Recht und Steuern

Neue Impressumspflichten für Versicherungsvermittler und -berater

Nach einem inzwischen rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11.02.2010 müssen Versicherungsvermittler und -berater auch Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 a) bis c) TMG im Impressum machen, also
a) die Kammer, welcher der Diensteanbieter angehört,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, und
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu, wie diese zugänglich sind,
nennen.
Einzelheiten und Beispiele für Impressumsangaben finden Sie unter "Mehr zum Thema".