Entsorgung von Speiseabfällen

Speiseabfälle sind Abfälle, die in Gaststätten, Imbissbetrieben und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung anfallen und in denen tierische Erzeugnisse wie Fleisch, Fisch, Eier und Milch enthalten sind.
Die Entsorgung dieser Abfälle ist gesetzlich streng geregelt, um eine Ausbreitung schwerer Krankheiten (z.B. Schweine- oder Geflügelpest) entgegenzuwirken, die durch das Verfüttern unzureichend erhitzter Speiseabfälle bei Tieren hervorgerufen werden können – also ein Mittel zur Minderung des allgemeinen Tierseuchenrisikos.
Als gesetzliche Grenze für die Entsorgungspflicht gilt die Speiseabfallmenge, die in einem 4-Personen-Haushalt üblicherweise anfällt.
Die Entsorgung erfolgt in
  • in Tierkörperbeseitigungsanstalten
  • in speziell zugelassenen Betrieben (z.B. Landwirte mit genehmigter Speiseabfallerhitzungsanlage, Biogasanlagen).
Über die Entsorgung müssen die Betreiber der Gastronomiebetriebe Nachweise führen, die den mit der Lebensmittelüberwachung betrauten Kontrolleuren auf Verlangen vorzuzeigen sind.
Rein pflanzliche Abfälle (z.B. Kartoffelschalen oder Salatabfälle) oder reine Backwaren (Brot/Brötchen) sind von dieser Regelung ausgenommen und dürfen bei getrennter Lagerung von Fleischabfällen z.B. über Biotonnen entsorgt werden.
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte