Recht

Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger

Am 18. November 2023 und am 1. März 2024 sind bereits viele Regelungen aus dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten. Weitere Teile des Gesetzes folgen am 1. Juni 2024. Wir informieren über die neuen Regelungen.

Überblick über die Regeln für Nicht-EU-Staatsangehörige

1. Allgemeines

Nicht-EU-Staatsangehörige (im Folgenden: Ausländerinnen und Ausländer) dürfen in Deutschland nur arbeiten, wenn der Aufenthaltstitel es erlaubt. Unternehmen dürfen sie nur dann beschäftigen, wenn sie über einen solchen Aufenthaltstitel verfügen. Die Beschäftigungserlaubnis wird ebenso wie eventuelle Einschränkungen in den Aufenthaltstitel aufgenommen.
Unter welchen Voraussetzungen Ausländerinnen und Ausländern eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen ist, richtet sich im Wesentlichen nach §§ 18 ff. AufenthG sowie der Beschäftigungsverordnung (BeschV).
Über die Möglichkeit, ausländische Staatsangehörige auszubilden, informieren wir in unserem Artikel „Einreise und Beschäftigung im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung”.

2. Wechsel des Arbeitgebers / der Arbeitgeberin

Vor einem Wechsel des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin ist die bestehende Arbeitserlaubnis zu prüfen: Ist sie allgemein ausgestellt, oder beschränkt auf ein bestimmtes Unternehmen? Je nachdem muss ein neuer Antrag für den neuen Arbeitsplatz gestellt werden.
Die Voraussetzungen für einen Arbeitgeberwechsel hängen vom jeweiligen Aufenthaltstitel und teilweise auch vom Zeitablauf ab. So gibt es mit dem neuen Gesetz Erleichterungen für Personen mit Blue Card.

3. Aufenthaltstitel eines anderen Staats

Eine Arbeitserlaubnis eines anderen Staates, auch eines EU-Staates, berechtigt nicht zum Arbeiten in Deutschland. Ausnahmen sind ICT mit Registrierung und kurzfristige Mobilität von Personen mit blauer Karte (dazu siehe jeweils unten).

4. Erleichterter Zugang für Staatsangehörige bestimmter Länder: Best-Friends-Regel und Westbalkanregelung

Eine Arbeitserlaubnis unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers  können Staatsangehörige von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino, USA und dem Vereinigten Königreich und Nordirland erhalten: Es gibt keine Anforderungen an die Qualifikation. Allerdings führt hier die Arbeitsagentur eine Vorrangprüfung durch (§ 26 Abs. 1 BeschV), das heißt, sie prüft, ob es für den konkreten Arbeitsplatz bevorrechtigte Personen gibt. 
Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien kann unter bestimmten Bedingungen die Zustimmung für eine Beschäftigung jeder Art erteilt werden – die sogenannte Westbalkan-Regelung. Unter anderem muss ein verbindliches Arbeits- oder Ausbildungsplatzangebot eines Arbeitgebers aus Deutschland vorliegen (§ 26 Abs. 2 BeschV).
Wir haben eine Übersicht über verschiedene Sonderregelungen für bestimmte Staatsangehörigkeiten erstellt.

5. Leiharbeit / Arbeitnehmerüberlassung

Ein Aufenthaltstitel für eine Beschäftigung in der Zeitarbeitsbranche (Leiharbeit, Arbeitnehmerüberlassung) ist grundsätzlich nicht möglich.
Ausnahme: Für eine Beschäftigung in einem Zeitarbeitsunternehmen, für die keine Zustimmung der Arbeitsagentur erforderlich ist, kann ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Das ist bei bestimmten Varianten der Blue Card sowie Geflüchteten aus der Ukraine (dazu siehe unten) der Fall.

