Beitrag und Finanzen
Wirtschaftssatzung 2024
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Potsdam hat in ihrer Sitzung am 30. November 2023 gemäß §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 07.08.2021 (BGBl. I S. 3306) und der derzeit gültigen Beitragsordnung folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2024 beschlossen:
I. Wirtschaftsplan
Der Wirtschaftsplan wird
1. im Erfolgsplan mit
Erträgen in Höhe von 16.461,0 T Euro
Aufwendungen in Höhe von 21.161,2 T Euro
Aufwendungen in Höhe von 21.161,2 T Euro
geplantem Vortrag in Höhe von 3.760,0 T Euro
Saldo der Veränderung des Eigenkapitals
in Höhe von 940,2 T Euro
Saldo der Veränderung des Eigenkapitals
in Höhe von 940,2 T Euro
2. im Finanzplan mit
Investitionseinzahlungen in Höhe von 5.500,0 T Euro
Investitionsauszahlungen in Höhe von 1.205,0 T Euro
Investitionsauszahlungen in Höhe von 1.205,0 T Euro
festgestellt.
II. Beitrag
a) Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, wenn ihr Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, 5.200,00 Euro nicht übersteigt.
b) Die in II. a) genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr der Industrie und Handelskammer Potsdam, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt.
III. Als Grundbeiträge sind zu erheben von:
1. Gewerbetreibenden, die nicht im Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen sind und eingetragenen Vereinen, wenn nach Art und Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist:
a)
|
mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 24.600,00 Euro, soweit keine Befreiung nach Ziffer II. a), b) greift:
|
45 Euro
|
b)
|
mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 24.600,00 Euro bis 49.100,00 Euro, soweit keine Befreiung nach Ziffer II. b) greift:
|
100 Euro
|
c)
|
mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb,
von über 49.100,00 Euro: |
160 Euro
|
2. IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind und eingetragenen Vereinen, wenn nach Art und Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist, unabhängig vom Vorliegen eines Gewerbeertrages: 80,00 Euro
3. IHK-Zugehörigen, auch wenn sie sonst nach Ziffer III. 2. zu veranlagen wären, mit einem Umsatz (entsprechend § 10 der geltenden Beitragsordnung): siehe Tabelle:
|
4. Für Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich ausschließlich in der Komplementärfunktion einer ebenfalls der Industrie- und Handelskammer Potsdam zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann auf Antrag der zu veranlagende Grundbeitrag um 50 % ermäßigt werden.
5. Von den unter Ziffer III.1.a) b) c), 2., 3. ausgewiesenen bzw. den zu Ziffer III. 4. in Verbindung mit Ziffer III. 2. auf Antrag halbierten Grundbeitragswerten werden jeweils 75 % als Grundbeitrag festgesetzt.
IV.
Als Umlagen sind zu erheben 0,12 % des Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinnes aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340,00 Euro für das Unternehmen zu kürzen.
V.
Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2024.
- Soweit ein Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb bzw. Umsatz für das relevante Bemessungsjahr nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage der letzten zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides vorliegenden Bemessungsgrundlage oder – soweit eine solche nicht vorliegt- aufgrund einer Schätzung in entsprechender Anwendung des § 162 AO erhoben.
- Der Bescheid regelt die grundsätzliche Beitragspflicht abschließend und nur die Höhe des Beitrages vorläufig. Sobald der Gewerbeertrag beziehungsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb für das jeweilige Bemessungsjahr vorliegt, wird ein berichtigter Bescheid erlassen. Entsprechend werden Beitragsanteile nachgefordert oder erstattet. Der korrigierte Bescheid regelt nur die Korrektur der Höhe des jeweiligen Beitrags.
- Gewerbetreibende können beantragen, die vorläufige Veranlagung zu berichtigen, sofern der Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb des Bezugsjahres eine erhebliche Abweichung erwarten lässt.
VI.
Die Satzung tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Ausfertigung: Die vorstehende Wirtschaftssatzung wird hiermit ausgefertigt und gemäß § 15 der Satzung der IHK Potsdam im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
Potsdam, 30. November 2023