Vermittler & Berater

Finanzanlagenvermittler nach § 34 f GewO

Finanzanlagenvermittler benötigen eine gewerberechtliche Erlaubnis für die Vermittlung von Finanzanlagen nach § 34 f der Gewerbeordnung (GewO) und die Eintragung im öffentlichen Vermittlerregister. 

Aktuelle Informationen 

Die neue Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) wurde am 31.03.2023 durch den Bundesrat verabschiedet. 
Das sind die wichtigsten Änderungen, die mit der Veröffentlichung Mitte April in Kraft getreten sind:
  • Finanzanlagenvermittler nach § 34 f GewO und Honorarfinanzanlagenberater nach § 34 h GewO die Pflicht in ihrer Beratung die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden abzufragen und zu dokumentieren. Das bedeutet, dass Sie neben finanziellen vor allem soziale und ökologische Auswirkungen der Investition in die Anlageentscheidung einzubeziehen haben.  Damit wurde eine Gesetzeslücke geschlossen, da andere Vermittlergruppen wie gewerbliche Versicherungsvermittler diese Pflicht bereits seit dem 2. August 2022 zu erfüllen haben.
  • Der Katalog der Berufsqualifikationen, die Existenzgründer von einer IHK-Sachkundeprüfung gleichstellen können, wurde um die mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen beziehungsweise Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen erweitert.
  • Eine weitere wichtige Änderung ist der Wegfall der Schriftformerfordernis für die Negativerklärung gemäß § 24 Absatz 1 Satz 5 FinVermV. Diese wird nun durch ein Textformerfordernis ersetzt, in deren Folge Sie die Mitteilung auch in elektronischer Form an die Erlaubnisbehörde übermitteln können. In Brandenburg erfolgt diese Übermittlung an das örtliche Gewerbeamt.
Einstufung von Anlageprodukten
Zum 1. Juli 2021 wurde eine Änderung der Einstufung bestimmter Anlageprodukte von Edelmetallanbietern und Edelmetallverwahrern vorgenommen. Nähere Informationen finden Sie hier.

Wer ist von der Erlaubnispflicht nach § 34 f GewO betroffen?

Der Erlaubnis bedarf, wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes (KWG) gewerbsmäßig zu
  • Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen;
  • Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen;
  • Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG).
Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 1 KWG oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG erbringen will (Finanzanlagenvermittler).

a) Anlageberatung

Die Anlageberatung ist in § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG legal definiert und umfasst „die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird.“

b) Anlagevermittlung

Eine erlaubnispflichtige Anlagevermittlung i.S.v. § 1 Abs. 1a Nr. 1 KWG liegt vor, wenn der Gewerbetreibende eine auf den Erwerb einer Finanzanlage i.S.v. § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GewO gerichtete Willenserklärung des Anlegers an den Veräußerer einer Finanzanlage überbringt, z. B. den vom Anleger unterschriebenen Zeichnungsschein an den Veräußerer weiterleitet. Auch wer auf den Anleger mit der Zielsetzung einwirkt, dass dieser eine Finanzanlage von einem Dritten erwirbt und dessen Bereitschaft zum Abschluss eines derartigen Geschäfts somit fördert, erbringt eine Anlagevermittlung im Sinne der Erlaubnisvorschrift. Auf den Erfolg kommt es hierbei nicht an. Der Begriff der „Vermittlung“ erfordert zudem eine Drei-Personen-Konstellation von Anbieter, Vermittler und Interessent.
Achtung: Durch das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarkts wurde die Abschlussvermittlung i.S.v. § 1 Abs. 1a Nr. 2 KWG, d.h. die Anschaffung und Veräußerung der vorgenannten Finanzanlagen im fremden Namen für fremde Rechnung seit 19. Juli 2014 aus der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG herausgenommen. Dies hat zur Folge, dass nur noch die Anlageberatung und -vermittlung im o. g. Sinne im Rahmen der Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO erbracht werden kann. Die Abschlussvermittlung hingegen erfordert seit dem 19. Juli 2014 eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG.
Keine Anlagevermittlung liegt bei der reinen „Tippgebung“ vor. Hierunter versteht man die bloße Benennung von Kaufinteressenten gegenüber Anlageanbietern oder Finanzanlagenvermittlern sowie die reine Namhaftmachung der Möglichkeit des Erwerbs von Finanzanlagen gegenüber potentiellen Kunden, ohne dass deren Abschussbereitschaft gezielt gefördert wird.

