Markt für die Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten machte, konnten die rechtlichen Regelungen schon lange nicht mehr mithalten.
Die Umsetzung dieser hehren Ziele wurde nicht nur in Deutschland von erhitzten Debatten und einigen Protesten begleitet. Denn während die Plattformbetreiber ihr Haftungsrisiko möglichst geringhalten wollten, fürchten die Nutzer den Verlust des freien Internets, und Kreative fordern, für die Nutzung ihrer Werke entsprechend entlohnt zu werden. Umso interessanter ist also die Frage, wie sie nun aussieht, die Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie in deutsches Recht, die zum 7. Juni dieses Jahres erfolgte.
Neben Regelungen zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger und Anpassungen im Urhebervertragsrecht ist der Kern der Umsetzung das neue Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG). Hier ist geregelt, dass Upload-Plattformen nicht mehr unerlaubt urheberrechtlich geschützte Werke zugänglich machen dürfen und unmittelbar für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer haften. Das vorher geltende sogenannte Providerprivileg, das Plattformen nur dann haften ließ, wenn sie von einer Urheberrechtsverletzung wussten, ist damit Geschichte. Um ihrer Pflicht nachzukommen, können Plattformen nun Lizenzen für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken – etwa Musik – erwerben. Nutzer der Plattform können diese Werke dann für ihre hochgeladenen Inhalte verwenden. Kreative können als Rechteinhaber allerdings auch verlangen, dass ihre Werke nicht genutzt werden dürfen. In diesem Fall muss der Plattformbetreiber dafür Sorge tragen, dass diese Inhalte blockiert werden. Aber: keine Regelung ohne Ausnahme! Denn auch geschützte Inhalte dürfen unter bestimmten Voraussetzungen genutzt werden. Dazu zählen zum Beispiel die Nutzung als Zitat, im Rahmen einer Parodie oder Karikatur. Auch Nutzungen, die als sehr geringfügig gelten, also nur kleinste Teile eines Werkes beinhalten, werden als „mutmaßlich erlaubte Inhalte“ gehandelt – solange die Nutzung nicht zu kommerziellen Zwecken erfolgt.
Es ist schnell ersichtlich, dass hier die unterschiedlichen Interessen von Kreativen, Nutzern und Plattformbetreibern durch ein sehr ausdifferenziertes Verhältnis von Erlaubnissen, Ausnahmen und Rückausnahmen in ein möglichst ausgeglichenes Verhältnis gebracht werden sollen. Es bleibt zu hoffen, dass das Gesetz in der Praxis einen solchen Ausgleich schaffen kann.
von Beeke Schmidt