Lieferantenerklärungen im Übergangszeitraum 2025

Die EU hat am 11.08.2025 die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1728 veröffentlicht. Diese ändert die Verfahren für Ursprungsnachweise und Lieferantenerklärungen (DVO (EU) 2015/2447). Details finden Sie im Bereich „Warenursprung und Präferenzen“ auf zoll.de.
Übergangszeitraum 01.01.–31.12.2025:
Es gelten sowohl die ursprünglichen Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens als auch die geänderten Regeln nach Beschluss Nr. 1/2023 – dadurch entstehen zwei Kumulierungszonen. Lieferanten müssen angeben, auf welcher Rechtsgrundlage der Warenursprung bestimmt wurde. Fehlt diese Angabe, wird angenommen, dass die ursprünglichen PEM-Regeln angewendet wurden.

Die Anhänge 22-15 bis 22-18 der DVO (EU) 2015/2447 wurden angepasst. Die Verordnung tritt 20 Tage nach Veröffentlichung in Kraft und gilt rückwirkend seit 1. Januar 2025.
Zum Verordnungstext geht es hier.

Für eine einfachere Handhabung hat die DIHK zusammen mit der AG Zoll eine Handlungsempfehlung erstellt. Diese finden Sie rechts unter „Weitere Informationen“.