Aus- und Weiterbildung

Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)

Das neue Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist seit 01.01.2020 in Kraft. 
Das sind die wesentlichen Änderungen:
  • Einführung der Mindestausbildungsvergütung
  • Freistellungsanspruch für Prüfende
  • Erleichterungen bei Teilzeitausbildung
  • Erleichterungen im Prüfungswesen
  • Neubezeichnung der Fortbildungsabschlüsse

Mindestausbildungsvergütung (§ 17 BBiG) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 131 KB)

Die Mindestausbildungsvergütung gilt erstmals für Berufsausbildungsverträge, die ab dem 1.1.2020 abgeschlossen werden. Für die gesamte Ausbildungsdauer müssen die Mindestvergütungssätze (differenziert nach Ausbildungsjahren) eingehalten werden, die für den Beginn der Ausbildung gelten.

Freistellung von volljährigen Azubis für den Berufsschulunterricht (§ 15 BBiG) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 110 KB)

Die bisherigen Regelungen zur Freistellung jugendlicher Azubis für den Berufsschulunterricht wurden aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz in das BBiG nunmehr auch mit Geltung für Volljährige übertragen. Alle Auszubildenden müssen zukünftig in näher bestimmten Umfang für die Teilnahme am Berufsschulunterricht sowie am Arbeitstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung unter Anrechung auf die Ausbildungszeit freigestellt werden.

Teilzeitausbildung erleichtert (§ 7a BBiG) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 110 KB)

Die neue Vorschrift ermöglicht mit erleichterten Voraussetzungen einem größeren Personenkreis die Teilzeitausbildung. Ein berechtigtes Interesse ist nunmehr nicht notwendig. Die Teilzeit muss im Berufsausbildungsvertrag zu Beginn oder nachträglich vereinbart werden. Ein einseitiger Anspruch des Azubis besteht nicht. Die Ausbildungsdauer verlängert sich entsprechend der Verkürzung der Ausbildungszeit, höchstens jedoch bis zum Einfachhalben der in der Ausbildungsordnung geregelten Ausbildungsdauer.  

Freistellungsanspruch für Prüfende (§ 40 Abs. 6a BBiG) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 91 KB)

Prüfende sind nach der neuen Vorschrift von ihrem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen. Damit wird erstmals eine Regelung zur Freistellung von Prüfenden ins BBiG aufgenommen. An der bisherigen Praxis der Entgeltfortzahlung ändert dies nichts.

Neubezeichnung der Fortbildungsabschlüsse

Das neue Berufsbildungsgesetz führt die Abschlussbezeichnungen „Geprüfter Berufsspezialist“, „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ für die Fortbildungsabschlüsse ein. Die neuen Begriffe bringen die Gleichwertigkeit von Beruflicher und akademischer Bildung zum Ausdruck und unterstreichen die Praxisnähe und besonderen Fähigkeiten von Industriemeistern, Fachwirten oder Bilanzbuchhaltern. Der Zusatz „Professional“ gewährleistet die Abgrenzung zu akademischen Abschlüssen. Die neuen Bezeichnungen sind zudem ein wichtiger Beitrag zur Gleichwertigkeit beruflicher mit akademischer Bildung, zum internationalen Nachweis der beruflichen Handlungsfähigkeit und unterstützen die Mobilität unserer Fachkräfte.
Hinweis: Damit die neuen Abschlussbezeichnungen zukünftig auf den Prüfungszeugnissen der IHK ausgegeben werden dürfen, muss der Verordnungsgeber (insbesondere Bundesministerien) zunächst die Fortbildungsordnungen anpassen. Die neuen Abschlussbezeichnungen müssen dafür zwischen den Sozialpartnern gemeinsam vereinbart werden. In der Regel werden die neuen Bezeichnungen nur für Prüfungen nach Anpassung der Fortbildungsordnungen gelten, soweit dort nichts Anderes festgelegt wird.
Für Absolventen, die eine Fortbildungsprüfung bereits erfolgreich abgeschlossen haben, ist eine „Umschreibung“ der erworbenen Abschlussbezeichnung auf die neue Abschlussbezeichung im Zeugnis nach derzeitiger Rechtslage nicht möglich.