Hilfsprogramm
Ausbildungsprämie für Betriebe: Anträge ab sofort möglich
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Die Bundesregierung hat am 24. Juni 2020 die Ausbildungsprämie auf den Weg gebracht. Das Hilfsprogramm für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) umfasst insgesamt 500 Millionen Euro. Die Ausbildungsprämie soll dabei helfen, Ausbildungsplätze zu sichern, die durch die Corona-Pandemie bedroht sind. Um die Zahl der Ausbildungsverträge zu stabilisieren, wurde die bestehende Erste Förderrichtlinie des Bundesprogramms "Ausbildungsplätze sichern" nun verlängert und in einigen Punkten angepasst. Anträge können ab sofort wieder gestellt werden, dabei gelten einige Änderungen sofort oder Rückwirkend und andere erst ab dem 1. Juni 2021.
Voraussetzungen für die Förderfähigkeit
- nur für KMU (maximal 249 Mitarbeitende = Vollzeitäquivalente)
- nur für Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind (Je nach Förderung unterscheiden sich diese Voraussetzungen)
- für die Förderung kommen KMU in Betracht, die eine Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen durchführen. Praktika sind ausgeschlossen. Es wird nur eine Prämie pro Ausbildung gezahlt.
- neben diesen Förderungen sind keine Leistungen mit gleicher Zielrichtung oder gleichem Inhalt aus anderen Programmen des Bundes oder der Länder möglich. Das KMU entscheidet, welche Förderung es in Anspruch nehmen will.
Die Antragsstellung sowie Auszahlung erfolgt über die Arbeitsagenturen.
Was ist neu?
- Verlängerung der aktuellen Ausbildungsprämie über den 15. Februar hinaus, bis zum 31. Mai 2021.
- Verdopplung der Ausbildungsprämien, für Ausbildungen die am 1. Juni 2021 oder später beginnen.
- Erweiterung der Unternehmensgröße ab dem 1. Juni 2021 auf 499 Mitarbeitende = Vollzeitäquivalente.
- Die Zuschüsse zur Vermeidung von Kurzarbeit werden bis Ende 2021 verlängert und es wird zusätzlich möglich, die Hälfte der Brutto-Vergütung des Ausbilders (gedeckelt auf 4.000 Euro, zuzüglich 20 Prozent Sozialversicherungspauschale) in die Förderung mit aufzunehmen. Auch hier erfolgt die Erweiterung der Unternehmensgröße auf kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeiter*innen.
- Neue Leistung: “Lockdown II-Sonderzuschuss” für Kleinstunternehmen mit bis zu vier Mitarbeiter*innen. Dieser beinhaltet einen einmaligen Zuschuss von 1.000 Euro je Azubi, wenn die Geschäftstätigkeit aufgrund coronabedingter behördlicher Anordnung eingestellt oder nur in geringem Umfang (zum Beispiel in Hotels: Geschäftsreisende; in der Gastronomie: Außerhausverkauf) weitergeführt werden konnte, die Ausbildung aber gleichwohl an mindestens 30 Tagen fortgesetzt wurde.
- Die Übernahmeprämie wird auf 6.000 Euro angehoben und bis Ende 2021 verlängert. Zudem kann sie jetzt gewährt werden, wenn die Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb erfolgt ist oder droht, weil diesem die Fortführung der Ausbildung in Folge der Corona-Krise bis zum Ende nicht mehr möglich oder zumutbar ist.
