Laufende Gesetzgebungsverfahren

Globale Mindeststeuer

Es hört sich gut an: 137 Länder haben sich bei der globalen Neuordnung von Besteuerungsregeln auf eine Mindeststeuer geeinigt (Pillar II). Herausgekommen ist jedoch ein weiteres Bürokratie-Monster.
Das Ziel der angestrebten Mindeststeuer für alle: Unternehmen mit einem Umsatz von mindestens 750 Millionen Euro sollen in allen Ländern, in denen sie vertreten sind, zumindest 15 Prozent Ertragsteuern zahlen. Liegt der Steuersatz in einem Land unter 15 Prozent, ist im Heimatland eine Zusatzsteuer abzuführen.
Rein steuerlich motivierte Gewinnverlagerungen sollen damit begrenzt werden. Sitzt beispielsweise die Konzernholding in einer Steueroase, dann kann der steuerliche Abzug von Zahlungen an die Muttergesellschaft bei Tochtergesellschaften begrenzt werden. Stattfinden soll eine Umverteilung zugunsten der Länder, in denen profitable Unternehmen Geschäfte machen, aber physisch kaum präsent sind.
Die guten Absichten – gerechte Besteuerung von Gewinnen – sind erkennbar. Herausgekommen ist aber ein weiteres Bürokratie-Monster. Zudem gibt es auf viele Fragen bei der geplanten Umverteilung der Besteuerungsrechte derzeit noch keine Antworten. Die EU-Mitgliedstaaten haben die Richtlinie für eine EU-weite globale Mindestbesteuerung einstimmig angenommen; bis Ende des Jahres 2023 ist sie in nationales Recht umzusetzen.
Doch wie nützlich ist eine globale Mindestbesteuerung, wenn EU-weit zahlreiche andere Steuertatbestände nicht harmonisiert sind? Im Endeffekt kann es passieren, dass sich ein Hochsteuerland wie Deutschland noch weiter als bisher von einer EU-einheitlichen Regelung entfernt und benachteiligt wird.
Innerhalb der EU besteht nach wie vor ein sehr unterschiedliches Steuergeflecht. Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag: Natürlich rechnen Unternehmen all das in ihre Prognosen ein. Und künftig eben auch die globale Mindeststeuer.
Da der Steuersatz in Deutschland eklatant höher ist als in anderen EU-Ländern, kann es zu Verhaltensanpassungen und Verlagerungen kommen. Entgegen der Zielsetzung der Mindeststeuer könnte eine verstärkte Gewinnverlagerung erfolgen, auch innerhalb der EU. Ausgleichende Steuerharmonisierung verfolgt üblicherweise innerhalb der EU andere Ziele.
Für die gesamte EU müsste eine einheitliche und konsistente Umsetzung der internationalen Regelungen gewährleistet werden. Nur dadurch würden Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen zumindest gegenüber ihren EU-Mitwettbewerbern verhindert. Davon scheinen wir aber weit entfernt. Die DIHK hat in der Anhörung im Deutschen Bundestag konkrete Vereinfachungen gefordert, damit Unternehmen das neue Besteuerungssystem rechtssicher und mit vertretbarem Verwaltungsaufwand handhaben können.

Stand der Dinge

Der Bundestag hat am 10. November 2023 das Mindeststeuergesetz verabschiedet. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.