Handelsabkommen
Präferenzabkommen EU-Japan
EU-Japan-Abkommen
Das am 17. Juli 2018 unterzeichnete bilaterale Wirtschafts- und Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und Japan betrifft über 30 Prozent des Welthandels. Damit ist das EU-Japan-Abkommen das größte Abkommen, das die EU je abgeschlossen hat, und es entsteht die größte Wirtschaftszone der Welt. Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 330 vom 27. Dezember 2018 veröffentlicht. Mit dem Freihandelsabkommen werden fast alle gegenseitigen Zölle sowie viele nichttarifäre Handelshemmnisse schrittweise aufgehoben.
Die präferenziellen Ursprungs- und Verfahrensregeln ergeben sich aus Kapital 3 des Abkommens und weisen Abweichungen gegenüber den Ursprungsprotokollen zu anderen Freihandelsabkommen auf.
Ursprungsnachweis
Als Nachweis der Präferenzursprungseigenschaft dient in diesem Abkommen ausschließlich die Erklärung zum Ursprung auf einem Handelsdokument. Es gibt keine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1. Für präferenzielle Sendungen von über 6.000 Euro ist für EU-Unternehmen eine Registrierung als Registrierter Ausführer (REX) beim zuständigen Hauptzollamt erforderlich. Bestehende Registrierungen, beispielsweise für Kanada, gelten auch für Japan. Bis zu einem Betrag von 6.000 Euro können Erklärungen zum Ursprung ohne eine Registrierung beim Zoll ausgestellt werden. Japanische Unternehmen verwenden für Lieferungen in die EU ihre Unternehmensnummer.
Eine Besonderheit dieses Abkommens ist es, dass die Erklärung zum Ursprung zusätzlich Angaben zu den angewandten Ursprungsregeln enthalten soll. Diese Angaben liegen zumindest bei Händlern nicht vor, auch für Hersteller ist diese überraschende Vorgabe mit Schwierigkeiten verbunden. Diese Besonderheit trägt sicher nicht zu einer höhen Nutzung des Handelsabkommens bei.
Die Erklärung zum Ursprung muss folgenden Wortlaut haben:
(Period: from…………… to …………(1) )
The exporter of the products covered by this document (Exporter Reference No ……... (2)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... ………preferential origin (3).
(Origin criteria used(4)) …………………………………………………………….............................................
(Place and date(5))
...……………………………………………………………………..............................
(Printed name of the exporter)
...……………………………………………………………………..............................
(1) Die Erklärung zum Ursprung kann auch für mehrere Sendungen verwendet werden, in diesem Fall muss ein Gültigkeitszeitraum angegeben werden.
(2) Es muss bei Sendungen über 6.000 Euro eine Exporter Reference Number angegeben werden. Für EU-Unternehmen ist das die REX-Nummer. Für japanische Exporteure ist das die „Japan Corporate Number".
(3) Ursprung der Ware: „Europäische Union“ oder „Japan“
(4) Es muss auch das angewandte Ursprungskriterium benannt werden:
„A“: für Produkte mit Bezug zu Unterkapitel 1(a) des Artikels 3.2
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse gemäß Artikel 3.3
Beispiele: Pflanzen, die im Ursprungsland angebaut oder gezüchtet werden; Tiere, die im Ursprungsland geboren wurden.
„B“: für Produkte mit Bezug zu Unterkapitel 1(b) des Artikels 3.2
„A“: für Produkte mit Bezug zu Unterkapitel 1(a) des Artikels 3.2
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse gemäß Artikel 3.3
Beispiele: Pflanzen, die im Ursprungsland angebaut oder gezüchtet werden; Tiere, die im Ursprungsland geboren wurden.
„B“: für Produkte mit Bezug zu Unterkapitel 1(b) des Artikels 3.2
Erzeugnisse, die ausschließlich aus Vormaterialien hergestellt werden, die ihren Ursprung in dieser Vertragspartei haben
„C“: für Produkte mit Bezug zu Unterkapitel 1(c) des Artikels 3.2
Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, sofern sie alle anwendbaren Anforderungen von Anhang 3-B erfüllen.
Zusätzliche Angaben zu „C":
"1" für eine Änderung der Tarifklassifikationsregel (Positionswechsel);
"2" für einen Höchstwert von Materialien ohne Ursprungseigenschaft (Wertschöpfungsregel auf Basis Ab-Werk-Preis) oder einen Mindestwert regionaler Wertschöpfung (regionale Wertschöpfungsregel auf Basis FOB-Wert;
"3" für eine bestimmte Produktionsprozessregel (bei Chemikalien, Textilien und Kleidung);
"4" bei Anwendung der Bestimmungen von
„D“: für Kumulierung gemäß Artikel 3.5)
„E“: für allgemeine Toleranz gemäß Artikel 3.6)
„C“: für Produkte mit Bezug zu Unterkapitel 1(c) des Artikels 3.2
Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, sofern sie alle anwendbaren Anforderungen von Anhang 3-B erfüllen.
Zusätzliche Angaben zu „C":
"1" für eine Änderung der Tarifklassifikationsregel (Positionswechsel);
"2" für einen Höchstwert von Materialien ohne Ursprungseigenschaft (Wertschöpfungsregel auf Basis Ab-Werk-Preis) oder einen Mindestwert regionaler Wertschöpfung (regionale Wertschöpfungsregel auf Basis FOB-Wert;
"3" für eine bestimmte Produktionsprozessregel (bei Chemikalien, Textilien und Kleidung);
"4" bei Anwendung der Bestimmungen von
„D“: für Kumulierung gemäß Artikel 3.5)
„E“: für allgemeine Toleranz gemäß Artikel 3.6)
(5) Ort und Datum
Falls keine Erklärung zum Ursprung vorhanden ist, kann der Importeur auf Basis seiner Kenntnis der Ware auf eigene Verantwortung eine zollfreie Abfertigung beantragen („Gewissheit des Einführers"). Dieser Ursprung muss bewiesen werden.
Die wesentlichen Elemente der Ursprungsregeln und die Besonderheiten des JEFTA-Abkommens im Verhältnis zu den übrigen, bereits bestehenden Freihandelsabkommen wurden in einem Merkblatt der Zollverwaltung (158 KB) zusammengestellt.