EU-Batterieverordnung

Durch die Änderung der europäischen Verordnung über Batterien und Altbatterien kommen nun erste Neuerungen zur Geltung.
Einige Bestimmungen werden jedoch Übergangsfristen unterliegen:
Der Bedarf an Batterien und Akkus steigt stetig an. Die Anwendungsfälle sind vielfältig: E-Autos, Smartphones oder Stromspeicher. Und der Bedarf wird weltweit steigen. Rohstoffe für die Herstellung der Stromspeicher sind aber knapp und die Wiederverwertung ist bislang gering.
  • Mit der direkt anwendbaren Verordnung wird nun der CO2-Fußabdruck von Batterien für Elektrofahrzeuge und wiederaufladbaren Industriebatterien angegeben werden.
  • Anschließend wird die EU Leistungsklassen und Grenzwerte für diese Batterien einführen.
  • Darüber hinaus muss ab 2031 bei der Herstellung neuer Batterien für Elektrofahrzeuge und Industriebatterien eine Mindestmenge an recyceltem Blei, Kobalt, Lithium und Nickel verwendet werden.
  • Die Verordnung schreibt außerdemMindestanforderungen an die Haltbarkeit und Leistung von Industriebatterien, Batterien für leichte Transportmittel (LV-Batterien, z. B. in E-Bikes) und Allzweck-Gerätebatterien vor.
  • Eine besondere Neuerung ist der digitale Batteriepass: Zum ersten Mal werden damit zentrale Produktinformationen über den gesamten Lebenszyklus von Traktions- und Industriebatterien an einer Stelle gesammelt und digital zur Verfügung gestellt.
  • Die Batterieverordnung definiert auch somit zum ersten Mal ökologische und soziale Sorgfaltspflichten für vier wichtige Batterierohstoffe (Lithium, Kobalt, Nickel, Graphit). Unternehmen, die Batterien erstmals in den europäischen Markt importieren, müssen somit sicherstellen, dass in der gesamten Lieferkette der für Batterien verwendeten Rohstoffe hohe ökologische und soziale Standards eingehalten werden.
  • Auch die Austauschbarkeit von Geräte- und LV-Batterien wird geregelt.
  • Schließlich werden auch die Bestimmungen zur Sammlung und Behandlung von Altbatterien überarbeitet. Insbesondere werden ehrgeizige Ziele für die Sammlung und das Recycling festgelegt.
Die EU-Batterierichtlinie 2006/66/EG wurde mit der Neuregelung ersetzt. Die neue Verordnung beabsichtigt eine Stärkung der Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft sowie die Erhöhung der Sicherheit der Batterien über ihren gesamten Lebenszyklus.

Auswirkungen ab August 2024

Ab 18. August 2024 müssen Erzeuger nach Artikel 10 der Verordnung wiederaufladbaren Industriebatterien mit einer Kapazität über zwei Kilowattstunden, Batterien für leichte Verkehrsmittel, sog. LV-Batterien und Batterien für Elektrofahrzeuge Unterlagen mit Parametern über die Haltbarkeit und elektrochemische Leistung beilegen. Zudem muss der Nachweis erfolgen, dass der stationäre Betrieb der Batterien sicher ist (Artikel 12) und Angaben über den Alterungszustand oder die mögliche Lebensdauer der Batterie gemacht werden.
Sämtliche Batterietypen müssen weiterhin mit einem CE-Kennzeichen versehen werden (Artikel 20), dessen Vergabe auf Prüfkriterien basiert, die auf einer EU-Konformitätserklärung und einem entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahren beruhen (Artikel 15ff).
Betroffen von dieser Regelung sind die Erzeuger der Batterien.
Über weitere Änderungen in den Folgejahren informieren wir Sie rechtzeitig!
Quelle: DIHK