Recht und Steuern

Rückvermeisterung im Handwerk - Bestandsschutz endet am 14. Februar 2021

Mit der Novelle der Handwerksordnung (HwO) im Jahr 2004 wurden zahlreiche Berufe „meisterfrei“ und konnten im Anschluss als sogenannte zulassungsfreie Handwerke ohne meisterliche Qualifikation selbstständig ausgeübt werden. Durch eine im Frühjahr 2020 in Kraft getretenen Gesetzesänderung hat es für einige dieser Berufe eine sogenannte „Rückvermeisterung“ gegeben. Hierdurch sind einige Berufe erneut meisterpflichtig geworden.
Meisterpflichtige Berufe seit dem 14. Februar 2020
  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  • Betonstein- und Terrazzohersteller
  • Estrichleger
  • Behälter- und Apparatebauer
  • Parkettleger
  • Rollladen- und Sonnenschutztechniker
  • Drechsler und Holzspielzeugmacher
  • Böttcher
  • Glasveredler
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller
  • Orgel- und Harmoniumbauer
  • Raumausstatter
Welche Betriebe sind betroffen?
Von der Gesetzesänderung sind nicht nur Mitgliedsunternehmen der Handwerkskammern betroffen. Auch Unternehmen, die bislang ausschließlich IHK-zugehörig waren, können betroffen sein. Es handelt es sich dabei vor allem um die Betriebe, die bislang eine der oben aufgeführten Tätigkeiten neben ihrer Handels- oder Dienstleistungstätigkeit in untergeordneter Weise ausführen.
So ist zum Beispiel ein Unternehmen, das einen Fliesenhandel betreibt und zusätzlich Fliesenverlegung und –arbeiten anbietet, im Regelfall nur Mitglied bei der Industrie- und Handelskammer, wenn die Handelstätigkeit den Umsatzschwerpunkt bildet. Gleiches gilt z. B. auch für Werbeagenturen, die Werbeschilder als Lichtreklame selbst herstellen.
Bestandsschutz, aber….
Damit die von der Neuregelung betroffenen IHK-Unternehmen auch weiterhin die oben genannten handwerklichen Tätigkeiten ausführen können und dürfen, wurde im Gesetz eine Bestandschutzregel aufgenommen. Um diese vorteilhafte Regelung für sich in Anspruch nehmen zu können, müssen die Unternehmen allerdings bis spätestens zum 14. Februar 2021 einen Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle stellen.
Hiervon ausgenommen sind Unternehmen, bei denen die handwerkliche Tätigkeit im Rahmen eines unerheblichen handwerklichen Nebenbetriebs ausgeübt wird.
Für die Eintragung in die Handwerksrolle müssen die betroffenen Unternehmen lediglich nachweisen, dass sie bereits vor In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung, also vor dem 14. Februar 2020, handwerkliche Tätigkeiten ausgeführt haben. Der Nachweis einer Meisterqualifikation ist im Rahmen der Bestandsschutzregelung nicht erforderlich.
Es handelt sich somit um einen Schutz der bereits vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung bestehenden Unternehmen: sie sollen keine zusätzlichen Anforderungen erfüllen müssen außer der Eintragung in die Handwerksrolle. Der Nachweis kann z. B. durch die Gewerbeanmeldung oder durch entsprechende Rechnungen erfolgen.
Ende des Bestandsschutzes
Der Bestandsschutz erlischt, wenn sich die personelle Zusammensetzung der Unternehmensleitung oder die Gesellschafter- bzw. Eigentümerstruktur nach Ablauf der Bestandsschutzregelung ändert. In diesem Fall muss innerhalb von sechs Monaten die notwendige handwerkliche Qualifikation, also grundsätzlich das Vorhandensein eines Meisters, nachgewiesen werden und ein entsprechender Eintrag in die Handwerksrolle erfolgen.
Was ist zu tun?
Unternehmen, die ihren Umsatzschwerpunkt im Handel oder in der Erbringung von Dienstleistungen haben und daneben handwerkliche Leistungen aus den oben genannten Berufen erbringen, die in einem wirtschaftlich-technischen Zusammenhang zur nichthandwerklichen Tätigkeit stehen, sollten ihre IHK und/oder HWK kontaktieren und das weitere Vorgehen besprechen.