Nr. 3639874
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Kanada (2)

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Die Übergangsfrist für den ermächtigten Ausführer läuft ab! Das Handelsabkommen der EU mit Kanada (CETA) selber sieht keinen Ermächtigten Ausführer (EA) vor. Die Verwendung der EA-Bewilligungsnummer für Zwecke der Ausstellung von CETA-Ursprungserklärungen ist nur bis Ende des Übergangszeitraums, d.h. bis zum 31. Dezember 2017 zulässig. Zum 1. Januar 2018 wird der Ermächtige Ausführer durch den Registerierten Exporteur (REX) abgelöst.

Ab dem 15. März 2016 ändern sich die Einreisebestimmungen für Kanda. Das bedeutet für alle Reisenden, die visumsfrei einreisen und mit dem Flugzeug ankommen, eine elektronische Einreisegenehmigung (eTA) benötigt wird. Diese muss verbindlich vor der Reise eingeholt werden und kann online für eine Gebühr von 7 CAD beantragt werden.

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Mit Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L238 vom 16. September 2017 ist die vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens mit Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement – CETA) ab dem 21. September 2017 bekanntgegeben worden. Die Zollverwaltung informiert nun auf ihrer Internetpräsenz über die korrekte Ursprungsangabe in der Ursprungserklärung im Warenverkehr mit Kanada.