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FAQ Beitrag Anlage 3

Anlage 3
Ltd., S.L., SARL und Co.: Ausländische Rechtsformen
Die Mitgliedschaft in der IHK ist im IHK-Gesetz geregelt. Zur IHK Potsdam gehören alle Unternehmen, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Kammerbezirk Potsdam haben und außerdem gewerbesteuerpflichtig sind. Das gilt auch für ausländische Rechtsformen. Diese sind immer Mitglied der IHK, wenn sie gewerbesteuerpflichtig sind.
Die Mitgliedsbeiträge werden nach dem vom Finanzamt festgesetzten Gewerbeertrag bzw. Umsatz  berechnet.
Wenn Unternehmen mit ausländischer Rechtsform in ihrem Heimatland in ein Register eingetragen sind, das dem deutschen Handelsregister entspricht, müssen sie immer mindestens einen Grundbeitrag bezahlen. Das Gleiche gilt, wenn sie vollkaufmännisch geführt werden.
Dabei spielt es keine Rolle, dass diese Unternehmen nicht in das deutsche Handelsregister eingetragen sind. Dies ist auch ausdrücklich § 11 der Beitragsordnung der IHK Potsdam geregelt:

§ 11 Registereintragung

(1) Soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen an die Eintragung im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister knüpft, ist dieses Kriterium erfüllt, wenn das Mitglied zu irgendeinem Zeitpunkt des Geschäftsjahres in dem jeweiligen Register eingetragen ist. Dieses Kriterium ist ebenfalls erfüllt, wenn der IHK-Zugehörige in einem Register eines anderen Staates eingetragen ist, soweit dieses Register eine dem deutschen Handelsregister vergleichbare Funktion hat.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen daran knüpft, dass der Gewerbebetrieb des IHK-Zugehörigen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Repräsentanz

Auf die Frage, ob Ihr Unternehmen im Kammerbezirk nur eine Repräsentanz unterhält, kommt es nicht an. Denn auch eine Repräsentanz ist eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung. Entscheidend ist allein, ob Ihre Niederlassung in Deutschland dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtig ist.