Nachhaltigkeitsberichterstattung - CSRD
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist die europäische Richtlinie für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Ziel der CSRD ist es, die Transparenz von Nachhaltigkeitsinformationen zu erhöhen und eine Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsberichte in der EU zu erreichen. Programmatisch ist die Richtlinie in den “European Green Deal” eingebettet, mit dem die EU eine nachhaltigere und klimaneutrale Wirtschaft anstrebt.
Wer muss berichten?
Unternehmen ab einer Größe von
- mindestens 1.000 Mitarbeitern (im Durchschnitt)
- und einem Nettoumsatz von 450 Millionen Euro
Diese Schwellenwerte gelten auch für Mutterunternehmen einer Gruppe. Im Vergleich zur ursprünglichen Regelung spielt die Kapitalmarktorientierung keine Rolle mehr. Unternehmen, die diese Schwellenwerte überschreiten, sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, berichtspflichtig.
Inhalt des Berichts
Nach Artikel 19a der CSRD müssen im Nachhaltigkeitsbericht alle Informationen zu den Auswirkungen des Unternehmens auf die Nachhaltigkeit sowie zu den Auswirkungen der Nachhaltigkeitsaspekte auf das Unternehmen (= doppelte Wesentlichkeitsanalyse) offengelegt werden. Das sind unter anderem folgende Informationen:
- Kurzbeschreibung des Geschäftsmodells und der Unternehmensstrategie
- Beschreibung der Unternehmensziele hinsichtlich der Nachhaltigkeitsbelange
- Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte
- Beschreibung der Nachhaltigkeitspolitik des Unternehmens
- Informationen zu bestehenden Anreizsystemen zum Thema Nachhaltigkeit
- Beschreibung der Hauptrisiken, denen das Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist
- …
Der Nachhaltigkeitsbericht muss als separater Abschnitt im Lagebericht des entsprechenden Geschäftsjahres dargestellt und mit einem digitalen Tagging versehen werden. Außerdem muss der Bericht extern geprüft werden.
Standards für die Berichterstattung
Mit der CSRD hat sich Europa auch für einheitliche europäische Nachhaltigkeitsberichtsstandards, die sogenannten European Sustainability Reporting Standards (ESRS), entschieden. Diese Standards konkretisieren die Inhalte der Nachhaltigkeitsberichterstattung sind für alle betroffenen Unternehmen verpflichtend. Die Standards werden von der EFRAG entwickelt.
Im Juli 2023 wurden die ersten zwölf Standards (Set 1) von der EU-Kommission verabschiedet. Zwei Standards betreffen themenübergreifende Angaben und Prinzipien und zehn beziehen sich auf die klassische dreigliedrige Nachhaltigkeitsberichterstattung als Standards für die Bereiche Umwelt (E), Soziales (S) und Governance (G):
- Themenübergreifende Standards:
- ESRS 1: Allgemeine Anforderungen
- ESRS 2: Allgemeine Angaben
- Umweltstandards:
- ESRS E1: Klimawandel
- ESRS E2: Umweltverschmutzung
- ESRS E3: Wasser- und Meeresressourcen
- ESRS E4: Biologische Vielfalt und Ökosysteme
- ESRS E5: Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
- Soziale Standards:
- ESRS S1: Eigene Belegschaft
- ESRS S2: Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette
- ESRS S3: Betroffene Gemeinschaften
- ESRS S4: Verbraucher und Endnutzer
- Governance Standard:
- ESRS G1: Unternehmenspolitik
Freiwillige Standards für nicht betroffene Unternehmen
Um ihren eigenen Verpflichtungen nachkommen zu können, benötigen betroffene Betriebe auch Informationen ihrer Geschäftspartner. Dadurch entsteht ein Kaskadeneffekt der zu zusätzlichen Berichtspflichten entlang der Lieferkette führt. Dadurch können auch Unternehmen betroffen sein, die eigentlich von der Berichtspflicht ausgenommen sind. Zur Unterstützung dieser Unternehmen hat die EU-Kommission die EFRAG gebeten, einen freiwilligen Standard (VSME) zu entwickeln. Aufgrund der Änderungen im Rahmen des Omnibuspakets ist dieser freiwillige Standard aktuell ebenfalls Gegenstand der Beratungen der EU-Kommission.
Nicht direkt berichtspflichte Unternehmen, sogenannte “protected undertakings”, erhalten das Recht, Anfragen ihrer Geschäftspartner zum Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die über die VSME-Informationen hinausgehen, abzulehnen.
Umsetzungshilfe
Insbesondere für KMU kann der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) eine erste Orientierungshilfe sein.
Das IHK-Unternehmensnetzwerk Klimaschutz stellt einen 10-Schritte Plan auf seiner Webseite zur Verfügung.
