Worum geht es beim LkSG?

Das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ wurde am 16. Juli 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Ab 2023 sind damit Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitenden verpflichtet bestimmte Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten zu wahren. Für Unternehmen ab 1000 Unternehmen gilt diese Pflicht ab 2024.

Kurzüberblick – Was kommt auf Unternehmen zu?

  • Einführung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements
  • Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit
  • Risikoanalyse: Verfahren zur Ermittlung nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte durchführen
  • Pflicht zu Folgemaßnahmen:
    • Im Fall einer Verletzung muss das Unternehmen im eigenen Geschäftsbereich unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen, die zwingend zur Beendigung der Verletzung führen. Zudem muss es weitere Präventionsmaßnahmen einleiten.
    • Wenn das Unternehmen die Verletzung beim unmittelbaren Zulieferer nicht in absehbarer Zeit beenden kann, muss es einen konkreten Plan zur Minimierung und Vermeidung erstellen.
    • Erlangt das Unternehmen Kenntnis von einem möglichen Verstoß bei einem mittelbaren Zulieferer, so hat es unverzüglich angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher zu verankern.
  • Der Abbruch der Geschäftsbeziehung gilt nur als ultima ratio.
  • Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte verabschieden
  • Beschwerdemechanismus und Berichterstattungspflicht etablieren
  • Bemühenspflicht und Prinzip der Angemessenheit umsetzen
Ingrid Schatter
Geschäftsbereich: International
Position: Fachreferentin