Bildung und Qualifikation

Werde jetzt Prüfer bei der IHK Niederbayern!

Die IHK-Prüfungen in der Aus- und Fortbildung nehmen ehrenamtlich tätige Prüferinnen und Prüfer ab. Sie werden alle fünf Jahre dazu berufen.
Über 3.500 Prüfer und Prüferinnen sichern in Niederbayern die hohe Qualität der IHK-Prüfungen! Der Prüfungsausschuss – bestehend aus drei Prüfern – ermittelt und bewertet Prüfungsleistungen und beurteilt verbindlich die Prüfungsergebnisse. Dabei entscheidet der Prüfungsausschuss eigenverantwortlich über Bestehen oder Nichtbestehen.
Das System der beruflichen Bildung steht für praxisnahe und handlungsorientierte Prüfungen. Die Qualität der künftigen Fach- und Führungskräfte hängt vom Niveau der Prüfung ab. Aus diesem Grund ist es sehr wichtig, dass hoch qualifizierte Fach- und Führungskräfte aus der Wirtschaft für die Wirtschaft prüfen. Viele Betriebe haben erkannt, dass sie unmittelbar von einer Prüfertätigkeit ihrer Mitarbeiter profitieren und stellen deshalb ihre Mitarbeiter für diese wichtige ehrenamtliche Aufgabe frei.

Wie werde ich Prüferin bzw. Prüfer?

Auf der Arbeitgeberseite muss nicht unbedingt der Chef selbst im Prüfungsausschuss mitmachen. Es kann auch eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in geeigneter Position von der Unternehmensleitung beauftragt und der IHK vorgeschlagen werden. Nutzen Sie dazu einfach den entsprechenden Benennungsvordruck.
Interessierte Arbeitnehmer, die Gewerkschaftsmitglied sind, können sich an ihre Gewerkschaft wenden. Die Gewerkschaft benennt dann der IHK die Vertreter der Arbeitnehmer.

Lehrkräfte setzen sich mit der jeweiligen Schulleitung in Verbindung. Die IHK beruft dann auf Vorschlag der Schulleitung. Bei Fortbildungsprüfungen können sich Dozenten direkt an die IHK wenden.
Sind Sie noch unschlüssig, ob Sie Prüferin oder Prüfer werden wollen, dann melden Sie sich doch für ein 1-stündiges Online-Meeting an, bei dem Ihnen unverbindlich die Vorteile und das Aufgabengebiet dargestellt werden.
Die nächsten Termine sind:

Wie geht es nach der Einreichung meines Benennungsvordrucks weiter?

  • Nach Eingang Ihrer Unterlagen prüfen wir Ihre fachliche Eignung für eine Prüfertätigkeit, ebenso wie den Bedarf im vorgesehenen Prüfungsbereich (Beruf / Abschluss). Es ist Aufgabe der Industrie- und Handelskammer, das Vorliegen der gesetzlichen Eignungsvoraussetzungen vor der jeweiligen Berufung zu prüfen. Offene Fragen klären wir telefonisch mit Ihnen.
  • Danach kann die Berufung in einen Prüfungsausschuss erfolgen, grundsätzlich zunächst als stellvertretendes Mitglied.
  • Zur Vorbereitung auf Ihren ersten Prüfereinsatz laden wir Sie zur Teilnahme an unserem kostenlosen eintägigen Grundlagenseminar ein.

Vorteile

  • Zugang zu regionalen Netzwerk von Institutionen und Firmen Ihrer Branche
  • Neue Anregungen für Ihren Arbeitsalltag
  • Neue Impulse aus anderen Betrieben
  • Austausch mit Prüferkollegen

Voraussetzungen

Prüfer müssen laut dem Berufsbildungsgesetz für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
Den Nachweis der Sachkunde erbringt, wer
  • die entsprechende Prüfung selbst abgelegt hat oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügt – dies kann auch eine mehrjährige einschlägige Tätigkeit sein (zum Beispiel abgeschlossene Berufsausbildung/Studium/Fortbildung/Berufspraxis).
  • aktuell in nennenswertem Umfang einschlägig beruflich tätig ist, um alle Prüfungsgebiete abdecken zu können. Der Prüfer muss nicht in jedem Prüfungsgebiet ein Experte sein – er muss aber alle Bereiche in den Grundzügen insoweit beherrschen, dass er die einzelne Prüfungsleistung sowie die Prüfung insgesamt verantwortungsvoll bewerten kann.
  • Bei nicht (mehr) berufstätigen Personen ist der unmittelbare fachliche Bezug zu den Prüfungsgebieten im jeweils zu prüfenden Beruf glaubhaft darzulegen.
Zudem ist geeignet, wer über die persönliche und berufspädagogische Handlungskompetenz bei der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung der Prüfung verfügt. Hierzu gehören insbesondere:
Grundsätzlich ungeeignet für diese Aufgabe sind Personen, denen die persönliche Eignung nach § 29 BBiG fehlt.

