Updates: EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

Die Verordnung (EU) 2025/40 (EU-Verpackungsverordnung - PPWR) ist im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden. Sie bringt weitreichende Veränderungen und neue Anforderungen für Verpackungen und Lieferketten mit sich - von der technischen Dokumentation über Konformitätserklärungen bis hin zu umfangreichen Regelungen für Nachhaltigkeit und Recycling. Die Verordnung gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Grundlegende Regelungen und Anforderungen

Die neue europäische Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) bildet den aktualisierten Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle in der EU. Nach Ablauf der Übergangsfrist gilt sie in allen Mitgliedstaaten unmittelbar. In Deutschland wird die Umsetzung der Vorgaben bis zum Ablaufen der Übergangsfristen noch durch das Verpackungsgesetz (VerpackG) geregelt.
Von den Regelungen besonders betroffen sind
  • Erzeuger, die Verpackungen oder verpackte Produkte fertigen oder unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln und fertigen lassen;
  • Hersteller (Erzeuger, Importeure oder Vertreiber), die Verpackungen oder verpackte Produkte in einem EU-Mitgliedstaat erstmals bereitstellen;
  • Importeure, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringen sowie
  • Vertreiber bzw. Händler, die Verpackungen oder verpackte Produkte an Wiederverkäufer oder Endabnehmer weitervertreiben.
Unternehmen müssen mit unterschiedlichen Übergangsfristen künftig besonders folgende Punkte beachten:
  • Konformität von Verpackungen
  • Beschränkung von Gefahrenstoffen
  • Recyclingfähigkeit
  • Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen
  • Minimierung von Verpackungen
  • Informationspflichten, Hinweis- und Meldepflichten
  • Verbot bestimmter Verpackungsformate und Mogelpackungen
  • Erweiterte Herstellerverantwortung
  • Reduzierung von Verpackungsabfällen
Die DIHK hat ein Merkblatt zu den wesentlichen Akteuren und Pflichten erstellt.

Update: Zulassungsverfahren für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat neue Informationen zum künftigen Zulassungsverfahren für Verpackungen veröffentlicht, die nicht der Systembeteiligungspflicht unterliegen. Nach der PPWR wird für diese Verpackungen künftig eine Zulassung erforderlich sein, um die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) zu erfüllen. Zuständige Stelle für die Zulassung nach Art. 47 PPWR wird in Deutschland die ZSVR sein.
Wichtig für die Praxis: Die hierfür erforderlichen elektronischen Systeme der ZSVR können erst nach Inkrafttreten der nationalen Umsetzungsvorschriften entwickelt werden. Nach aktuellem Stand rechnet die ZSVR damit, dass die Zulassungsverfahren für sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung (sOfH) ab Sommer 2027 und für Hersteller ab Herbst 2027 zur Verfügung stehen.
Für betroffene Unternehmen gelten daher Übergangsfristen:
  • Hersteller von nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen dürfen diese Verpackungen bis 31. Dezember 2027 auch ohne Zulassung im Bundesgebiet bereitstellen. Ab 1. Januar 2028 ist eine Zulassung erforderlich.
  • Sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung (sOfH) dürfen ihre Tätigkeit längstens bis 31. Oktober 2027 ohne Zulassung ausüben. Ab 1. November 2027 wird eine Zulassung notwendig.
Die entsprechende Veröffentlichung der ZSVR hierzu finden Sie hier: PPWR: Zulassungsverfahren für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht.
Zur Einordnung, ob Ihre Verpackung in Deutschland unter die systembeteiligungspflichtigen oder nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen fällt, stellt die ZSVR einen Katalog und ein Schaubild zur Verfügung.

Update: EU-Kommission veröffentlicht aktualisierte PPWR-FAQs

Am 3. August 2026 hat die Europäische Kommission eine überarbeitete Fassung ihrer PPWR-FAQs veröffentlicht. Die Aktualisierung ergänzt zahlreiche praxisrelevante Fragen und enthält wichtige Klarstellungen für Unternehmen.
Besonders hervorzuheben sind folgende Punkte:
  • Klarstellung zur Erzeugerrolle bei neutralen Versandkartons: Klarstellung zur Frage, wer bei neutralen, ungebrandeten Faltkartons als „Erzeuger“ im Sinne der PPWR gilt. Die Europäische Kommission führt hierzu aus, dass ein Karton seine endgültige Form bereits erreicht hat, auch wenn er noch flach angeliefert wird und erst beim Verwender aufgerichtet werden muss. Bei ungebrandeten Standardkartons gilt grundsätzlich das Unternehmen als Erzeuger, das die Kartons physisch herstellt. Das bloße Aufrichten, Befüllen oder Verschließen des Kartons führt nicht dazu, dass der Verwender zum Erzeuger wird. Auch das Anbringen eines gewöhnlichen Versandlabels wird nicht als Markenkennzeichnung angesehen und begründet daher regelmäßig keine Erzeugereigenschaft. Diese Klarstellung stützt die Auffassung, dass Händler oder Versender bei zugekauften Standardkartons in der Regel nicht allein durch deren Verwendung zum Erzeuger werden. Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn ein Befüller die Eigenschaften einer Verpackung verändert oder Kartons unter eigener Marke vertrieben oder nach spezifischen Unternehmensvorgaben entwickelt und hergestellt werden (FAQ, Abschnitt II, Frage 5). Hinweis: Die Rolle des Herstellers ist differenziert zu betrachten. Der „Erzeuger“ gemäß PPWR, nimmt nicht immer gleichzeitig auch die Rolle des Herstellers ein. Die Rolle des Herstellers wird relevant, wenn die Verpackung zu Abfall wird (Entsorgung, Sammlung und Recycling von Abfall/ Verpackungen). Sofern möglich, wird der Hersteller gemäß PPWR in dem Land "bestimmt", wo die Verpackung zu Abfall wird (vgl. FAQ, Abschnitt II, Frage 8 bis 10).
  • Klarstellung zur Erzeugerrolle bei Stretchfolien für Paletten: Gemäß der FAQs gilt Stretchfolie, die als Rolle in Verkehr gebracht wird, bereits als Verpackung, auch wenn sie erst beim Anwender zugeschnitten und zum Umwickeln von Paletten verwendet wird. Bei ungebrandeten Produkten ist grundsätzlich der Produzent der Folie, der diese als Verpackung in Verkehr bringt, als Erzeuger anzusehen. Das Unternehmen, das die Stretchfolie anschließend zur Sicherung seiner Waren einsetzt, wird dadurch regelmäßig nicht zum Erzeuger der Verpackung (FAQ, Abschnitt II, Frage 5).
  • Marktüberwachung und Durchsetzung: Die Kommission stellt klar, dass festgestellte Verstöße gegen PPWR-Anforderungen nicht unmittelbar zu Vertriebsverboten führen sollen. Unternehmen sollen zunächst auf die Nichtkonformität hingewiesen werden und Gelegenheit erhalten, angemessene Korrekturmaßnahmen umzusetzen. Erst bei fortbestehenden Verstößen können Behörden weitergehende Maßnahmen wie Vertriebsverbote, Rückrufe oder Marktrücknahmen anordnen. Dabei sollen die Marktüberwachungsbehörden Unternehmen aktiv bei der Umsetzung der neuen Anforderungen unterstützen (FAQ, Abschnitt XVI, Frage 1).
  • Umgang mit Lagerbeständen: Verpackungen, die bereits vor dem 12. August 2026 hergestellt wurden, aber bis dahin noch nicht in Verkehr gebracht wurden, müssen grundsätzlich weder vernichtet, neu hergestellt noch umetikettiert werden. Die künftig erforderlichen Angaben, wie die eindeutige Kennzeichnung sowie Name und Anschrift des Erzeugers, können in diesen Fällen auch über Begleitdokumente bereitgestellt werden. Verpackungen, die bereits vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin auf dem Markt verbleiben, auch wenn sie die Anforderungen der PPWR noch nicht erfüllen (FAQ, Abschnitt X, Frage 5).
    Falls für bereits produzierte Verpackungen notwendige Informationen fehlen, beispielsweise weil der ursprüngliche Lieferant nicht mehr existiert oder keine Auskünfte erteilt, müssen Erzeuger nachweisbar angemessene Anstrengungen unternehmen, um die erforderlichen Informationen zu beschaffen. Dies kann etwa durch Anfragen an Nachfolgeunternehmen oder durch eigene Bewertungen und Recherchen erfolgen erfüllen (FAQ, Abschnitt X, Frage 6).
  • Begleitdokumente als Alternative zur Kennzeichnung gemäß PPWR, Artiel 15: Die Kommission konkretisiert, wann die nach Art. 15 PPWR geforderte Kennzeichnung (Aufbringung der Konotaktdaten und Nummer zur Identifikation der Verpackung) über Begleitdokumente erfolgen kann. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn Größe, Form oder Beschaffenheit der Verpackung eine direkte Anbringung der Informationen nicht zulassen. Ob dies der Fall ist, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Für Verpackungen, die bereits vor dem 12. August 2026 hergestellt wurden und sich noch auf Lager befinden, können Begleitdokumente ebenfalls genutzt werden, um die neuen Kennzeichnungspflichten zu erfüllen (FAQ, Abschnitt 10, Frage 7).
Wir gehen davon aus, dass sich die ZSVR zur Anwendung der aktualisierten FAQs der EU-Kommission in Deutschland zeitnah positionieren wird, da die Auslegungen der ZSVR in Teilen strenger ausfallen. Bisher ist davon auszugehen, dass die ZSVR bspw. das Verschließen eines Kartons mit Klebeband als Veränderung der Verpackung einstuft, wodurch der Befüller zum Erzeuger wird (vgl. ZSVR: Verpackungen für Onlineverkäufe ohne meinen Namen/ mein Logo/ meine Marke: Versand- & Onlinehandel).
Sobald uns neue Informationen zu den weiteren Entwicklungen vorliegen, werden wir Sie wieder informieren.