International
Tunesien: Neue Anforderung an Handelsdokumente für Importe von ausgewählten Warengruppen
Der tunesische Zoll fordert ab dem 30. Oktober 2017 für ausgewählte Produktgruppen zusätzlich zu den bisher geforderten Handelsdokumenten die Vorlage einer Kopie der EU-seitig erstellten Ausfuhrzollanmeldung (Ausfuhrbegleitdokument - ABD) in französischer, englischer oder arabischer Sprache. Dieses Dokument soll eine Wertangabe zur Sendung beinhalten.
Die geplante Neuregelung soll Produktgruppen umfassen:
- Trocken- und Hülsenfrüchte
- Lebensmittelkonserven
- Kekse, Feine Backwaren, alle Sorten von Süßigkeiten und Säften
- Kosmetik- und Hygieneprodukte
- Haushaltsprodukte aus Kunststoff
- Tragefertige Bekleidung (Prêt-à-porter)
- Schuhe
- Modeschmuck
- Mobiltelefone und Zubehör
- Spielwaren
- Ersatzteile für Autos und Motorräder
- Kaffee
- Zucker
- Tee
- Reis
Die entsprechende Verordnung der tunesischen Zollbehörde (bisher nur in arabischer Sprache) ist auf der Internetseite des tunesischen Finanzministeriums zu finden.
Laut der Auslandshandelskammer (AHK) bestätigte der tunesische Zoll, dass für Waren aus der EU ein Screenshot der Ausfuhranmeldung ausreichend ist. Das deutsche Ausfuhrbegleitdokument muss jedoch von einem offiziellen Übersetzer in Tunesien in eine der oben genannten Sprachen übersetzt werden.
Sowohl die AHK in Tunis als auch die Europäische Kommission sind derzeit mit der tunesischen Zolldirektion im Gespräch, um der Neuregelung entgegenzuwirken, da eine Regelung, wie Sie aktuell formuliert ist, ein großes Hindernis für Importe aus Deutschland darstellt.