c) Im Umfang der Bereichsausnahme

Nur für diejenigen Gewerbetreibenden, die im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG eine Beratung zu Finanzanlagen gemäß § 34 f Abs. 1 GewO erbringen oder solche Finanzanlagen vermitteln, reicht eine Erlaubnis nach § 34 f Abs. 1 GewO aus. Für eine darüberhinausgehende Anlageberatung/ Anlagevermittlung, z. B. zu/von Finanzanlagen, die nicht in § 34f Abs. 1 GewO genannt sind, ist hingegen eine KWG-Erlaubnis erforderlich. Für eine Tätigkeit im Umfang der Bereichsausnahme müssen sämtliche Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG erfüllt werden. Nicht unter die Bereichsausnahme fällt z. B. die Finanzportfolioverwaltung, die eine KWG-Erlaubnis voraussetzt.

d) Umfang der Erlaubnis

Anders als die Vorgängerregelungen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO (Anlagevermittlung) und des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO (Anlageberatung) verbindet § 34f GewO diese beiden Tatbestände zu einer einheitlichen Erlaubnis, da in der Praxis einer Vermittlung zumeist eine Beratung vorausgeht. Dies bedeutet, dass eine Erlaubnis nach § 34 f Abs. 1 GewO z. B. allein für die Anlageberatung nicht erteilt werden kann.
Der Erlaubnistatbestand unterteilt die in § 34 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GewO genannten Finanzanlagen in drei Produktkategorien. Die Erlaubnis kann auf einzelne Produktkategorien beschränkt werden oder als eine alle drei Produktkategorien umfassende Erlaubnis beantragt werden. Zur abschließenden Klärung, unter welche Produktkategorie die konkret vermittelte Finanzanlage fällt, sollte eine Rücksprache bei dem Produktgeber erfolgen.

Weitere gesetzliche Änderungen

Durch das AIFM-Umsetzungsgesetz wurden die Produktkategorien des § 34f Absatz 1 GewO mit Wirkung zum 22. Juli 2013 an die Terminologie des Kapitalanlagegesetzbuchs angepasst. Vor dem 22. Juli 2013 erteilte Erlaubnisse gelten mit den ursprünglichen Produktkategorie-Nummern weiter; vgl. § 157 Absatz 4 Satz 4 GewO. Die jeweilige Bezeichnung im Register wurde automatisch entsprechend der neuen Benennung der Kategorien aktualisiert.
Mit Wirkung zum 10. Juli 2015 trat das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft. Partiarischen Darlehen, Nachrangdarlehen und die Anlageberatung fallen nun unter die Vermögensanlagen i.S.v. § 1 Abs. 2 VermAnlG und unterliegen der Erlaubnispflicht nach § 34 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO. Auch die Vermittlung und Beratung zu bestimmten Arten von Direktinvestments i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG ist seit dem 16. Oktober 2015 nur noch mit einer Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO möglich.

Wer ist von der Erlaubnispflicht § 34 f GewO befreit?

