Unterrichtung im Bewachungs­gewerbe

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, benötigt eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Gewerbsmäßig bedeutet, dass die Tätigkeit selbstständig, dauerhaft und mit Gewinnerzielabsicht ausgeübt wird. Diese Erlaubnis ist nach § 34a der Gewerbeordnung sowohl für Unternehmer als auch für Beschäftigte erforderlich. Nachstehende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein.

Unternehmer

Vorlage der Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer über eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe.

Bewachungspersonal Arbeitnehmer

Vorlage der Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer über eine 40-stündige Unterrichtung.
Die Unterrichtung umfasst die folgende Stoffsammlung:
  • Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht,
  • Datenschutzrecht,
  • Bürgerliches Gesetzbuch,
  • Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Verteidigungswaffen,
  • Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,
  • Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt,
  • Grundzüge der Sicherheitstechnik.

Befreiungsmöglichkeiten vom Unterrichtungsverfahren

Von der 40-stündigen Unterrichtung ist generell befreit, wer einen für das
Bewachungsgewerbe einschlägigen Aus- oder Weiterbildungsabschluss nachweisen kann, zum Beispiel:
  • Fachkraft für Schutz und Sicherheit
  • Geprüfter Meister für Schutz und Sicherheit
  • Geprüfte Werkschutzfachkraft
  • Geprüfte(r) Werkschutzmeister/-in
  • Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft
Außerdem ist von der Unterrichtung befreit, wer erfolgreich Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz, für den mittleren Justizvollzugsdienst sowie für Feldjäger in der Bundeswehr erworben hat.
Schließlich führt auch die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe zur Freistellung von der Unterrichtung.
Der zuständigen Erlaubnisbehörde ist dieser Befreiungstatbestand durch Vorlage der entsprechenden Zeugnisse nachzuweisen.
Daneben sind für selbständige Bewachungsunternehmer, Geschäftsführer und Betriebsleiter einerseits und für das angestellte Wachpersonal andererseits weitere Befreiungstatbestände nach unterschiedlichen Stichtagen gegeben, die Befreiungen nach dem bis 2002 geltenden Rechtsstand sind weiterhin gültig:
  • Selbständige Bewachungsunternehmer, Geschäftsführer und Betriebsleiter sind von der Unterrichtung befreit, wenn sie diese Tätigkeit bereits vor dem 01. Dezember 1994 seit mindestens 3 Jahren befugt ausgeübt, spätestens am 01. Dezember 1991 ihre Tätigkeit begonnen haben.
    Von einer befugten Ausübung der Bewachungstätigkeit kann immer nur dann gesprochen werden, wenn der Unternehmer auch im Besitz der erforderlichen Bewachungserlaubnis ist. Erforderlich ist deshalb, dass mit der Gewerbeanzeige nach § 14 Gewerbeordnung Bewachungstätigkeiten angemeldet wurden und eine Erlaubnisurkunde nach § 34 a der Gewerbeordnung vorliegt, die spätestens am 01. Dezember 1991 ausgestellt wurde.
    Das Unternehmen bzw. der Unternehmer hat seinem gesetzlichen Vertreter bzw. seinem Betriebsleiter eine Bescheinigung auszustellen, aus welcher hervorgeht, seit wann die betreffende Person in der jeweiligen Funktion im Bewachungsgewerbe tätig ist oder war und ob damit die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Unterrichtung vorliegen bzw. ob diese Zeit für eine Befreiung anzurechnen ist.
  • Das unselbständige Wachpersonal ist von der (in den Jahren 1996 - 2002 geforderten) 40stündigen Unterrichtung befreit, wenn es am 31. März 1996 - das ist der Tag vor Inkrafttreten der neuen Bewachungsverordnung - in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt war.
    Der Bewachungsunternehmer hat dies und damit die Befreiung von der Unterrichtung seinen Mitarbeitern zu bescheinigen. Bei einem Arbeitsplatzwechsel in der Branche ist diese Bescheinigung dem neuen Arbeitgeber als Befreiungsnachweis vorzulegen. Die Befreiung gilt für die ehemals 24-tündige, heute 40-stündige Unterrichtung auf Dauer.
  • Bemerkung aus einem Runderlass des Bundeswirtschaftsministeriums vom März 1996 an die Bundesländer:
    • Eine Karenzzeit für die Erbringung des Unterrichtungsnachweises sowohl bei der Erlaubniserteilung als auch bei der Einstellung von Wachpersonen ist in § 34 a GewO nicht vorgesehen.
    • Allerdings kann etwa dann, wenn eine Person bei einem Bewachungsunternehmen als sog. Praktikant mit dem Ziel einer späteren festen Anstellung beschäftigt wird, für die Dauer von höchstens 4 Wochen auf die Unterrichtung verzichtet werden, wenn die Person in dieser Zeit keine Bewachungstätigkeit eigenverantwortlich ausübt.
Für die Anerkennung "anderer Nachweise" sind abschließend und ausschließlich die Gewerbebehörden zuständig.

Termine

Die IHK Fulda bietet das Unterrichtungsverfahren bedarfsorientiert ab einer Gruppengröße von 10 Teilnehmenden an.
Die Prüfungsgebühr beträgt 445,00 Euro.

Anmeldung

Das Anmeldeformular zur Unterrichtung im Bewachungsgewerbe finden Sie hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 661 KB).
Alternativ können Sie sich online über das IHK-Leistungsportal anmelden (BundID oder Elster-Konto erforderlich).