Ausfüllen von Ursprungszeugnissen

Einführung

Die Vordrucke der Ursprungszeugnisse werden mittels EDV oder in Maschinenschrift in einer Amtssprache der Gemeinschaft oder nach den Gepflogenheiten und Erfordernissen des Handels in einer anderen Sprache ausgefüllt. Ursprungszeugnis und Antrag dürfen weder Rasuren noch Übermalungen (Tipp-Ex) aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen sauber gestrichen und die geänderten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von der IHK bescheinigt werden. Leerräume sind zu entwerten. Jedes Ursprungszeugnis trägt eine Kennnummer (Seriennummer des Formblattes). Falls gelbe Durchschriften verwendet werden, muss diese Nummer in dem entsprechenden Leerfeld auf dem gelben Vordruck eingetragen werden.

Vorderseite des Ursprungszeugnis

Feld 1

Als Name des Absenders muss angegeben sein:
Eine im Handelsregister eingetragene Firma: Firmenname gemäß Handelsregister nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende: Vor- und Zuname
Nichtgewerbetreibende:
Vor- und Zuname der natürlichen Person oder satzungsgemäße Bezeichnung der juristischen Person
Außerdem ist die vollständige Anschrift anzugeben. Kein Postfach!

Feld 2

Hier ist die Adresse des Warenmpfängers einzutragen.
Dieses Feld ist grundsätzlich auszufüllen. Statt einem namentlich bezeichneten Empfänger ist auch die Angabe "an Order" möglich, in diesem Fall muss jedoch mindestens noch das Bestimmungsland angegeben werden.

Feld 3

Hier wird das Herstellungsland der Ware eingetragen.
Dabei ist auf die korrekte Bezeichnung zu achten. Wurden die einzelnen Waren in einem Land oder in verschiedenen Ländern der Europäischen Union hergestellt, so ist jedes Land mit dem Zusatz "(Europäischen Union)" in der entsprechenden Sprache einzutragen. Wird als Ursprungsangabe nur "Europäische Union" im Empfangsland akzeptiert, kann auch dies verwendet werden. Keine Ursprungsbegriffe sind: BRD, West-Germany, Western Europe, England, Holland etc., auch dann nicht, wenn im Akkreditiv ausdrücklich gefordert. Bei mehreren Ursprungsländern, kann aus Gründen des Platzmangels ein Verweis auf Feld 6 erfolgen, in dem die Ursprungsländer aufgeführt werden.

Feld 4

Es wird empfohlen, auf die Beförderungsart (z.B. "Lkw, Schiff, Luftfracht, Bahn, Post) hinzuweisen.
Bei einigen Ländern muss sogar der Name des Schiffes bzw. die Flugnummer angegeben werden.

Feld 5

Mögliche Angaben sind z.B. L/C-Nummer, Rechnungsnummer oder Nummer der Importlizenz. Im Falle eines Dreiecksgeschäftes wird hier die Adresse des Rechnungsempfängers eingetragen.

Feld 6

Aufzuführen sind die Anzahl und Art der Packstücke z.B. "1 Karton" bzw. "lose" oder "unverpackt".
Anschließend erfolgt die Auflistung der zu exportierenden Produkte. Bei mehreren Positionen sollte eine fortlaufende Positionsnummer vergeben werden. In Feld Nr. 3 kann dann für jede Warenposition das entsprechende Ursprungsland genannt werden. Falls dafür der Platz nicht ausreicht, kann in Feld Nr. 3 auf die Ursprungsangabe in Feld 6 ("siehe Feld Nr. 6") verwiesen werden. In diesem Fall werden die Ursprungsländer in Feld 6 eingetragen und den Warenpositionen zugeordnet.
Bei umfangreichen Warensendungen kann, anstatt eines mehrseitigen Ursprungszeugnisses, ein Sammelbegriff mit Hinweis auf einen Anhang, der eine genaue Warenbeschreibung enthält, verwendet werden, z.B.: Ersatzteile gemäß Handelsrechnung Nr... vom ..." oder "Packliste Nr. ... vom ...".
Die Warenbeschreibung ist allgemein verständlich vorzunehmen. Phantasiebezeichnungen und Markennamen dürfen nur zusätzlich angegeben werden (z.B. nicht nur die Angabe Tempo sondern auch Papiertaschentuch). Weitere Beschreibungen, wie die "Description of goods" aus einem Akkreditiv oder die Angabe der Zolltarifnummer, sind nicht erlaubt.