Nach § 34 f Abs. 3 GewO benötigen bestimmte lizenzierte Kreditinstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Finanzdienstleistungsinstitute keine Erlaubnis nach § 34 f Abs. 1 GewO. Dies gilt auch für vertraglich gebundene Vermittler in Bezug auf Vermittlungs- und Beratungstätigkeiten nach Maßgabe des § 2 Abs. 10 Satz 1 KWG, die unter dem Haftungsdach eines bestimmten Finanzdienstleistungsinstituts tätig werden. Maßgeblich für die Befreiung von der Erlaubnispflicht nach § 34 f Abs. 3 GewO ist eine Anzeige des vertraglich gebundenen Vermittlers bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) durch das Haftungsdach. Nach der Anzeige wird der vertraglich gebundene Vermittler in ein öffentlich einsehbares Register der vertraglich gebundenen Vermittler bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingetragen.

Welche Nachweise sind für die Erlaubniserteilung nach § 34 f GewO erforderlich?

Zuverlässigkeitsprüfung

Der Antragsteller (bei juristischen Personen alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen) und, sofern vorliegend, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung betraute/-n Person/-en muss bzw. müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nachweisen. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Folgende Unterlagen sind aktuell, d. h. regelmäßig nicht älter als drei Monate, zur der Erlaubnisbehörde vorzulegen:
  • Für alle natürlichen Personen, unabhängig ob als Antragsteller/-in, als Betriebsleiter/-in, als mit der Leitung einer Zweigniederlassung Beauftragte/-r oder als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person:
    •  Auskunft aus dem Bundeszentralregister (= polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde) Belegart OG
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
  • Für juristische Personen: Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde

Prüfung geordneter Vermögensverhältnisse

Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen in der Regel vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO), § 882b der Zivilprozessordnung (ZPO)) eingetragen ist.
Zur Prüfung der geordneten Vermögensverhältnisse sind bei der Erlaubnisbehörde folgende Unterlagen einzureichen:
  • Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis des/der zuständigen Amtsgerichts/-e (Insolvenzgerichts/-e), in dessen/deren Bezirk ein Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung in den letzten fünf Jahren bestanden hat, dass weder ein Insolvenzverfahren anhängig noch eine Eintragung gemäß § 26 Abs. 2 InsO (Abweisung mangels Masse) vorhanden ist. Das zuständige Insolvenzgericht ist zu finden unter: www.zustaendiges-insolvenzgericht.de.
  • Auskunft aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach Maßgabe des § 882 b ZPO, die seit dem 1.Januar 2013 für die Führung der Schuldnerverzeichnisse und die Erteilung von Vermögensauskünften zuständig sind. Auskünfte aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte der Länder erfolgen nach Registrierung über das gemeinsame Vollstreckungsportal: www.vollstreckungsportal.de.
  • Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes

Nachweis einer Vermögenschadenhaftpflichtversicherung

Für die Erlaubniserteilung nach § 34 f GewO ist der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Schäden, die sich aus der Beratungs- und Vermittlungstätigkeit gegenüber Dritten ergeben können, nachzuweisen. Die näheren Voraussetzungen sind in den gemäß § 34 f Abs. 2 Nr. 3 GewO i.V.m. §§ 9, 10 FinVermV geregelt. Zu beachten ist:
  • Einhaltung der jeweils geltenden Mindestversicherungssummen, aktuelle Mindestversicherungssumme von 1.230.000,- Euro für jeden Versicherungsfall und 1.850.000,- Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres - unabhängig vom Umfang der Erlaubnis nach § 34 f GewO.
  • Die Versicherungsbestätigung muss die beantragte/-n Produktkategorie/-n abdecken.
  • Die Bestätigung darf im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
Wenn erlaubnispflichtige Gewerbetreibende als geschäftsführende Gesellschafter in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften tätig sind, haben diese für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft zusätzlich jeweils einen Versicherungsvertrag abzuschließen.

Nachweis der Sachkunde

Antragsteller haben die notwendige Sachkunde für die Finanzanlagenvermittlung im Umfang der beantragten Produktkategorie/-n nachzuweisen.
  • Bei Personengesellschaften ist ein Sachkundenachweis für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter erforderlich.
  • Juristische Personen müssen grundsätzlich einen Sachkundenachweis aller gesetzlichen Vertreter erbringen.
  • Bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern kann im Einzelfall auf den Sachkundenachweis verzichtet werden, wenn die anderen gesetzlichen Vertreter die notwendige Sachkunde besitzen und der nicht sachkundige gesetzliche Vertreter selbst nicht vermittelnd tätig wird. Ein Ausschluss des nicht sachkundigen Geschäftsführers von der Geschäftsführung im Bereich der Finanzanlagenvermittlung ist der Erlaubnisbehörde durch entsprechenden Gesellschafterbeschluss darzulegen. Anders als bei der Erlaubnis für Versicherungsvermittler/-berater ist ein Sachkundenachweis im Wege der Delegation auf einen sachkundigen Angestellten nicht möglich.
Die Sachkunde kann durch die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK“im Umfang der Produktkategorie/-n der beantragten Erlaubnis gem. § 1 FinVermV nachgewiesen werden oder durch eine gleichgestellte Berufsqualifikation. Der § 4 FinVermV regelt detailliert, welche Ausbildungsgänge nebst wie viel Praxiserfahrung als Nachweis genügen. Im Ausland erworbene Berufsabschlüsse können auf Antrag auf Vergleichbarkeit überprüft werden. Auch Angestellte, die direkt bei der Vermittlung von Finanzanlagen mitwirken, benötigen einen Sachkundenachweis und müssen zuverlässig sein.

Wie ist die Sachkunde nachzuweisen?

a) Sachkundeprüfung


Die Sachkunde kann durch die erfolgreich abgelegte SachkundeprüfungGeprüfte/r Finanzanlagenfachmann/-frau IHK“ erbracht werden, sofern nicht durch anerkannte Abschlüsse die gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden. Für die Sachkundeprüfung sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Der Vermittler kann bei jeder IHK zur Sachkundeprüfung antreten, soweit diese die Sachkundeprüfung anbietet. Der Sachkundenachweis ist dabei lediglich im Umfang der beantragten Erlaubnis zu erbringen, also nur für die jeweilige Anlagekategorie, auf die sich die spätere Erlaubnis auch erstreckt.
Antragsteller, die keinen der Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler gleichgestellten Berufsabschluss nachweisen können, müssen sich unter bestimmten Voraussetzungen nicht vollständig neu einer Sachkundeprüfung unterziehen. Prüflinge sind vom praktischen Prüfungsteil befreit, wenn sie
  • eine auf die in Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 genannte Kategorie von Finanzanlagen beschränkte Sachkundeprüfung ablegen und entweder eine Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 oder 2 der GewO besitzen (keine gebundenen Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 7 GewO) oder einen Sachkundenachweis im Sinne des § 34 d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung oder einen diesem nach § 27 der Versicherungsvermittlungsverordnung gleichgestellten Abschluss besitzen (Fachmann/-frau für Versicherungsvermittlung)
  • eine Folgeprüfung zur Erweiterung einer nach § 34 f Absatz 1 Satz 3 oder § 34 h Absatz 1 Satz 3 der Gewerbeordnung auf einzelne Kategorien von Finanzanlagen beschränkten Erlaubnis ablegen oder
  • einen Sachkundenachweis im Sinne des § 34 i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung besitzen. (Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung)
Gern beraten wir Sie zu den bestehenden Voraussetzungen.

b) Einer Sachkundeprüfung gleichgestellte Berufsqualifikationen sind gemäß § 4 Abs. 1 FinVermV

(Achtung auch Vorläufer oder Nachfolger der benannten Abschlüsse sind anzuerkennen)
1. Abschlusszeugnis (ohne weitere praktische Berufserfahrung) als
a
geprüfter Bankfachwirt/-in (IHK)
b
geprüfter Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen (IHK)
c
geprüfter Investmentfachwirt/-in (IHK)
d
geprüfter Fachwirt/-in für Finanzberatung (IHK)
e
Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau
f
Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen "Fachrichtung Finanzberatung" oder
g
Investmentkaufmann/-frau
2. Abschlusszeugnis (mit zusätzlich mind. 1-jähriger Berufserfahrung in der Anlagevermittlung oder -beratung)
a
eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen  oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss)
b
als Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK) bei abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung oder
c
als Finanzfachwirt/-in (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule
3. Abschlusszeugnis (mit zusätzlich mind. 2-jähriger Berufserfahrung in der Anlagevermittlung oder -beratung)
  • als Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK)
4. Mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium (mit zusätzlich mind. 3-jähriger Berufserfahrung in der Anlagevermittlung oder -beratung)

Kann die Sachkunde delegiert werden?

Die Übertragung des Sachkundenachweises von der Geschäftsführung auf andere vertretungsberechtigte Aufsichtspersonen des Unternehmens ist nicht möglich. Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, sofern Antragsteller selbst über die erforderliche Sachkunde verfügen.

Wie erfolgt die Registrierung?

Für gewerbliche Finanzanlagenvermittler nach § 34 f GewO besteht die Pflicht, sich unverzüglich in das Vermittlerregister (abrufbar unter www.vermittlerregister.info) eintragen zu lassen. Im Land Brandenburg leitet die Erlaubnisbehörde, unverzüglich nach Erlaubniserteilung § 34 f GewO den Antrag zur Eintragung an die IHK weiter.  

Eine gleichzeitige Registrierung als vertraglich gebundener Vermittler gemäß § 2 Abs. 10 KWG im BaFin-Register und als Finanzanlagenvermittler gem. § 34 f GewO im Vermittlerregister der IHK ist unzulässig. Beenden Gewerbetreibende ihre Tätigkeit als vertraglich gebundene Vermittler gemäß § 2 Abs. 10 KWG und möchten auf Grundlage ihrer Erlaubnis nach § 34f GewO tätig werden, ist unverzüglich der Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler zu stellen.

Wie erfolgt die Registrierung mitwirkender Beschäftigter?

Sofern gewerbliche Finanzanlagenvermittler mitwirkende Beschäftigte mit der Anlageberatung oder -vermittlung betrauen, besteht eine gesetzliche Verpflichtung, diese unmittelbar nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der IHK zur Eintragung zu melden. Die Antragstellung und Eintragung und jede Änderung erfolgt direkt bei der IHK. Die Anträge finden Sie hier. Die Aufnahme mitwirkender Beschäftigter ist gebührenpflichtig.

Welche Kontrolle der Einhaltung der Verhaltenspflichten gibt es und wer prüft?

In Brandenburg haben Finanzanlagenvermittler jährlich die Pflicht, auf ihre Kosten ihre geschäftlichen Unterlagen von einem geeigneten Prüfer prüfen zu lassen. Der Prüfbericht oder eine s. g. Negativerklärung sind der zuständigen Erlaubnisbehörde (in Brandenburg dem zuständigen Gewerbeamt) bis zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln. Seit dem 31.03.2023 kann die Negativerklärung auch in elektronischer Form an die Erlaubnisbehörde übermittelt werden.

Welche Regeln gelten für Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34 h GewO

Honorar-Finanzanlagenberater benötigen seit dem 01.08.2014 eine gewerbliche Erlaubnis, wenn zu Finanzanlageprodukten i. S. v. § 34 f GewO (Gewerbeordnung) gegen ein Honorar des Anlegers beraten werden soll. Im Anschluss ist eine Eintragung im Vermittlerregister erforderlich. Die Eintragung erfolgt wie im Fall der Finanzanlagenvermittler nach Erlaubniserteilung bei der IHK. 

Hinweis:

Diese Informationen dienen als erste Orientierungshilfe und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Zusammenstellung der Informationen kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die hier dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.