Steuer- und Gesellschaftsrecht

Referentenentwurf für ein Bürokratieentlastungsgesetz Nr. 4

Mit einer Verbändeabfrage startete das Bundesministerium der Justiz vor einiger Zeit den Vorbereitungsprozess für ein sog. „Viertes Bürokratieentlastungsgesetz“ (BEG IV). Bereits zu Beginn des letzten Jahres hatten hierzu rund 70 Verbände und Zivilorganisationen die Gelegenheit, ihre Bürokratieabbau-Vorschläge einzureichen. Im anschließenden Ergebnisbericht hatte das BMJ 442 Themenvorschläge festgehalten, die als Diskussionsgrundlage für den für Bürokratieabbau zuständigen Staatssekretärsausschuss dienen sollen. Um verzichtbare Bürokratie abzubauen und eine breite Entlastung zu erreichen, hatte daraufhin die Bundesregierung in Meseberg ein Entbürokratisierungspaket beschlossen.
Am 11.01.2024 hatte das BMJ nun den Referentenentwurf für ein Viertes Bürokratieentlastungsgesetz veröffentlicht. Er ist Teil des beschlossenen Entbürokratisierungspaketes. U.a. wird eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege nach Handels- und Steuerecht angestrebt.

Aufbewahrungsfristen nach derzeitigem Recht

Die steuerrechtliche Aufbewahrungsfrist ist in § 147 Abs. 3 AO kodifiziert; sie beträgt für Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Bilanzen, Arbeitsunterlagen und Buchungsbelege 10 Jahre. Die Regelung gilt entsprechend für das HGB, hier sind die Zeiten in § 257 Abs. 4 HGB dargelegt. Andere Unterlagen sind nach aktueller Rechtslage 6 Jahre aufzubewahren.

Reduzierung nunmehr auf 8 Jahre anvisiert

Der Referentenentwurf des veröffentlichten BEG IV sieht vor, dass die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von 10 auf 8 Jahre geändert werden (§§ 147, 169 ff. 370, 378 AO, 257 HGB). Buchungsbelege einer solchen Art sind häufig Rechnungen i.S.d. § 14 UStG. Daher müsste auch die umsatzsteuerliche Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen gem. § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG an die neue Frist angepasst werden.  
Der Vorstoß greift die langjährige Forderung der DIHK teilweise auf, die Aufbewahrungsfristen von Unterlagen zu verkürzen, da die revisionssichere Aufbewahrung der relevanten Unterlagen in physischer oder digitaler Form erhebliche Kosten verursacht. Inwiefern weitergehende Verkürzungen der Aufbewahrungsfristen (etwa wie von der DIHK vorgeschlagen insgesamt auf 5 Jahre anstatt wie im Referentenentwurf zum BEG IV auf 8 Jahre) im Gesetzgebungsprozess diskutiert werden, bleibt zunächst abzuwarten.  
 

Darüber hinausgehende Maßnahmen und Stellungnahme der DIHK

Neben den beabsichtigen Verkürzungen der Aufbewahrungsfristen enthält der Referentenentwurf weitere Vorhaben zur Entbürokratisierung, so etwa
  • Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung,
  • Maßnahmen für den Abbau von Melde- und Informationspflichten,
  • Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung  
  • und weitere Erleichterungen
Die DIHK hat hierzu eine Stellungnahme gegenüber dem BMJ am 02.02.2024 abgegeben und detailliert die Regelungen bewertet. Sie weist v.a. darauf hin, dass „das richtige Maß an Bürokratie und eine gut funktionierende, schnelle Verwaltung (…) auch für Unternehmen von großer Bedeutung [ist]. In den vergangenen Jahren hat allerdings die Regelungsdichte in Europa und Deutschland merklich zugenommen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind für viele Unternehmen eher unübersichtlicher und unverständlicher geworden. Was auch daran liegt, dass die Regelungen aus der Sicht der Unternehmen immer kleinteiliger und die Zahl der Berichts- sowie Nachweispflichten immer größer wird. Das bindet in den Unternehmen immer stärker personelle Ressourcen, die viel dringender in weitaus produktiveren Bereichen im Unternehmen benötigt würden. Eine deutlich verbesserte Rechtsetzung und ein entschiedener Abbau von unnötiger Bürokratie würde Unternehmern wieder mehr Rechtssicherheit für Investitionen bieten und zugleich  für größere Freiräume bei den Innovationen sorgen.“  
Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie informieren.