Feld 7

Dieses Feld ist stets auszufüllen. Die Mengenangaben können je nach Warenart erfolgen, z.B. durch kg (Brutto- und/oder Nettogewicht), Liter, Stück, Meter oder Tonne. Bei verpackter Ware wird empfohlen, das Bruttogewicht (Rohgewicht) und das Nettogewicht (Eigengewicht) anzugeben. Auch dann, wenn die Menge schon durch eine andere Maßeinheit bestimmt ist.

Feld 8 (nur auf dem Antrag)

Der Antragsteller hat grundsätzlich anzukreuzen, ob die Ware "im eigenen Betrieb" oder "in einem anderen Betrieb" hergestellt wurde. Ist nur ein Teil der Ware "im eigenen Betrieb" gefertigt, dann hat der Antrag im Detail zu enthalten, welches Teil wo hergestellt wurde. Als "im eigenen Betrieb" gilt nur die ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung. Auskunft über die Ursprungsregeln erteilt die IHK. Falls "in einem anderen Betrieb" angekreuzt wird, sind der IHK immer entsprechende Ursprungsnachweise (z.B. Lieferantenerklärungen) vorzulegen. Was im Einzelfall als Nachweis anerkannt werden kann, erläutert die IHK. Der Antrag bedarf der rechtsverbindlichen Unterschrift.

Feld 9

Dieses Feld ist nicht auszufüllen. Der Antragsteller sollte stets mit dem Absender identisch sein. Ausnahmen sind nur nach Rücksprache mit der Kammer möglich.

Die Rückseite des Ursprungszeugnis

Eigenerklärungen eines Unternehmens oder sonstige Erklärungen (z.B. gemäß Konsulats- und Mustervorschriften) dürfen nur auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses abgegeben werden. Diese müssen vom Unternehmen rechtsverbindlich unterschrieben und mit dem Firmenstempel abgestempelt werden. Boykotterklärungen sind gänzlich verboten. Akkreditive enthalten oftmals solche Vorschriften, die in dieser Form nicht im Ursprungszeugnis stehen dürfen.

Der Unterzeichner des rosa UZ-Antrages erklärt durch seine Unterschrift, dass ihm folgendes bekannt ist:

Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden. Wer schuldhaft bewirkt, dass unrichtige Angaben in einem Ursprungszeugnis bescheinigt werden oder wer schuldhaft falsche Ursprungszeugnisse gebraucht, kann sich einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung aussetzen. Für alle Schäden, die aus vorsätzlich oder fahrlässig gemachten, unrichtigen Angaben entstehen, haftet es ggf. auch bürgerlich-rechtlich. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen ohne Mitwirken der IHK sind Urkundenfälschungen.

Mehrseitiges Ursprungszeugnis

Reicht für die Warenbeschreibung eine Seite des Ursprungszeugnisses nicht aus, ist grundsätzlich auf ein mit Nummer und Datum gekennzeichnetes Dokument zu verweisen, auf dem alle Warenpositionen mit aufgeschlüsselten Ursprungsländern ersichtlich sind (z.B. Lieferschein oder Rechnung). Dieses Dokument ist der IHK bei der Beantragung des Ursprungszeugnisses vorzulegen. In Feld 6 ist auf den entsprechenden Anhang zu verweisen. Dabei ist darauf zu achten, dass den einzelnen Waren eindeutig ihr Ursprung zugeordnet werden kann.
Alternativ dazu kann ein Ursprungszeugnis mit mehreren Seiten ausgestellt werden. Da es keine Fortsetzungsseiten gibt, werden Original und Antrag eines neuen Ursprungszeugnisses dazu verwendet. Die Kennnummern der Ursprungszeugnisse werden gestrichen und durch die Nummer des letzten Ursprungszeugnisses (also der letzten Seite des mehrseitigen UZ) ersetzt. Alle Streichungen und Ergänzungen werden durch das IHK-Siegel bestätigt.

Außerdem wird in Feld 5 der Seite 2 bzw. weiterer Seiten folgendes eingetragen:

Seite 2 zu Ursprungszeugnis Nr. ... (Nr. des UZ der letzten Seite)
Seite 3 zu Ursprungszeugnis Nr. ... (Nr. des UZ der letzten Seite)
usw.
Alle Seiten werden zusammengeheftet, von der IHK angesiegelt und bescheinigt.
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Stand: 02.01.2024