Fördermöglichkeiten
Die genannten Unternehmen können (alternativ) wie folgt gefördert werden:
- Gleichbleibendes Ausbildungsengagement:
KMU, die 2020 genauso viele Ausbildungsverträge abschließen wie im Durchschnitt der drei Vorjahre, sollen 2.000 Euro für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag erhalten. Die Auszahlung soll nach dem Ende der erfolgreichen Probezeit erfolgen. Steigt für Ausbildungsverhältnisse ab dem 1. Juni 2021 auf 4.000 Euro. - Gesteigertes Ausbildungsengagement
KMU, die 2020 mehr Ausbildungsverträge abschließen als im Durchschnitt der drei Vorjahre, sollen 3.000 Euro für jeden zusätzlich für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag erhalten. Die Auszahlung soll nach Ende der erfolgreichen Probezeit erfolgen. Steigt für Ausbildungsverhältnisse ab dem 1. Juni 2021 auf 6.000 Euro. - Vermeidung von Kurzarbeit während der Ausbildung
KMU, die trotz Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent im gesamten Betrieb ihre Azubis und Ausbilder nicht in Kurzarbeit bringen, sollen 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden entsprechenden Monat erhalten. Rückwirkend ab dem 1. März 21 kann die Hälfte der Brutto-Vergütung des Ausbilders (gedeckelt auf 4.000 Euro, zuzüglich 20 Prozent Sozialversicherungspauschale) in die Förderung mit aufgenommen werden. - Auftrags- oder Verbundausbildung KMU oder überbetriebliche Berufsbildungsstätten oder andere etablierte Ausbildungsdienstleister, die Azubis aus KMU, die die Ausbildung pandemiebedingt übergangsweise nicht fortsetzen können, im Wege der Auftrags- oder Verbundausbildung übernehmen, können mit bis zu 4.000 Euro pro Auszubildenden gefördert werden. (Anpassung steht noch aus).
- Übernahme aus Insolvenz KMU, die Azubis von Betrieben übernehmen, die coronabedingt Insolvenz anmelden mussten, sollen eine Übernahmeprämie von 3.000 Euro pro aufgenommenen Auszubildenden erhalten. Ab dem 1. Juni 21 steigt die Förderung auf 6.000 Euro und die Förderfähigkeit ist bereits gegeben, wenn die Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb erfolgt ist oder droht, weil diesem die Fortführung der Ausbildung in Folge der Corona-Krise bis zum Ende nicht mehr möglich oder zumutbar ist.
Fristen und Zeiträume
Welche Fristen müssen beachtet werden?
- Zu 1. und 2. Ausbildungsprämien: Der Antrag ist spätestens drei Monate nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit des jeweiligen Ausbildungsverhältnisses zu stellen. (Spätester Ausbildungsbeginn ist der 15. Februar 2022)
- Zu 3. Vermeidung von Kurzarbeit: Der Antrag auf Zuschuss ist rückwirkend für jeden Monat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. Für die Monate August 2020 bis Februar 2021 können Sie den Antrag bis zum 26. Juni 2021 stellen.
- Zu 4. Auftrags- und Verbundausbildung: Die Förderung der Auftrags- und Verbundausbildung, die ebenfalls Teil des Bundesprogramms zur Sicherung von Ausbildungsplätzen ist, wird in einer Zweiten Förderrichtlinie umgesetzt. Diese liegt derzeit noch nicht vor. Eine Förderung erfolgt frühestens ab Inkrafttreten der Förderrichtlinie.
- Zu 5. Übernahmeprämie: Der Antrag ist spätestens drei Monate nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit des jeweiligen neu begründeten Ausbildungsverhältnisses zu stellen.
Wie lange gilt die Förderung?
Förderungen sollen für folgende Zeiträume möglich sein:
- Zu 1. und 2. Ausbildungsprämien: für das Ausbildungsjahr 2020/2021. (Spätester Ausbildungsbeginn ist der 15. Februar 2022).
- Zu 3. Vermeidung von Kurzarbeit: bis Ende 2021.
- Zu 4. Auftrags- und Verbundausbildung: bis zum 30. Juni 2021.
- Zu 5. Übernahmeprämie: bis Ende 2021.
Antragstellung
Wo kann ich einen Antrag stellen?
Zuständig für die Antragsbearbeitung, Beratung und Bewilligung der Zuwendungen ist die Bundesagentur für Arbeit. Eine Antragstellung ist seit Montag, 3. August, bei der Agentur für Arbeit möglich.
Hinweis: Die Bescheinigung der zuständigen Stellen senden Sie bitte ausgefüllt und ausschließlich per E-Mail an ausbildungspraemien@aachen.ihk.de.
Bitte prüfen Sie im Rahmen Ihrer Möglichkeiten selbstständig vor Beantragung der Bescheinigungen, ob Sie förderberechtigt sind, damit unsere Kapazitäten für die betroffenen Unternehmen zur Verfügung stehen. Details zu den Förderbedingungen sowie FAQs stehen unter “Weitere Informationen” zur Verfügung.