Die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)

Mit der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) ist eine bundesweit geltende Regelung geschaffen worden, die den Ressourcenschutz durch Verwertung von mineralischen Abfällen fördern und gleichzeitig nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit oder schädliche Bodenveränderungen verhüten soll. Eine hohe Recyclingquote für mineralische Ersatzbaustoffe soll erreicht werden. Das Land Brandenburg hat dazu ergänzende Vorgaben verabschiedet, die zu beachten sind.
Am 1. August 2023 traten die ErsatzbaustoffV sowie die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung) – BGBl. Teil I Nr. 43 vom 16.07.2021, S. 2598) – in Kraft.
Anliegende ergänzende Vorgaben sind im Land Brandenburg zu beachten und die Pflichtigen auf die betreffenden Vorgaben hinzuweisen:
  1. Erlass zur Regelung des Übergangs von landesrechtlichen Regelungen zur Verwertung mineralischer Ersatzbaustoffe zur Ersatzbaustoffverordnung (EBV-Übergangserlass) vom 5. Mai 2023: https://mluk.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/EBV-Uebergangserlass-mit-Anlage.pdf
  2. Erlass zur Neufassung der „Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung“ vom 1. März 2023 (Amtsblatt für Brandenburg, 2023, Nr. 13, Seite 243): https://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/vollzugshinweise_abfaelle_2023
  3. Ab sofort sollen mineralische Abfälle bereits an der Anfallstelle auf Ihre Verwertbarkeit nach den Regelungen der ErsatzbaustoffV hin untersucht und bewertet werden, um Brüche hinsichtlich der Verwertbarkeit mineralischer Ersatzbaustoffe zu vermeiden.
Hinsichtlich der Zuordnung von Abfällen zu einer Abfallart mit Spiegeleintrag in der Abfallverzeichnisverordnung gilt der in Nr. B genannte Erlass. Die in dem Erlass dargestellte Tabelle 4 in Anlage IV wurde neu gefasst. Für nicht nach diesem Erlass untersuchte mineralische Abfälle gelten weiterhin die Schwellenwerte der Anlage IV Tabelle 4 der Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 2. Juli 2020 (ABl. S. 699).
Aufbereitungsanlagen, welche mineralische Ersatzbaustoffe für den Einsatz in technischen Bauwerken herstellen, haben eine Güteüberwachung durchzuführen.
Bauherrn bzw. Verwender sollen in der Planung von Baumaßnahmen den Einsatz von mineralischen Ersatzbaustoffen prüfen (insb. Bestimmung der Einbauvoraussetzungen: höchster zu erwartender Grundwasserstand, Hauptgruppe der Bodenart), sodass der Einsatz mineralischer Ersatzbaustoffe nach den Anforderungen der EBV ermöglicht wird.
Weitere Informationen zur ErsatzbaustoffV können den folgenden Vortragsfolien des Umweltministeriums Brandenburg entnommen werden:
Am 30. Mai 2023 und 26. Februar 2024 fanden in der IHK Ostbrandenburg Informationsveranstaltungen zur neuen ErsatzbaustoffV statt. Die Vortragsunterlagen senden wir auf Anfrage gerne zu.