Benachteiligung von Grenzgängern beim Kurzarbeitergeld gekippt!

Am 3.11.2021 hat das Bundessozialgericht die bisherige Regelung der Bundesagentur für Arbeit bei der Berechnung von Kurzarbeitergeld für Grenzgänger verworfen und damit die Benachteiligung französischer Grenzgänger beim Bezug von deutschem Kurzarbeitergeld beseitigt.
Für in Deutschland ansässige Arbeitnehmer deutscher Unternehmen ist das Kurzarbeitergeld steuerfrei. Bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes werden jedoch Abzüge in Höhe der Lohnsteuer bei der Ermittlung des Leistungsentgeltes vorgenommen. Im Falle eines Arbeitnehmers, der in Deutschland arbeitet, aber seinen Wohnsitz in Frankreich hat und weitere Voraussetzungen erfüllt, um in den Genuss des Status eines Grenzgängers zu kommen, unterliegt das in Deutschland erhaltene Gehalt jedoch nicht in Deutschland, sondern in Frankreich der Steuer.
Nach französischem Steuerrecht unterliegt die Kurzarbeitsleistung im Gegensatz zum deutschen Steuerrecht der Einkommensteuer. Bei der Bestimmung des Kurzarbeitergeldes nach § 153 SGB III hat die Bundesagentur für Arbeit diesen Grenzgänger bisher fiktiv der Steuerklasse 1 unterworfen, obwohl er in Deutschland keine Lohnsteuer zahlen muss, und daher einen fiktiven Abzug von dieser Lohnsummensteuer vorgenommen. Zur Begründung argumentierte die Bundesagentur für Arbeit, dass es dort ein Rechtsvakuum gebe.
In der Praxis bedeutete dies, dass ein in Frankreich wohnhafter Grenzgänger den Abzug einer in Deutschland nicht geschuldeten fiktiven Steuer akzeptieren musste, um die Höhe seines Kurzarbeitergeldes zu bestimmen, und dass er dann in Frankreich eine Steuer auf diese reduzierte Kurzarbeitsbeihilfe zahlen musste.
Das Bundessozialgericht stellte nun in seinem Urteil fest, dass keine Gesetzeslücke bestehe und dass mangels einer anwendbaren Steuerklasse die Höhe des Abzugs aus § 153 SGB III auf 0,00 € festzustellen sei. Die Richter des Bundessozialgerichts entschieden, dass die Gleichbehandlung von Grenzgängern und Arbeitnehmern, die in Deutschland wohnen und arbeiten, eine mittelbare Diskriminierung darstellen könnte, da Grenzgänger in Deutschland nicht der Lohnsteuer unterliegen und dann als Arbeitnehmer, die in Deutschland der Lohnsteuer unterliegen, zu ihrem Nachteil behandelt würden. Dies würde de facto dazu führen, dass die Vergütung in Deutschland und Frankreich zweimal der Lohnsteuer unterliegt.
Diese Entscheidung ist ein wichtiger Schritt für alle in Deutschland arbeitenden Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich, die Kurzarbeitergeld erhalten.