Solides Fundament

Der IHK-Beitrag

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Mit der gesetzlichen IHK-Mitgliedschaft ist nach § 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) auch die grundsätzliche Beitragspflicht verbunden. Dies gilt unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der IHK durch das Mitglied, sondern dient der allgemeinen Finanzierung der Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch die Zugehörigen. Der IHK Beitrag ist als Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz steuerlich voll abzugsfähig.

Der IHK-Beitrag setzt sich aus Grundbeitrag und Umlage zusammen. Entsprechend der Leistungsstärke der Unternehmen ist der Grundbeitrag gestaffelt. Die Umlage richtet sich nach dem Gewerbeertrag, sollte ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt werden, andernfalls nach dem durch das Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften (nicht bei Kapitalgesellschaften) wird bei der Berechnung der Umlage einmalig ein Freibetrag von 15.340,00 Euro abgezogen.

Die Höhe der Beiträge wird von der Vollversammlung, das von den Unternehmen in der Region gewählte Parlament der Wirtschaft des IHK-Bezirks, im Rahmen der jährlichen Wirtschaftssatzung festgesetzt. Die Wirtschaftssatzungen werden im IHK-Magazin “Wirtschaft Nordhessen“ veröffentlicht. Auch finden Sie die Wirtschaftssatzungen auf unserer Homepage unter Rechtsgrundlagen und Finanzen sowie einen Auszug der aktuellen Wirtschaftssatzung auf der Rückseite der Beitragsbescheide.

Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Geschäftsjahres. Der Grundbeitrag ist eine unteilbare Jahresabgabe. Besteht die Beitragspflicht im Geschäftsjahr nicht länger als drei Monate, kann auf Antrag (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 24 KB) von der Erhebung des Grundbeitrags ganz oder teilweise abgesehen werden.

Mit dem Zeitpunkt, in dem die objektive Gewerbesteuerpflicht erlischt, endet auch die  Beitragspflicht. Dieser Zeitpunkt tritt bei Personengesellschaften und natürlichen Personen ein, wenn die Geschäftstätigkeit eingestellt wird. Bei Kapitalgesellschaften erlischt die objektive Gewerbesteuerpflicht erst mit dem Ende der Liquidation und der Schlussverteilung.

Mehr Informationen finden Sie unter Häufig gestellte Fragen zum IHK-Beitrag sowie dem Beitragsrechner.