CLP-Verordnung

Die CLP-Verordnung verpflichtet vor dem Inverkehrbringen von gefährlichen Chemikalien zur ordnungsgemäßen Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen oder Gemischen. Nach ihr müssen gefährliche Stoffe und Gemische eingestuft und mit Gefahrensymbolen sowie Sicherheitshinweisen versehen werden.
Ziele der CLP-Verordnung:
  • Umgang mit gefährlichen Chemikalien sicher gestalten
  • freier Warenverkehr innerhalb des europäischen Binnenmarktes von chemischen Stoffen, Gemischen und bestimmten Erzeugnissen
  • weltweite Harmonisierung und Vereinfachung des Welthandels im internationalen Chemikalienhandel

Verfahrensablauf

Die Einstufung beginnt mit der Feststellung, ob und welche gefährlichen Eigenschaften ein Stoff oder Gemisch aufweist. Die Gefahrenklassen gemäß CLP-Verordnung beziehen sich auf physikalische, Gesundheits- und Umweltgefahren sowie zusätzliche Gefahren.
Nach Einstufung eines Stoffes oder Gemischs müssen die ermittelten Gefahren anderen Akteuren der Lieferkette einschließlich den Verbrauchern mitgeteilt werden. Die Gefahrenkennzeichnung mit Hilfe von Kennzeichnungsetiketten und Sicherheitsdatenblättern ermöglicht die Mitteilung der Gefahreneinstufung an den Anwender eines Stoffes oder Gemischs, um diesen auf die Gefahr und die Notwendigkeit, den damit verbundenen Risiken entgegen zu wirken, aufmerksam zu machen.

Der Anhang der CLP-Verordnung

Der Anhang VIII der CLP-Verordnung dient einer europäischen Harmonisierung der Mitteilung von Giftinformationen an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) zur gesundheitlichen Notversorgung. Nach Art. 45 CLP-Verordnung benennt jeder EU-Mitgliedsstaat eine nationale Meldestelle (in Deutschland das BfR). Durch den Anhang VIII wird festgelegt, dass Gemische auf dem Kennzeichnungsetikett zusätzlich einen einmaligen Formelidentifikator UFI aufweisen müssen. Dieser dient zur Beantwortung von Anfragen medizinischer Notfälle.
Die ECHA stellt u. a. eine deutsche Übersetzung des Leitfadens (3. Version) zu Anhang VIII der CLP-Verordnung (Harmonisierte Giftinformation) auf ihrer Website zur Verfügung. Diese Version des Leitfadens berücksichtigt allerdings noch nicht die durch die zweite Änderung von Anhang VIII eingeführten Änderungen. Diese sind in Version 4 enthalten, welche bisher aber nur auf Englisch zur Verfügung steht.
Hilfsmittel

Die Mitteilung der ECHA zum Meldeportal sowie weiterführende Links zum Portal und Hilfsstellungen zu dessen Nutzung finden Sie ebenfalls auf echa.europa.eu.
Auch der nationalen REACH-CLP-Biozid-Helpdesk gibt umfangreiche Informationen zur CLP-Verordnung. Zur Einstufung, Kennzeichnung, Gefahrenhinweisen sowie Arbeitsschutzaspekten von vielen Stoffen und Gemischen lassen sich in der GESTIS-Stoffdatenbank recherchieren.

Update: Vereinfachungen in Planung

ie Europäische Union treibt ihre Agenda zur Entbürokratisierung weiter voran: Am 17. Juni 2026 erzielten Rat und Europäisches Parlament eine vorläufige Einigung zur Vereinfachung von Anforderungen für chemische Produkte. Der Text ist nun verfügbar, Sie finden ihn hier (derzeit nur auf Englisch). Der sogenannte Chemikalienomnibus betrifft Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP), die Kosmetikverordnung sowie die Düngemittelverordnung. Die Änderungen zielen darauf ab, administrative Belastungen zu reduzieren und die Einhaltungskosten zu senken.
Die Vereinfachungen bei der CLP-Verordnung beinhalten unter anderem:
  • Flexiblere Kennzeichnung: Künftig gelten vereinfachte Anforderungen an die Lesbarkeit im B2B-Bereich, während für Verbraucherprodukte strengere Vorhaben (wie Mindestschriftgrößen) bestehen.
  • Digitale Labels für kleine Verpackungen: Für kleine Innenverpackungsbehälter (<10 ml) können Informationen verstärkt digital bereitgestellt werden, sofern sie auf der Außenverpackung vorhanden sind.
  • Mehr Zeit für Anpassungen: Unternehmen erhalten zusätzliche Monate, um Etiketten zu aktualisieren, wenn sich die Gefährlichkeitsbewertung eines Stoffes ändert. Nach 15 Monaten muss das Etikett in Zukunft spätestens aktualisiert werden.
Ein Hauptelement in der überarbeiteten Kosmetikverordnung sind differenziertere Übergangsregelungen, insbesondere beim Umgang mit besonders besorgniserregenden Stoffen (CMR-Stoffen). Die Fristen zur Substitution richten sich künftig stärker nach dem Risiko des jeweiligen Stoffes, wobei Rat und Parlament sich darauf einigten, CMR-Stoffe schneller aus dem Verkehr zu ziehen, als es die Kommission vorgeschlagen hatte. Zugleich soll die EU-Kommission Leitlinien entwickeln, um Unternehmen bei der Suche nach geeigneten Alternativen zu unterstützen.
Für die Düngemittelbranche steht vor allem die Modernisierung der Zulassung im Vordergrund: Die Vereinbarung der beiden Gesetzgeber beauftragt die Kommission mit der Modernisierung der Anforderungen für die Registrierung von Düngemittelbestandteilen. Während die Kommission vorgeschlagen hatte, die erweiterte REACH-Registrierungspflicht für in Düngemitteln verwendete Stoffe durch das Standard-REACH-Regime zu ersetzen, entschieden sich die Mitgesetzgeber dafür, eine Registrierungspflicht für Stoffe mit einer harmonisierten Einstufung als besonders schädlich beizubehalten.
Die vorläufige Einigung muss nun vom Rat und vom Europäischen Parlament formal gebilligt werden. Die Mitgesetzgeber arbeiten darauf hin, diesen Omnibus-Rechtsakt so bald wie möglich – im Laufe des Jahres 2026 – förmlich zu verabschieden.