Insolvenz von Ausbildungsbetrieben

Insolvenz Auswirkung auf die Ausbildung
Grundsätzlich hat eine drohende Insolvenz und die Eröffnung einer Insolvenz keine direkte Auswirkung auf das Ausbildungsverhältnis.
  • Der Ausbildungsvertrag bleibt unberührt.
  • Der Insolvenzverwalter tritt an die Stelle des Ausbildungsbetriebes. Er übernimmt alle Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag. Werden die Pflichten verletzt, gelten die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes (Schadenersatzpflicht bis zur Aberkennung der Ausbildungseignung.)
  • Die vereinbarte Ausbildungsvergütung wird weitergezahlt. Eine geringere Ausbildungsvergütung, die jedoch dem Berufsbildungsgesetz entsprechen muss, kann zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden vereinbart werden. Dies muss im Ausbildungsvertrag aufgenommen und der zuständigen Stelle angezeigt werden.
  • Der Ausbildungsbetrieb muss sicherstellen, dass die Ausbildungsinhalte durch geeignete Ausbilder vermittelt werden.
  • Die Ausbildungsvergütung muss weiterhin gezahlt werden.
  • Der Auszubildende muss weiterhin alle seine Pflichten erfüllen.
  • Er muss seine Arbeitskraft anbieten, unanhängig davon, ob der Betrieb ihm Beschäftigung anbietet.
  • Er muss weiterhin die Berufsschule besuchen.
Kündigung des Ausbildungsvertrages
  • Weder die drohende Insolvenz noch die Eröffnung der Insolvenz sind ein wichtiger Kündigungsgrund gemäß § 22 BBiG.
  • Ausbildungsbetrieb und Auszubildender können jederzeit eine Auflösung des Ausbildungsvertrages vereinbaren.
  • Zu beachten sind jeweils auch die Regelungen der Agentur für Arbeit zur Zahlung eines Arbeitslosengeldes.
Insolvenzgeld für Auszubildende
  • Kann der Ausbildungsbetrieb die Ausbildungsvergütung nicht zahlen, hat der Auszubildende Anspruch auf Insolvenzgeld.
  • Anträge und Informationen erteilten die Agenturen für Arbeit sowie die zuständigen Stellen.
Fördermöglichkeit für Unternehmen
Über die Agentur für Arbeit gibt es für Ausbildungsunternehmen Zuschüsse in Form eines Ausbildungsbonus. Dieser Bonus wird dann gezahlt, wenn ein Unternehmen einen Auszubildenden übernimmt, dessen Ausbildung wegen einer Insolvenz, Stilllegung oder Schließung seines Ausbildungsbetriebes nicht fortgesetzt wurde.
Bei Fragen können Sie sich an unsere Ausbildungsberater wenden, die Sie unter Ansprechpartner finden.
Stand: 17.04.2024