Ursprungsregelungen zwischen der EU und Vietnam


1. Zollabbau

Durch das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Vietnam werden mehr als 99 Prozent der Zölle für Ursprungswaren abgebaut.
Die Zoll- und Umsatzsteuersätze des Empfangslandes sowie anfallende Gebühren können Sie in der Marktzutritts-Datenbank (Market Access Database) in englischer Sprache recherchieren.

2. Ursprungsregeln

Bedingung für eine zollfreie Einfuhr ist der Ursprung der Erzeugnisse in einer der beiden Volkswirtschaften. Die Ursprungsregeln ähneln den Regeln des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der EU gegenüber Entwicklungsländern wie auch jenen, die in anderen Handelsabkommen, beispielsweise Singapur, Anwendung finden. Die Ursprungsregeln sind im Ursprungsprotokoll (Annex II, ab S. 1.341) festgelegt. Meist wird ein Positionswechsel auf 4-steller Ebene für Vormaterialien ohne Ursprung oder alternativ je nach Ware eine Wertschöpfungsregel zwischen 40 und 70 Prozent verlangt. Für manche Warengruppen ist der 6-Steller ausschlaggebend.

3. Ursprungsnachweise

3.1 Export: Ursprungsnachweise ausgestellt in der EU

Präferenznachweis für alle Warensendungen bis 6.000 Euro ist die Ursprungserklärung auf der Rechnung. Die Ursprungserklärung kann auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier erfolgen. Sie muss grundsätzlich unterschrieben sein. Der Wortlaut ist vorgeschrieben und je nach Empfangsland unterschiedlich.
Die Ursprungserklärung kann bei einem Warenwert ab 6.000 Euro nur durch einen Registrierten Exporteur (REX) erfolgen. EU-Exporteure müssen sich also bei ihrer zuständigen Zollbehörde (in Deutschland das zuständige Hauptzollamt) als REX registrieren lassen, wenn sie die Zollvorteile des EU-Vietnam-Abkommens nutzen wollen. Bereits bestehende REX-Registrierungen gelten automatisch auch für Vietnam. Der Zoll informiert auf seiner Website ausführlich über den REX. Eine EUR 1 oder eine Ursprungserklärung des ermächtigten Ausführers genügt nicht.

3.2 Import: Ursprungsnachweise ausgestellt in Vietnam

Für vietnamesische Ausführer gilt als Präferenznachweis bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro gleichfalls die Ursprungserklärung.
Ab einem Warenwert von 6.000 Euro Eine Umstellung auf das REX-System ist möglich, aber noch nicht notifiziert. In einer Fachmeldung des Zolls sind die Details dargestellt.
Das bisherige APS-System gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren parallel weiter. Die eigentlich seit 1. Juli 2020 ungültigen Nachweise Ursprungszeugnis Form A und die entsprechende Ursprungserklärung können bis zum 31. Dezember 2020 verwendet werden, Vietnam hat diese Fristverlängerung beantragt.