Zuständigkeit und Verfahren

1. Aufenthalt im Ausland

2. Aufenthalt bereits in Deutschland

Hält sich der Ausländer | die Ausländerin bereits legal in der Bundesrepublik auf, kann der Antrag je nachdem, welcher Aufenthaltstitel vorliegt und welcher beantragt werden soll, möglicherweise  unmittelbar bei der örtlichen Ausländerbehörde gestellt werden. So können Anträge auf eine Arbeitserlaubnis als Fachkraft oder eine Arbeitserlaubnis bei ausgeprägter Berufserfahrung bei der Ausländerbehörde gestellt. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich hierbei nach dem tatsächlichen oder beabsichtigten Wohnsitz des Ausländers. 
Alle Verlängerungen sind bei der örtlichen Ausländerbehörde zu beantragen.

3. Antragsdokumente

Welche Dokumente dem Antrag beigefügt werden müssen, hängt von dem beantragten Aufenthaltstitel und dem Personenstand des Antragstellers ab. Informationen dazu finden sich auf den Internetseiten der zuständigen Botschaft oder Ausländerbehörde.

Pflichten des Arbeitgebers / der Arbeitgeberin und Sanktionen

Ausländer / Ausländerinnen müssen vor Aufnahme einer Tätigkeit einen Aufenthaltstitel besitzen, der ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung gestattet.
Arbeitgeber / Arbeitgeberinnen dürfen nur solche Ausländer / Ausländerinnen beschäftigen, die im Besitz eines solchen Aufenthaltstitels sind.
Das Gesetz sieht eine Reihe von Pflichten des Arbeitgebers / der Arbeitgeberin vor. Bei Verstößen drohen Geldbußen, Freiheitsstrafen und für Ausländer / Ausländerinnen eventuell die Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland. Auch die Hilfeleistung beim Erwerb von falschen Aufenthaltstiteln oder bei der Einreise/Beschäftigung ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ist strafbar.
Neu ist die Möglichkeit, solche Arbeitgeber stärker zu sanktionieren, die in schwerwiegender Weise gegen ihre beschäftigungsbezogenen Rechtspflichten verstoßen oder verstoßen haben. Die Bundesagentur für Arbeit kann diese Arbeitgeber bis zu fünf Jahre von der Möglichkeit ausschließen, dass ihnen eine Zustimmung oder eine Arbeitserlaubnis für die Beschäftigung einer Ausländerin oder eines Ausländers erteilt wird, § 36 Abs. 4 BeschV.
Zeitpunkt
Pflicht
Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses
Den Aufenthaltstitel kontrollieren, eine Kopie anfertigen.
Während des gesamten Arbeitsverhältnisses
Kopie des Aufenthaltstitels aufbewahren (§ 4a AufenthG).
Achtung, Fristenkontrolle bei befristeten Aufenthaltstiteln!
Spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung
Arbeitgeber / Arbeitgeberinnen mit Sitz im Inland, die mit einem ausländischen EU-Staatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland einen Arbeitsvertrag im Inland abschließen, müssen in Textform auf die Möglichkeit hinweisen, Dienste von Beratungsstellen nach § 23a Arbeitnehmer-Entsendegesetz in Anspruch nehmen zu können und deren aktuelle Kontaktdaten angeben.
Binnen vier Wochen ab Kenntnis
Anzeige der vorzeitigen Beendigung der Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers / einer ausländischen Arbeitnehmerin bei der Ausländerbehörde.

Exkurs: Beschäftigung von EU-Staatsangehörigen

Staatsangehörige aller EU-Mitgliedstaaten sind grundsätzlich den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt und benötigen daher keine spezielle Arbeitserlaubnis. Für sie gilt „Arbeitnehmerfreizügigkeit“.
Staatsangehörige von Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz sind EU-Staatsangehörigen gleichgestellt.
Dieser Artikel soll − als Service der IHK Köln − nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Stand: 1. März 2024
Für Fragen zu den einzelnen Arbeitserlaubnissen und zum Verfahren steht Ihnen Frau Inga Buntenbroich zur Verfügung: Tel. +49 221 1640-3200, E-Mail: inga.buntenbroich@koeln.ihk.de.
Für Fragen zum Thema Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse steht Ihnen Frau Akhila Kunstmann zur Verfügung: Tel.: +49 221 1640-6152, E-Mail: akhila.kunstmann@koeln.ihk.de. Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Artikel Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse