Finanzielle Unterstützung für Gründende

Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit

Die Agentur für Arbeit kann arbeitslosen Existenzgründern unter bestimmten Voraussetzungen einen finanziellen Zuschuss für die erste Zeit ihrer Selbstständigkeit gewähren.
Der Existenzgründungszuschuss richtet sich an alle Gründer, die Arbeitslosengeld I beziehen und sich hauptberuflich selbstständig machen wollen. Die Selbstständigkeit muss aus der Arbeitslosigkeit heraus erfolgen. Ein direkter Übergang von einer Angestelltentätigkeit ist nicht möglich.
Für die Beantragung des Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit benötigen Sie eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle. Wir als Niederrheinische IHK sind eine solche fachkundigen Stelle und prüfen gerne die Tragfähigkeit Ihres Gründungsvorhabens für Sie und geben die Stellungnahme gegenüber der Agentur für Arbeit ab.
Hierzu realisieren Sie bitte Ihren Businessplan, insbesondere Ihren Finanzplan, in unserer digitalen Unternehmenswerkstatt, und lassen Sie uns Ihre sonstigen Unterlagen bitte in digitaler Form, idealer Weise im PDF-Format, in der Unternehmenswerkstatt unter dem Punkt „Dokumente“ zukommen. Weitere Hinweise zur Unternehmenswerkstatt finden Sie weiter unten.
Für die Prüfung der Tragfähigkeit Ihrer Gründung sind Ihrerseits folgende Unterlagen erforderlich bzw. zur Verfügung zu stellen:
Businessplan, bestehend aus:
  • Beschreibung Ihres Vorhaben („Textteil“)
  • Ermittlung der notwenigen Privatentnahme / persönlichen Lebenshaltungskosten
  • Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplanung (sofern die Selbstständigkeit Kapitalbedarf verursacht)
  • Umsatz- und Rentabilitätsplanung, für die ersten drei vollen Geschäftsjahre der hauptberuflichen Selbstständigkeit
  • Liquiditätsplan, für die ersten drei vollen Geschäftsjahre der hauptberuflichen Selbstständigkeit
Des Weiteren:
  • Lebenslauf
  • Qualifikationsnachweise
  • Vordruck der Arbeitsagentur zur Abgabe der Stellungnahme
Ihren Business- und Finanzplan können Sie mit Hilfe unserer digitalen Unternehmenswerkstatt realisieren. In der Unternehmenswerkstatt finden Sie auch einen Überblick und viele qualifizierte Informationen im Zusammenhang mit den Themen Businessplan und Existenzgründung. Beispielsweise auch exemplarische Businesspläne für eine erste Orientierung. Das online-basierte Tool ist kostenlos. Im Nachgang Ihrer Anmeldung gibt es eine strukturierte und bei Bedarf gecoachte Möglichkeit, einen individuellen Businessplan zu erstellen. Den Link zur Internetseite unserer Unternehmenswerkstatt finden Sie auch unter den weiteren Informationen auf dieser Seite.
Um sich von Anfang an in der Unternehmenswerkstatt zurechtzufinden, gibt es auch eine eine kleine Anleitung für einen einfachen Einstieg.
Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Förderdauer: maximal 15 Monate, unterteilt in zwei Phasen.
1. Phase: sechs Monate, Förderhöhe: individuelles monatliches Arbeitslosengeld I zzgl. 300 EUR zur sozialen Absicherung.
2. Phase: neun Monate, Förderhöhe: nur noch die Sozialversicherungspauschale in Höhe von monatlich 300 EUR.
Antragsteller müssen vor Aufnahme der Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 150 Tagen verfügen. Bedingung für die Gewährung des Gründungszuschusses ist, dass eine fachkundige Stelle - zum Beispiel die Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Steuerberater oder Unternehmensberater - in einem Gutachten die voraussichtliche wirtschaftliche Tragfähigkeit der Existenzgründung prüft. Soll die Industrie- und Handelskammer dieses Gutachten abgeben, so beachten Sie bitte folgende Punkte: Wir benötigen für die Abgabe einer Stellungnahme einen beruflichen Lebenslauf nebst Zeugnissen/ Qualifikationsnachweisen und Ihren Businessplan. Informieren Sie sich auch direkt bei der Agentur für Arbeit.
Die Voraussetzungen für einen Antrag auf Gründungszuschuss in Kürze:
  • Anspruch auf Arbeitslosengeld I
  • Vor der Gründung war man mindestens einen Tag arbeitslos
  • Noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld I
  • Die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Selbständigkeit sind vorhanden
  • Eine vorherige Förderung einer Existenzgründung durch den Gründungszuschuss liegt mindestens 24 Monate zurück
  • Die geplante Selbständigkeit wird hauptberuflich ausgeführt
  • Die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells wurde von einer fachkundigen Stelle bestätigt
Seit 1. Januar 2023 gilt das neue Gesetz zum Bürgergeld. Dieses hat auch Auswirkungen auf die Förderung für arbeitslose Gründerinnen und Gründer. Der Vermittlungsvorrang für den Bezug des Gründungszuschusses ist abgeschafft. In § 4 Abs. 2 SGB III wurde folgender neuer Satz 3 eingefügt: Der Vermittlungsvorrang gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Gründungszuschuss nach § 93.
Die eigentlichen „Gründungszuschuss-Paragraphen“ § 93 und § 94 SGB III bleiben unverändert. D.h. weiterhin haben Antragstellerinnen und -steller keinen Anspruch auf den Gründungszuschuss. Es besteht nunmehr kein Vermittlungsvorrang in eine sozialversicherungspflichtige Anstellung gegenüber der Förderung einer Existenzgründung.
Empfänger von Arbeitslosengeld II bzw. Bürgergeld können diese Förderung nicht in Anspruch nehmen. Für sie besteht die Möglichkeit „Einstiegsgeld“ zu erhalten.
Nehmen Sie Kontakt mit unseren Gründungsberatern auf: gruendung@niederrhein.ihk.de