Steuern

Referentenentwurf für ein „Wachstumschancengesetz" veröffentlicht

Das BMF hat am 17. Juli 2023 den Referentenentwurf für das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ veröffentlicht. Mit diesem Gesetz sollen zielgerichtete Maßnahmen ergriffen werden, die die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessern und Impulse setzen sollen, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren und Innovationen wagen.
Der Entwurf sieht vor, das Steuersystem an mehreren Stellen zu vereinfachen. Im Folgenden werden beispielhaft einige der geplanten Änderungen dargestellt:

Einkommensteuer

Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG soll für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach dem 31.Dezember 2023 von 20 auf 50 Prozent der Investitionskosten erhöht werden. 
Der Zeitraum des erweiterten Verlustrücktrags soll ab dem Veranlagungszeitraum 2024 von zwei auf drei Jahre ausgedehnt werden, die ab dem Veranlagungszeitraum angehobenen Betragsgrenzen von zehn Millionen Euro auf 20 Millionen Euro soll dauerhaft beibehalten werden.
Der erweiterte Verlustvortrag soll für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 über den Sockelbetrag in Höhe von einer Millionen Euro bzw. zwei Millionen Euro bei Ehegatten hinaus nicht mehr beschränkt werden, sondern unbeschränkt möglich sein.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2028 sollen die Sockelbeträge auf zehn Millionen Euro bzw. 20 Millionen Euro bei Ehegatten erhöht werden.
Außerdem soll die Thesaurierungsbegünstigung durch verschiedene Maßnahmen auch für die Unternehmen eröffnet werden, deren Einkünfte nicht dem Spitzensteuersatz unterliegen, der begünstigungsfähige Gewinn soll durch unterschiedliche Zurechnungen erhöht werden und steuerfreie und tarifbesteuerte Gewinne, die im Unternehmen belassen wurden, sollen vorrangig entnommen werden können.

Körperschaftsteuer

Die im Bereich der Einkommensteuer dargestellten Änderungen zum erweiterten Verlustrücktrag und zum erweiterten Verlustvortrag sollen auch für die Körperschaftsteuer gelten.
Die Option zur Körperschaftsbesteuerung soll ab dem Tag der Verkündung des Gesetzes zukünftig allen Personengesellschaften offenstehen, bisher galt dies nur für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften.
Zur Option zur Körperschaftsbesteuerung sind weitere Vereinfachungen geplant, die z. B. auch die Thesaurierung von Gewinnen betreffen.
Die Körperschaftsteuerbefreiung für ausländische, in EU- und EWR-Staaten ansässige gemeinnützige Organisationen soll für alle offenen Fälle mit einem neuen Erstattungsanspruch auch im Bereich der Kapitalertragsteuer nachvollzogen werden.

Gewerbesteuer

Im Bereich der Gewerbesteuer soll ab dem Erhebungszeitraum 2023 bei der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen die Unschädlichkeitsgrenze für Einnahmen aus der Lieferung von Strom von zehn Prozent auf 20 Prozent erhöht werden, um den Ausbau der Solarstromerzeugung und den Betrieb von Ladesäulen voranzutreiben.
Die bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer geplante Aussetzung der betragsmäßigen Begrenzung beim Verlustvortrag für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 soll auch für gewerbesteuerliche Zwecke nachvollzogen werden.

Umsatzsteuer

Ab dem Besteuerungszeitraum 2024 sollen Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung von Vorauszahlungen befreit werden, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 Euro (bisher 1.000 Euro) betragen hat.
Außerdem sollen Kleinunternehmer ab dem Besteuerungszeitraum 2024 grundsätzlich von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen befreit werden.
Ebenfalls ab dem Besteuerungszeitraum 2024 soll die Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten von 600.000 Euro auf 800.000 Euro angehoben werden.