EU-Singapur: Abkommen über den digitalen Handel

Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und Singapur besteht bereits seit 21. November 2019. Das neue Abkommen baut nun darauf auf.
Das neue Abkommen zwischen Singapur und der Europäischen Union umfasst unter anderem Vorgaben zum grenzüberschreitenden Datenverkehr auf elektronischem Wege (Art. 5 und 6 des Abkommens) und zum Verbraucherschutz im Online-Handel (Art. 12 des Abkommens). Artikel 6 des Abkommens betont insbesondere die Aufrechterhaltung eines an internationalen Standards orientierten rechtlichen Rahmens für den Schutz personenbezogener Daten. Ferner wird etwa die Zusammenarbeit der jeweiligen Verbraucherschutzbehörden hervorgehoben (Art. 12 Abs. 6 des Abkommens).
Die Digitalpartnerschaft beider Seiten bildet nach Art. 14 des Abkommens den zentralen Rahmen der digitalen Kollaboration und es findet ein Austausch hinsichtlich Regulierungsfragen statt, die den digitalen Handel betreffen. Man möchte sich auch beispielsweise nach Art. 22 Abs. 2 des Abkommens um eine Zusammenarbeit bei der Bewältigung von Cybersicherheitsvorfällen bemühen.
Nach Art. 9 und 10 des Abkommens soll die rechtliche Wirksamkeit elektronischer Verträge sowie elektronischer Signaturen grundsätzlich anerkannt werden.
In Bezug auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden in Art. 24 des Abkommens deren wesentliche Rolle in den Handels- und Investitionsbeziehungen beider Seiten sowie die sich für KMU ergebenden Chancen aus dem digitalen Handel hervorgehoben.

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Quelle: Germany Trade & Invest