EmpCo Richtlinie auch in Deutschland in Kraft
Auswirkungen auf Werbung mit Umweltaussagen: Bei der EmpCo-Richtlinie handelt es sich im Kern um eine deutliche Verschärfung der lauterkeits-rechtlichen Spielregeln für Nachhaltigkeitskommunikation mit Perse-se Verboten (Blacklist) und höhere Anforderungen an Nachweis und Transparenz bei Aussagen zur Nachhaltigkeit.
Was ist laut EmpCo-Richtlinie verboten
Die EmpCo-Richtline und ihre Umsetzung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet Unternehmen unabhängig von ihrer Größe und Branche „allgemeine Umweltaussagen“ wie:
klimafreundlich, klimaneutral, klimafreundliche |
nachhaltig | bienenfreundlich | CO2 neutral | energieeffizient | umweltschonend, umweltfreundlich, umweltverträglich | gut für die Umwelt.
nachhaltig | bienenfreundlich | CO2 neutral | energieeffizient | umweltschonend, umweltfreundlich, umweltverträglich | gut für die Umwelt.
Verboten sind auch allgemeine soziale Aussagen, wie z.B. „diskriminierungsfrei“
Was ist laut EmpCo-Richtlinie erlaubt
Erlaubt sind nur noch:
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Spezifizierte Umweltaussagen; die Erläuterung, warum etwas gut für die Umwelt, die Gesellschaft oder das Klima ist, muss bei der Umweltaussage stehen, Web Codes, Weiterleitungen, Links helfen nicht!
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Staatliche oder drittzertifizierte Nachhaltigkeitssiegel (z.B. Blauer Engel, Grüner Knopf, EMAS)
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Anerkannte Umwelthöchstleistung wie z.B. Energieeffizienzklasse A
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Auf die Zukunft gerichtete Umweltaussagen, denen ein überprüfbarer Plan zugrunde liegt.
Seit wann ist die EmpCo-Richtlinie in Kraft
Am 27.09.2026 ist die Umsetzung der Empowerment of Consumers Richtlinie der EU (EmpCo-Richtline) im deutschen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten.
Kurz vor dem Inkrafttreten hat der Bundestag noch eine Änderung des UWG bzgl. der EmpCo-Richtline beschlossen: Für bereits vor dem 27.09.2026 in Verkehr gebrachte Waren soll bis zum 26.09.2028 eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Unterlassungsansprüchen wegen Rechtsverstößen gegen die EmpCo-Regelungen gelten.
Was sollten Unternehmen tun?
Auch schon vor dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie hat die deutsche Rechtsprechung hohe Anforderungen an klima- und umweltbezogene Werbeaussagen entwickelt. Jetzt hat dies die EU-Richtlinie reguliert.
Unternehmen sollten daher
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Umweltaussagen spezifiziert und mit Nachweisen hinterlegen
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nur staatlich anerkannte Nachhaltigkeitssiegel oder solche, die mit einem Zertifizierungssystem hinterlegt sind, nutzen
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Marken, Logos und Firmennamen auf einen möglichen umweltbezogenen Aussagegehalt checken und gegebenenfalls anpassen oder in der Kommunikation, die sich auch an Verbraucher richtet oder bei der nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese sich davon angesprochen fühlen, nur so verwenden, dass sie nicht als Werbeaussage verstanden werden können. Daten, Fakten, Informationen zum eigenen Umweltengagement, mit dem man Umweltaussagen in der Werbung und beim Marketing spezifizieren und nachweisen kann, sollten gepflegt und bereit gehalten werden.
