Wie ist der Zugang zu Umweltinformationen geregelt?
Der Zugang zu Umweltinformationen ist durch die informationspflichtigen Stellen zu gewähren.
Informationsbedürfnis muss befriedigt werden
Bei vielen Unternehmen, Behörden und Institutionen liegen umweltbezogene Informationen in unterschiedlicher Form und Umfang vor. Erklärtes Ziel ist es, der Öffentlichkeit einen freien Zugang zu diesen Informationen zu eröffnen. Damit soll das Umweltbewusstsein geschärft und letztendlich der Umweltschutz verbessert werden.
Problematisch wird das, wenn es sich um sensible Daten aus Genehmigungsunterlagen von Unternehmen handelt, die bei der Genehmigungsbehörde vorliegen.
Problematisch wird das, wenn es sich um sensible Daten aus Genehmigungsunterlagen von Unternehmen handelt, die bei der Genehmigungsbehörde vorliegen.
Geschäftsgeheimnisse in Antragsunterlagen kennzeichnen!
Wer ist informationspflichtige Stelle? Nicht nur Behörden, sondern auch Unternehmen und Verbände können eine informationspflichtige Stelle sein, wie beispielsweise Bahn, Telekom, Wasser- und Abwasserzweckverbände.
Unabhängig vom Verfahren, ob mit oder ohne Öffentlichkeitsbeteiligung, sollten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet werden. Sind sie das, hat die informationspflichtige Stelle dem zu folgen. Ist diese jedoch der Auffassung, dass keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse vorliegen, trägt sie die Prüfungs- und Darlegungslast. Dem Unternehmen steht auch dann immer noch der Rechtsweg offen.
Auskünfte nicht zwangsläufig kostenlos
Informationsanspruch nach Umweltinformationsgesetz (UIG) gilt nur für Informationen, die bereits vorliegen. Eine extra Ermittlung muss aufgrund einer Anfrage nach UIG nicht stattfinden. Gebühren für erteilte Auskünfte nach dem UIG sind möglich.
