Aktuelle Änderungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht

Im Verlauf des Jahres kommt es immer wieder zu zahlreichen Änderungen, die Unternehmen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht beachten müssen. Die wichtigsten haben wir hier für Sie zusammengestellt.

1. Neues Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik

  • Zum Jahreswechsel 2022/23 treten nach den erheblichen Änderungen des letzten Jahres aufgrund der Revision des Harmonisierten Systems (HS) nur geringfügige Änderungen in Kraft.
  • Diese basieren auf den Änderungen der Kombinierten Nomenklatur, also Änderungen auf der 7. und 8. Stelle. 
  • Warentarifnummern sind für auslandsaktive Unternehmen von zentraler Bedeutung, da sie weltweit der Bemessung der Höhe der Zölle bei der Einfuhr dienen. 
  • Warenbezogene Import- und Exportvorschriften sowie Verbote und Handelsbeschränkungen  werden ebenfalls mit Hilfe des Zolltarifs ermittelt, ebenso wie etwaige Lizenz- und Genehmigungspflichten. 

2. Zollrecht: E-Anmeldung wird Standard

  • Beim Zollsystem ATLAS stehen Releasewechsel an, die Auswirkungen auf  die tägliche Abfertigungspraxis haben. 
  • Im Juli 2023 kommt es z.B. beim Ausfuhrverfahren zu größeren strukturellen Anpassungen. 
  • Zum 31.12.2022 endet die Verwendung des Einheitspapiers für Importe. Anmeldungen sind daher ab 1.1.2023 zwingend auf elektronischem Weg einzureichen. 
  • Das Gleiche gilt für Gestellungsmitteilungen. Diese sind dann grundsätzlich elektronisch über das IT-Fachverfahren ATLAS-SumA abzugeben. Im Grenzverkehr mit der Schweiz kann dies zu Verzögerungen führen, wobei hier Vereinfachungen geplant sind: Teilnehmer können die Mitteilung im Rahmen der Zollanmeldung vor der Gestellung abgeben. 
  • In diesem Fall werden die Gestellung beim Verbringen und diejenige, die für die Annahme der Zollanmeldung erforderlich ist, miteinander kombiniert. 
  • Eine Erleichterung gibt es beim Zahlungsaufschubkonto, da hier die Voraussetzungen für die Bewilligung erweitert wurden. Bislang mussten Unternehmen dafür mindestens zwei Einfuhren pro Monat oder 25 Importe pro Jahr tätigen. Jetzt genügt für die Bewilligung, dass die zu entrichtenden Einfuhrumsatzsteuer-Beträge mindestens 10.000 Euro im Monat beziehungsweise 120.000 Euro im Jahr betragen. 

3. Freihandelsabkommen mit Neuseeland

  • Die EU und Neuseeland haben sich auf ein Freihandelsabkommen geeinigt. Dieses könnte im Laufe des Jahres 2023 in Kraft treten, wenn die erforderlichen Rechtsverfahren abgeschlossen sind.
  • Als Ursprungsnachweise sind Ursprungserklärungen des jeweiligen Ausführers vorgesehen. Unter bestimmten Voraussetzungen soll die Anmeldung der Zollpräferenz auch auf Basis der “Kenntnis des Einführers” möglich sein (wie bei den Handelsabkommen mit Japan und dem Vereinigten Königreich).

4. Lieferkettengesetz

  • Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Es soll die Einhaltung grundlegender Menschenrechts- und Umweltstandards in globalen Lieferketten durchsetzen. In Deutschland betrifft es zunächst hier ansässige Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern. Sie sind künftig verpflichtet, Sorgfaltspflichten entlang der gesamten Lieferkette einzuhalten und zu dokumentieren. 
  • Ab 2024 werden die gesetzlichen Regelungen auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden ausgeweitet. 
  • Alle Unternehmen, die unter den Bereich des LkGS fallen, müssen regelmäßig einen Bericht über die Einhaltung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten veröffentlichen. Der Bericht generiert sich aus den Antworten in einem strukturierten Fragebogen, welchen das BAFA veröffentlicht hat. 

5. Ägypten und Türkei

  • Die Deutsch-Arabische Industrie- und Handelskammer (AHK Ägypten) hat auf ihrer Webseite eine Übersicht über Erforderliche Bescheinigungen für die ägyptische Zollabfertigung veröffentlicht. Verpflichtende Dokumente sind z.B. Konnossement, Handelsrechnung, Packliste, Ursprungszeugnis und EUR1.
  • Nachdem seit 1. Oktober 2021 die Einfuhrabfertigung für Seefrachtsendungen auf das Advanced Cargo Information-System (ACI) umgestellt wurde, sollte dies auch zum 1. Januar 2023 Pflicht für Luftfrachtsendungen nach Ägypten werden. Die Einführung wurde jedoch bis auf Weiteres verschoben, ein neues Datum wurde nicht genannt. Vielmehr wird allgemeine darauf verwiesen, mit der verpflichtenden Registrierung im ACI-System zu warten, bis sich die globalen und lokalen wirtschaftlichen Bedingungen stabilisiert haben. 
  • Die AHK Ägypten empfiehlt dennoch, sich bei CargoX und Nafeza zu registrieren, um zum Zeitpunkt der verpflichtenden Nutzung des ACI-Systems einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.
  •  Die im Februar 2022 eingeführte Akkreditivpflicht für Importe, die das Geschäft mit Ägypten zusätzlich erschwerte, soll zum Jahreswechsel 2023 wieder aufgehoben werden.
  • Neues ist auch beim Warenverkehr mit der Türkei zu vermelden: Auf allen Handelsdokumenten wird künftig nur noch der Begriff „Türkiye“ akzeptiert. Die bisher ebenfalls gebräuchlichen englischen und deutschen Landesbezeichnungen “Turkey” oder “Türkei” sind nicht mehr zulässig. Dies gilt unter anderem für Carnets, Ursprungszeugnisse und Warenverkehrsbescheinigungen (z.B. A.TR, EUR.1). Die Türkei hat zwar eine Übergangszeit zugesichert, die Umsetzung der Namensänderung in Handelsdokumenten wird jedoch allen Unternehmen empfohlen.

6. Brexit: Produktzulassung nach UKCA nochmals verschoben

  • Erleichterungen im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich gibt es im Bereich Produktzulassung. Die zum Jahresende vorgesehene Umstellung der CE-Kennzeichnung auf das neue britische UKCA-Label wurde erneut um zwei Jahre verschoben. 

Save the Date: Aktuelle Änderungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht zum Jahreswechsel 2022/23

Alle relevanten Änderungen werden auch in der traditionellen Veranstaltung zu den Änderungen im Januar 2023 aufgegriffen und für die tägliche Praxis bewertet. Zu folgenden Terminen können Sie teilnehmen: