Sach- und Fachkundeprüfungen

Unternehmer im Taxen- und Mietwagenverkehr

Wer als Unternehmer Verkehr mit Taxen oder Mietwagen betreiben will, benötigt dazu eine Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde (Genehmigungsbehörde).
Für welche Verkehre welche Genehmigungen erforderlich sind und welche Verkehre nicht dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und damit der Genehmigungspflicht unterliegen, entnehmen Sie bitte den Hinweisen zu freigestellten Verkehren.
Für die Erteilung der Genehmigungen sind die unteren Verkehrsbehörden zuständig. Ansprechpartner und Anschriften sind Inhalt des Merkblattes.
Haben Sie grundsätzliche Fragen zur Existenzgründung, Unternehmenserweiterungen und Unternehmensförderung, können Sie sich hier und/oder bei unseren RegionalCentern in Ihrer Region informieren.

Welche Voraussetzungen sind für die Genehmigung im Taxen- und Mietwagenverkehr zu erfüllen?

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung sind in der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) geregelt. Neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers (bzw. der für die Führung der Geschäfte bestellten Person) sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes, muss der Unternehmer (oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person) nachweisen, dass er zur Führung eines Unternehmens des Taxen- und Mietwagenverkehrs fachlich geeignet ist.

Persönliche Zuverlässigkeit (§ 1 PBZuGV)

Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der ggf. zur Führung der Geschäfte bestellten Person sind der Genehmigungsbehörde verschiedene Dokumente vorzulegen (u. a. polizeiliches Führungszeugnis, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes und der Krankenkasse, Auszug aus Gewerbezentralregister).
Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes und der Zuverlässigkeit des Antragstellers erfahren Sie im Rahmen der Antragstellung bei der Verkehrsbehörde.

Finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 2 PBZuGV)

Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist von den Verkehrsbehörden bei Straßenpersonenverkehrsunternehmern u. a. zu verneinen, wenn beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens weniger als 2.250 Euro – für das erste Fahrzeug oder weniger als 1.250 Euro – für jedes weitere Fahrzeug beträgt
Der Nachweis ist durch eine Eigenkapitalbescheinigung nach vorgeschriebenem Muster (BGBl. 2000 I S. 855), die u. a. von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder einem Kreditinstitut ausgestellt werden darf, zu erbringen.

Fachliche Eignung (§ 3 PBZuGV)

Die fachliche Eignung kann nachgewiesen werden durch
  • eine Fachkundeprüfung vor der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (Wohnsitz). Der IHK-Bezirk Potsdam erstreckt sich über das nordwestliche Brandenburg (P, BRB, PM, HVL, OHV, OPR, PR, TF). (§ 4 PBZugV)
  • eine gleichwertige Abschlussprüfung (§ 6 PBZugV)
    zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt Personenverkehr
    zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin,
    als Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen,
    als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn,
    Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden
  • eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs, das Taxen- und Mietwagenverkehr betreibt. Das Ende dieser Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten vermittelt haben. (§ 7 PBZuGV)
    Bitte sprechen Sie uns dazu an.

Woraus besteht die Fachkundeprüfung Taxen- und Mietwagenverkehr? (§ 4 PBZuGV)

Die Prüfung besteht aus drei Teilprüfungen: zwei schriftlichen Teilen (jeweils 60 Minuten) und einer mündlichen Prüfung (max. 30 Minuten), die wie folgt von der Gesamtpunktzahl (150 Punkte) gewichtet sind:
  • Teil 1: Schriftliche Fragen (offene und geschlossene Fragen) zu 40 % (60 Punkte),
  • Teil 2: Schriftliche Übungen/Fallstudien zu 35 % (52,5 Punkte),
  • mündliche Prüfung (Fragen vom Prüfungsausschuss aus allen Kenntnisbereichen) zu 25 % (37,5 Punkte).
Für die schriftliche Prüfung gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen.
Zur mündlichen Prüfung wird nur derjenige eingeladen, der in beiden schriftlichen Teilen jeweils mindestens 50 % erreicht hat.
Die mündliche Prüfung ist nicht erforderlich, wenn bereits 90 Punkte (60 % der Gesamtprüfung) in den schriftlichen Teilen erreicht wurden. 
Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil min. 50 % und min. 60 % der Gesamtprüfung erzielt wurden (90 Punkte von 150 möglichen Punkten). Andernfalls ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden. Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.
Die PBZugV enthält eine Auflistung der Prüfungssachgebiete.

Anmeldung zur Prüfung

Haben Sie Ihren Lebensmittelpunkt (Hauptwohnsitz) im Land Brandenburg? Und sind Sie gut auf die Prüfung vorbereitet? Dann senden Sie bitte zur Prüfungsanmeldung das beigefügte Formular ausgefüllt an uns zurück. Sie werden rechtzeitig zum nächstmöglichen Prüfungstermin eingeladen. 

Prüfungsgebühr

Die Prüfungsgebühr - in Höhe von 245 Euro – muss spätestens zum Beginn der Prüfung entrichtet worden sein. (Bitte erst überweisen, wenn Sie die Einladung mit dem Gebührenbescheid erhalten haben.)
Hier finden Sie den gesamten Gebührentarif (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 267 KB) der IHK Potsdam.

Prüfungstermine

Die Prüfungstermine im Land Brandenburg werden durch die IHKs Cottbus, Ostbrandenburg und Potsdam gemeinsam angeboten.

Vorbereitung auf die Prüfung

Die Teilnahme an der Eignungsprüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Art und Umfang der Vorbereitung sind Ihnen freigestellt. 
Verschiedene Bildungseinrichtungen bieten Vorbereitungskurse in Präsenzform oder als E-Learning an. Sie können u. a. auf folgenden Portalen nach der für Sie passenden Vorbereitung suchen:
www.wdb-suchportal.de
www.wis.ihk.de
www.kursnet.arbeitsagentur.de
Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen können wir keine Auskünfte zu einzelnen Anbietern oder zur Qualität bestimmter Kurse erteilen.
Wir empfehlen Ihnen, sich erst nach gründlicher inhaltlicher Vorbereitung zur Fachkundeprüfung anzumelden.

Berufsgenossenschaft

Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr) ist zuständiger Unfallversicherungsträger u. a. für das Straßentransportgewerbe. Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Teil der sozialen Sicherung Deutschlands.
Die Zugehörigkeit zur BG Verkehr und der Versicherungsschutz beginnen bereits mit den vorbereitenden Tätigkeiten zur Gründung eines Unternehmens. Innerhalb einer Woche nach Eröffnung des Unternehmens besteht dann die gesetzliche Verpflichtung, das Unternehmen bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden.
BG Verkehr – Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
Hauptverwaltung Hamburg (HV)
Ottenser Hauptstr. 54, 22765 Hamburg
Tel.: 040 3980-0, Fax: 040 3980-1666
Internet: www.bg-verkehr.de
E-Mail: info@bg-verkehr.de
Bezirksverwaltung Berlin
Regionalabteilung Prävention
Axel-Springer-Str. 52, 10969 Berlin
Tel.: 030 25997-0, Fax: 030 25997-299
E-Mail: berlin@bg-verkehr.de

Genehmigungsbehörden

Ihre Genehmigungsbehörde (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 50 KB) (Erlaubnisbehörde) im Land Brandenburg ist die untere Verkehrsbehörde Ihres Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem Sie Ihren Betriebssitz haben (werden). Die Behörden des IHK-Bezirkes Potsdam sind hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 50 KB) aufgeführt.