Endbeglaubigung von Handelsdokumenten: Übertragung der Zuständigkeit vom BVA auf das BfAA seit 01.01.2023

Seit 1. Januar 2023 ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten für Endbeglaubigungen von Unterschriften auf deutschen öffentlichen Urkunden für die Verwendung im Ausland und zur Erteilung von Apostillen auf Bundesurkunden  für deren Verwendung in den Beitrittsländern des Haager Übereinkommens zuständig.
Die Endbeglaubigung von Handelsdokumenten (bzw. die Apostillierung von Bundesurkunden) ist weiterhin zu beantragen. Das Antragsformular (PDF) entspricht mit Ausnahme der auf das BfAA geänderten Anschrift dem Antragsformular des BVA. Von IHKs elektronische bescheinigte und anschließend von Unternehmen ausgedruckte Dokumente endbeglaubigt das BfAA genau wie das BVA weiterhin nicht.

Weiterführende Informationen zum genauen Verfahrensablauf finden Sie auf der Internetseite des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten.

Die bisherige Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamts (BVA) wurde mit der Veröffentlichung einer Änderung der Verordnung im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 47 vom 6.12.2022 (PDF-Datei · 38 KB) widerrufen.
Bitte informieren Sie sich im Vorfeld immer erst, für welches Dokument konkret eine Endbeglaubigung durch das BfAA zwecks anschließender konsularischer Legalisierung tatsächlich notwendig ist.