Arbeitsrecht

Kein Entschädigungsanspruch bei „AGG-Hopping“

Bewirbt sich ein Mann systematisch ohne Erfolgsaussichten auf eine große Anzahl von Stellenausschreibungen als „Sekretärin“, kann dieses Verhalten rechtsmissbräuchlich sein, so dass trotz eines möglichen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kein Entschädigungsanspruch besteht.
In dem Fall hatte sich ein Jurastudent auf eine Stelle als „Sekretärin/Bürokauffrau“ beworben, die Stelle wurde jedoch anderweitig besetzt. Daraufhin verlangte er eine Entschädigung nach dem AGG auf Grund von Benachteiligung wegen des Geschlechts. In der Vergangenheit war er bereits bei einer Vielzahl anderer Ausschreibungen für eine Stelle als „Sekretärin“ entsprechend vorgegangen.
Das LAG Hamm sah es als erwiesen an, dass es ihm nur darum gehe, Entschädigungsansprüche geltend machen zu können. Hierfür habe er ein „Geschäftsmodell“ entwickelt. Dies ergebe sich daraus, dass er bereits in der Vergangenheit entsprechende Gerichtsverfahren verloren und seine Bewerbungen daraufhin in rechtlicher, aber nicht in tatsächlicher Hinsicht angepasst habe, obwohl die Gerichte die Bewerbungsunterlagen als inhaltlich nicht geeignet eingestuft hatten, weil sie beispielsweise zahlreiche Rechtschreibungs- und Grammatikfehler enthielten.
Damit habe der Kläger rechtsmissbräuchlich gehandelt, so dass ihm kein Entschädigungsanspruch zustehe.