Neue Meldepflichten im Warenverkehr – das SENT-System
Das SENT-System (System Elektronicznego Nadzoru Transportu) ist das polnische elektronische Überwachungssystem für den Transport bestimmter Warengruppen. Erfasst werden Transporte nach Polen, aus Polen sowie durch Polen — unabhängig davon, ob das Ziel innerhalb oder außerhalb der EU liegt. Das System besteht seit 2017. Die Meldungen werden über die Plattform PUESC abgewickelt, die auf Polnisch und Englisch zur Verfügung steht.
Welche Waren sind betroffen?
Erfasst werden Warengruppen, bei denen ein erhöhtes Missbrauchs- oder Steuerrisiko besteht — darunter bestimmte Chemikalien, Kraft- und Heizstoffe, vollständig vergällter Alkohol, Tabakwaren sowie bestimmte Arzneimittel und Medizinprodukte. Für viele Positionen gelten Mengenschwellen, etwa ab 500 kg oder 500 Litern. Der Katalog wird durch Verordnungen regelmäßig erweitert.
Neuerung ab 17. März 2026: Bekleidung und Schuhe
Die jüngste Erweiterung betrifft Unternehmen aus der Mode- und Schuhbranche. Seit dem 17. März 2026 unterliegen auch Bekleidung und Schuhe der Meldepflicht. Betroffen sind Waren der CN-Kapitel 61 und 62 — also Bekleidung und Zubehör, einschließlich Strickwaren — sowie gebrauchte Kleidung (CN 6309 00 00), jeweils ab einem Bruttogewicht von mehr als 10 kg pro Sendung. Für Schuhe (CN-Kapitel 64) gilt eine Schwelle von mehr als 20 Paar. Die vollständige und aktuelle Warenliste ist auf der PUESC-Plattform abrufbar.
Wer muss was melden?
Die Meldepflichten sind rollenbasiert und hängen davon ab, ob ein Unternehmen als Absender, Empfänger oder Frachtführer auftritt. Bei Transporten, die in Polen beginnen, erstellt der Absender die Grundmeldung und erhält die Referenznummer. Der Frachtführer ergänzt die Transportdaten, und der Empfänger bestätigt den Warenerhalt.
Bei Transporten, die außerhalb Polens beginnen und enden, aber durch Polen führen, trägt vor allem der Frachtführer die Meldepflicht. Dieser ist zudem verpflichtet, während der gesamten Fahrt aktuelle GPS-Standortdaten des Fahrzeugs an das System zu übermitteln.
Welche Sanktionen drohen?
Die Bußgelder sind erheblich. Absender und Empfänger riskieren bei fehlender oder fehlerhafter Meldung eine Geldbuße in Höhe von 46 % des Bruttowarenwerts, mindestens jedoch 20.000 PLN. Frachtführer können mit Geldbußen zwischen 10.000 und 20.000 PLN belegt werden; in besonders schweren Fällen sind bis zu 100.000 PLN möglich. Darüber hinaus kann der Transport angehalten und auf Kosten des Unternehmens zwischengelagert werden.