Wie viel Zeit beansprucht die Prüfertätigkeit?

Den zeitlichen Rahmen bestimmen Sie selbst - je nachdem, wie viel Zeit Sie haben und in welchem Umfang Sie von Ihrem Arbeitgeber für dieses Ehrenamt freigestellt werden. Im Regelfall beträgt der zeitliche Aufwand 2 – 5 Tage im Jahr.
Die meisten Unternehmen wissen um den Wert der Prüfertätigkeit. Aus diesem Grund stellen sie ihre Mitarbeiter auch für die Prüfertätigkeit frei. Fragen Sie Ihren Arbeitgeber.

Warum sollten Betriebe Angestellte für die Arbeit als Prüferin bzw. Prüfer freistellen?


Zwar ist die Prüfertätigkeit eine ehrenamtliche Tätigkeit, doch ergeben sich aus einer Freistellung Ihres Mitarbeiters auch positive Aspekte für Sie als Arbeitgeber. Ihre Ausbilder sammeln zum Beispiel wertvolle Erfahrungen für die Ausbildung im eigenen Unternehmen. Sie kennen den Prüfungsablauf und Bewertungskriterien und gewinnen Einblicke in aktuelle Fachentwicklungen. Auch Sozial- und Methodenkompetenzen lassen sich durch das Ehrenamt ausbauen.

Das Prüfen bietet Mitarbeitenden aber auch die Chance, Verantwortung zu übernehmen und eigenverantwortlich zu Handeln. Eigenschaften, die dem Mitarbeiter und dem Unternehmen auch im Berufsalltag weiter helfen. Durch die Tätigkeit stehen sie im fachlichen und persönlichen Austausch mit Unternehmen aus der eigenen Branche.

Mit der ehrenamtlichen Prüfertätigkeit stützen Sie die betriebliche Ausbildung insgesamt und ermöglichen so ein wirtschafts- und betriebsnahes Prüfungswesen. Die Alternative zum ehrenamtlichen Prüfungswesen wäre der Aufbau eines staatlichen Prüfungswesens oder spezieller Zertifizierungseinrichtungen. Beides müsste letztendlich von den ausbildenden Unternehmen bezahlt werden. Das wäre teurer und weniger praxisnah. Gleichzeitig wären Abschlüsse sehr schwer vergleichbar.

Wie werden Prüfer auf ihre Aufgabe vorbereitet?

Neue Prüferinnen und Prüfer werden von den erfahrenen Mitgliedern des Prüfungsausschusses „sanft“ in das Prüfungsverfahren eingearbeitet. Nach der Berufung durch die IHK kann eine gastweise Teilnahme an einer mündlichen Prüfung ermöglicht werden. Als Hospitant lernen Sie Ihre neuen Aufgaben in der Praxis kennen. Sie blicken Kollegen über die Schulter und profitieren von deren Erfahrung. Neben der Gastprüfertätigkeit empfehlen wir Ihnen die Teilnahme am kostenlosen eintägigen Grundlagenseminar.

Prüfervergütung

Für die Mitwirkung in einem Prüfungsausschuss der IHK, die nach den geltenden Vorschriften ehrenamtlich ist, erhalten Sie eine Entschädigung für Zeitversäumnis, Fahrtkosten und Aufwand in Anlehnung an das Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes (JVEG) vom 01.07.2004 (BGBl. I S. 776) in der jeweils gültigen Fassung. Die meisten Unternehmen wissen um den Wert der Prüfertätigkeit. Aus diesem Grund stellen sie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch für die Prüfertätigkeit frei.
Der Übungsleiterfreibetrag (Prüfer/-innen) beträgt aktuell 3.000 Euro im Jahr und die Ehrenamtspauschale (Aufsichten) 840 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt die pauschale Erstattung für finanzielle Aufwendungen ehrenamtlich Engagierter steuerfrei.
Tipp: Auch wenn Sie unterhalb dieses Freibetrags bleiben, sollten Sie die Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit bei der IHK in der Steuererklärung angeben.