Öffentliche Aufträge
Amtliches Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen
Durch die Eintragung können Sie nachweisen, dass sie für einen öffentlichen Auftrag geeignet sind und keine vergaberechtlichen Ausschlussgründe vorliegen. Das amtliche Verzeichnis baut auf der Präqualifizierung auf.
Wer kann sich in das amtliche Verzeichnis eintragen lassen?
Nach § 48 Abs. 8 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) können Bewerber oder Bieter aus dem Liefer- und Dienstleistungsbereich die Eintragung beantragen. Damit sind neben Unternehmen auch Freiberufler umfasst. Reine Bauunternehmen sind jedoch ausgeschlossen. Die Eintragung ins amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen setzt eine Präqualifizierung voraus, denn nur geeignete Unternehmen, bei denen keine Ausschlussgründe vorliegen, können ins amtliche Verzeichnis eingetragen werden.
Für öffentliche Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte ist ebenfalls das amtliche Verzeichnis vorgesehen, § 35 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO).
Vorteile einer Eintragung ins amtliche Verzeichnis
- Reduzierter Aufwand
Die Eintragung im amtlichen Verzeichnis entlastet die Unternehmen vom aufwendigen Zusammenstellen der gewünschten Nachweise, das meist auch noch unter erheblichem Zeitdruck erfolgen muss. Die Eintragung gilt für ein Jahr.
- Zeit- und Kostenersparnis
Präqualifizierte Unternehmen im amtlichen Verzeichnis der IHKs müssen ihre Eignung nicht mehr bei jeder Ausschreibung durch Einzelnachweise dokumentieren. Bei jeder Angebotsabgabe wird nur noch das Zertifikat in Kopie vorgelegt oder der zum Zertifikat gehörende Zugangscode für den Zugriff auf die im amtlichen Verzeichnis enthaltenen Nachweise an den öffentlichen Auftraggeber übermittelt.
- Höhere Rechtssicherheit
Eine Eintragung schafft sowohl für die Unternehmen als auch für die öffentlichen Auftraggeber eine wesentlich höhere Rechtssicherheit, denn es gilt hier eine gesetzliche Eignungsvermutung zugunsten des eingetragenen Unternehmens.
- Begrenztes Risiko
Das Risiko, bei einem Ausschreibungsverfahren aufgrund nicht mehr aktueller oder unvollständiger Nachweise ausgeschlossen zu werden, wird reduziert. Die Eintragung umfasst jedoch nur unternehmensbezogene Nachweise; auftragsbezogene müssen im Einzelfall dem Angebot beigefügt werden.
- Synchronität zur EEE
Ihre Nachweise entsprechen den Vorgaben der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE)
Sind Präqualifikation und Aufnahme in das amtliche Verzeichnis Pflicht?
Nein – es handelt sich um ein freiwilliges Handeln des Unternehmens. Allerdings bietet die Eintragung ins amtliche Verzeichnis Zeit- und Kostenvorteile sowie Nachweissicherheit.
Die Eintragung ins amtliche Verzeichnis ist ein Jahr lang gültig. Anstelle der Übersendung vieler Dokumente und Erklärungen reicht die Weitergabe des Zertifikats. Bei E-Vergabeverfahren ist für den öffentlichen Auftraggeber erkennbar, wenn ein Unternehmen im amtlichen Verzeichnis eingetragen ist.
Weitere Informationen
- In NRW wird das amtliche Verzeichnis zentral bei der IHK Mittlerer Niederrhein in Krefeld geführt.
- Das Amtliches Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich
- Vorschriften zum Vergaberecht
- Vergabe NRW