Recht/Handel
Preisangabenverordnung (PAngV)
Am 28. Mai 2022 trat die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft. Es gab neue Informationspflichten bei der Werbung mit Preisermäßigungen und Rabatten. Zu beachten waren Änderungen bei der Mengenangabe des Grundpreises.
Wer ist betroffen?
Die Preisangabenverordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern. Jeder muss die Verordnung beachten, der gegenüber Verbrauchern als
- Waren- oder Leistungsanbieter auftritt oder
- Preiswerbung betreibt.
Was änderte sich durch die Preisangabenverordnung?
§ 5 PAngV: Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises
Der Grundpreis soll grundsätzlich für 1 Kilogramm oder 1 Liter angegeben werden.
Aus Verbraucherschutzgesichtspunkten ist für mehr Preistransparenz vorgesehen, dass als verbindliche Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises grundsätzlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter genutzt wird. Die bisherige Ausnahme, bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen überlicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, von den Einheiten 1 Kilogramm bzw. 1 Liter auf 100 Gramm bzw. 100 Milliliter abweichen zu dürfen, entfällt.
Aus Verbraucherschutzgesichtspunkten ist für mehr Preistransparenz vorgesehen, dass als verbindliche Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises grundsätzlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter genutzt wird. Die bisherige Ausnahme, bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen überlicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, von den Einheiten 1 Kilogramm bzw. 1 Liter auf 100 Gramm bzw. 100 Milliliter abweichen zu dürfen, entfällt.
§ 11 PAngV: Neue Vorgaben bei Preisermäßigungen und Rabatten
Angaben über Preissenkungen müssen in Bezug zum niedrigsten Preis stehen, der in den vergangenen 30 Tagen verlangt wurde.
Die neue Regelung sieht vor, dass bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware der niedrigste Gesamtpreis anzugeben ist, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet wurde.
Die neue Regelung sieht vor, dass bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware der niedrigste Gesamtpreis anzugeben ist, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet wurde.
Ziel ist, Verbrauchern zu ermöglichen, Preisermäßigungen besser einschätzen zu können und Preie aufgrund einheitlicher Informationen besser bewerten zu können.
Verstoß gegen die Preisangabenverordnung
Bei Verstößen gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung kann es zu Bußgeldern aufgrund Ordnungswidrigkeiten sowie Abmahnungen aufgrund wettbewerbwidrigen Verhaltens kommen.
Die zum 28. Mai 2022 in Kraft getretene Preisangabenverordnung finden Sie im Bundesgesetzblatt.
Quelle: Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
