Rauchverbot in Gaststätten


Stand: Mai 2024
Thüringer Nichtraucherschutzgesetz: Regelungen für die Gastronomie
Geltungsbereich:
Das Gesetz gilt u.a. für alle Gaststätten. Es hängt nicht davon ab, ob die Einrichtung dauerhaft oder nur zeitweilig geöffnet ist.
Rauchverbot gilt damit in:
  • Restaurants, Cafés, Kneipen, Imbissbetrieben, Bars, Clubs,
  • Diskotheken,
  • Spielhallen und Spielkasinos,
  • Restaurants von Einkaufszentren und Ladenpassagen,
  • in Vereins-, Gemeindehäusern und Betriebskantinen soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind.
Das Rauchverbot gilt auch für öffentliche Bereiche in Beherbergungsbetrieben, nicht aber für die Gästezimmer (Hotelzimmer).
Rauchverbot gilt nicht:
  • für die Außengastronomie,
  • Bier-, Wein- und Festzelte
  • für Vereins-, Gemeindehäuser und Betriebskantinen, wenn sie nicht öffentlich zugänglich sind.
Ausgenommen vom Rauchverbot sind Ein-Raum-Gaststätten unter folgenden Voraussetzungen:
  • Die Gaststätte besteht nur aus einem Raum,
  • die Gastfläche beträgt weniger als 75 m²,
  • es werden keine zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten,
  • Personen unter 18 Jahren haben keinen Zutritt und
  • am Eingangsbereich ist die Gaststätte deutlich als Rauchergaststätte gekennzeichnet und es ist darauf hingewiesen, dass Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben (Beispiel: Rauchergaststätte – kein Zutritt für Personen unter 18 Jahren).
Das Rauchverbot gilt weiterhin nicht in Spielkasinos und Spielhallen
  • mit eine für die Aufstellung von Spielgeräten freigegebene Gesamtfläche von bis zu 75 m²,
  • die keinen abgetrennten Nebenraum besitzen,
  • in denen keine zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden,
  • die im Eingangsbereich deutlich erkennbar als Raucher-Spielkasino oder Raucher-Spielhalle gekennzeichnet sind.
Schaffung von Raucherräumen:
Das Rauchen darf in einem Nebenraum gestattet werden (bauliche Trennung von den übrigen Räumen).
In Diskotheken darf ebenfalls ein Raucherraum eingerichtet werden, sofern sich in diesem Raum keine Tanzfläche befindet.
Kennzeichnungspflichten:
Auf das Rauchverbot muss durch Hinweisschilder am Eingang deutlich sichtbar aufmerksam gemacht werden. Der Raucherraum muss als solcher deutlich gekennzeichnet sein.
Zuständigkeit für die Einhaltung des Rauchverbotes:
Der Inhaber / Betreiber des Objektes ist für die Einhaltung verantwortlich. So müssen Gäste, die unerlaubt rauchen, gebeten werden, das Rauchen einzustellen oder zum Verlassen der Einrichtung aufgefordert werden.
Wer kontrolliert die Einhaltung des Rauchverbotes?
Die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten erfolgt durch die Landkreise und kreisfreien Städte.
Rechtsgrundlage:
Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Thüringer Nichtraucherschutzgesetz – ThürNRSchutzG), veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr. 13 vom 28.12.2007, geändert am 26.06.2010