IHK-Empfehlungen zur Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung („PPWR“)

Ab 12. August 2026 gilt die im Januar 2025 hier im EU-Amtsblatt verkündete EU-Verpackungsverordnung („PPWR“). Sie unterscheidet zwischen „Erzeugern“ und „Herstellern“ und legt eine Reihe von neuen Pflichten fest, deren Umsetzung zum Teil strittig ist. Nachfolgend werden hierzu pragmatische Hinweise formuliert, um die drohende ausufernde Bürokratie etwas einzudämmen.
(Stand: 22.06.2026)

Zum Thema „Erzeuger / dessen Lieferant / Importeur in die EU“

  1. Versuchen Sie, den Aufwand für Ihr Unternehmen sowie für Ihre Lieferanten und Kunden zu minimieren:
    • Erfüllen Sie im Zweifel nur, was direkt in der Verordnung steht und nicht, was Kunden ggf. alles wünschen.
    • Versenden Sie keine umfangreichen Tabellen mit der Bitte um Ausfüllen und Zurücksenden.
    • Bestätigen Sie auf Anfrage, dass Sie sich um die Thematik kümmern, aber vermeiden Sie diffuse Formulierungen wie „sämtliche Erzeugerpflichten“.
    • Ignorieren Sie kleine Verpackungsbestandteile.

  2. Falls Sie Verpackungen produzieren, sind Sie gut beraten, wenn Sie die Erzeugerpflichten übernehmen. Falls Ihre Kunden Kleinstunternehmen sind, sind Sie eindeutig dazu verpflichtet. Bei anderen Kunden-Beziehungen ist die Erzeuger-Rolle strittig, aber wenn Sie auch hier die Erzeugerpflichten selbst übernehmen, entsteht Ihnen kaum Mehraufwand, doch Sie heben sich gewinnbringend von Ihrer Konkurrenz ab.
  3. Falls Sie Verpackungen produzieren, auf denen ein Markenname oder ein Logo eines Kunden aufgedruckt wird, dann wird jener Kunde (außer wenn er Kleinstunternehmen ist) zum Erzeuger. Bestätigen Sie in diesem Fall Ihrem Kunden, dass der Schwermetallgrenzwert gemäß Artikel 5 der PPWR eingehalten wird. Speziell bei Lebensmittelverpackungen müssen Sie außerdem die dafür neu geltenden PFAS-Grenzwerte einhalten.

  4. Falls Sie Verpackungen befüllen, die Sie in der EU eingekauft haben und auf denen Ihr Name/Ihr Logo nicht angebracht wird, können Sie - mit etwas Optimismus - davon ausgehen, dass sich ein Unternehmen vor Ihnen in der Lieferkette um die Erzeugerpflichten kümmert. Das müsste an der Verpackungsbeschriftung (vgl. Punkt 6) zu erkennen sein.
  5. Falls Sie Verpackungen befüllen, auf denen Ihr Name/Ihr Logo angebracht wird, muss Ihr Unternehmen die Erzeugerpflichten erfüllen. Erstellen Sie eine Konformitätserklärung gemäß Anhang VIII der PPWR, aber geben Sie diese nur auf Nachfrage einer zuständigen Behörde an diese weiter, jedoch nicht an Kunden oder Dritte. Ergänzen Sie die Konformitätserklärung durch eine sogenannte technische Dokumentation in Form von sonstigen mit vertretbarem Aufwand beschaffbaren Unterlagen (z. B. Lieferantenbestätigungen).
  6. Beginnen Sie als „Erzeuger“ baldmöglichst, die Verpackung mit einer Erzeugeradresse und einer Nummer (z. B. Seriennummer) zu versehen. Aber vernichten Sie Lagerware ohne derartige Kennzeichnung nicht, sondern brauchen Sie diese in den nächsten Monaten auf. Lassen Sie notfalls Ihr Klebeband entsprechend beschriften.
  7. Falls Sie Verpackungen oder verpackte Waren in die EU importieren zum Vertrieb in der EU, muss theoretisch Ihr Lieferant außerhalb der EU die o. g. Erzeugerpflichten erfüllen. Zusätzlich zur Erzeugeradresse und einer Nummer (z. B. Chargennummer) muss Ihre Importeurs-Adresse auf der Verpackung angegeben werden. De facto können Sie Ihren Lieferanten von außerhalb der EU nicht zwingen, Ihnen eine PPWR-Konformitätserklärung zu übermitteln; dann empfiehlt es sich, hilfsweise selbst eine solche zu erstellen, um Sie ggf. auf Aufforderung einer Behörde vorlegen zu können.

Zum Thema „Hersteller“

  1. Bei Transportverpackungen (z. B. Versandkartons) und bei Serviceverpackungen (z. B. Papiertüten im Einzelhandel) muss deren tatsächlicher physischer Produzent die Hersteller-Pflichten erfüllen (außer er verkauft sie an Vertreiber in anderen EU-Staaten, dann werden jene zum Hersteller).
  2. Ignorieren Sie hierbei Unterscheidungen zwischen „formstabilen“ und „flexiblen“ Verpackungen oder „vollständigen“ und „unvollständigen“ Verpackungen, da die PPWR derartige Unterschiede nicht regelt.
  3. Bei Verkaufsverpackungen (innerste Verpackung) und Umverpackungen (ggf. zweite Verpackung wie Weinflaschen-Kartons) gilt nicht der Verpackungs-Produzent, sondern der Befüller der Verpackung als Hersteller. Auch hier gilt die Sonder-Regelung, dass beim Verkauf an einen Vertreiber in anderen EU-Staaten jener zum Hersteller wird.
  4. Hersteller müssen sich im jeweiligen EU-Staat registrieren und an Rücknahmesystemen/Herstellerorganisationen beteiligen. Speziell in Deutschland muss bei dieser Beteiligung noch unterschieden werden zwischen privaten Kunden (b2c, Beteiligung an dualem Entsorgungssystem, wie bisher) und gewerblichen Kunden (b2b, neue de-facto-Beteiligungspflicht an „sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung“, neu ab Herbst 2026 bzw. Übergangsfrist bis Ende 2027).
  5. Registrierungs- und Beteiligungspflichten in anderen EU-Staaten entstehen nur beim Verkauf von Deutschland aus an dortige Endkunden. Für die besagte Beteiligungspflicht muss man einen Bevollmächtigten im jeweiligen Staat benennen (z. B. Kanzlei, Entsorgungs-Dienstleister, Auslandshandelskammer). Wer nur wenige Waren in andere EU-Staaten an dortige Endkunden verkauft, sollte diese Tätigkeit für einige Zeit einstellen, bis geklärt ist, ob es in jenem Staat Bagatellschwellen für die genannten Pflichten gibt.
  6. Die Beteiligungspflichten „zur Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung“ gelten mehr oder weniger ab 12.08.2026 in allen EU-Staaten, weil es Regelungen für inländische Unternehmen bisher schon gab. Dagegen kann es sein, dass eine Registrierung da oder dort erst mittelfristig technisch möglich ist. Die Beteiligungspflicht bleibt davon jedoch unberührt, weshalb hier der Handlungsdruck am größten ist. Möglicherweise werden viele neue Beteiligungen de facto erst zum Jahreswechsel 26/27 starten, wobei es hierzu leider keine offizielle Übergangsfrist gibt.
Gleichzeitig bleibt eine Vielzahl weiterer Vorschriften in Kraft oder wird angepasst, vor allem die Vorschriften zu Einwegkunststoffen und das deutsche Verpackungsgesetz, das demnächst in novellierter Form als “Verpackungsrechtdurchführungsgesetz” verkündet werden wird.