17.10.2023

marions-kochbuch.de mahnt Restaurants und Imbisse ab

Derzeit mahnt Volkert Knieper aus Bremen, bekannt als Fotograf der Internetseite marions-kochbuch.de, vertreten durch Rechtsanwalt Mirco Lehr, Restaurants und Imbisse ab.
Abgemahnt wird die nichtlizensierte Vervielfältigung und Veröffentlichung von geschütztem Bildmaterial. Es geht dabei um die Verwendung von Lichtbildern, die zubereitete Speisen darstellen, z.B. frittierte Bananen oder Gyros im Fladenbrot.
Die Abmahntätigkeit der Betreiber der Kochrezeptseite marions-kochbuch.de ist seit Jahrzehnten bekannt und beschäftigt die Gerichte. Im Visier der urheberrechtlichen Recherche stehen derzeit die bebilderten Speisekarten und Werbeflyer von Schnellrestaurants, Imbissen und Lieferdiensten mit meist fremdländischem Speiseangebot.
Die abgemahnte Verletzungshandlung wird über Google Maps recherchiert. Oft verfügen die kleineren gastronomischen Einrichtungen nicht über eine eigene Internetseite, da das Angebot lokal begrenzt ist. Auf Google Maps finden sich jedoch häufig Ablichtungen der eigentlich nur stationär verwendeten Speisekarten und Werbeflyer im Unternehmensprofil. Dabei müssen diese noch nicht einmal vom Betreiber selbst eingestellt worden sein. Es genügt auch, wenn Gäste die Karten hochladen oder sich diese in den Rezessionen befinden.
Die auf den Karten abgedruckten Lichtbilder von Speisen sind die Zielobjekte der Abmahnung. Dabei erfolgt ein Abgleich der Speisebilder mit der Datenbank von marions-kochbuch.de.
Wird ein Lichtbild aus der Datenbank erkannt, folgt die Abmahnung durch die Rechtsanwaltskanzlei cyfire Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Frankfurt/Main. Es wird die Unterlassung der Verwendung des Lichtbildes verlangt und Auskunft über die Quelle und den Umfang der Nutzung geltend gemacht. Der bezifferte Schadensersatzanspruch bemisst sich nach dem Lizenzentgelt der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Tabelle) für professionelle Fotografen und wird in eine Grundlizenz und eine Verlängerungslizenz geteilt. Durch die Verdoppelung wegen fehlendem Urhebervermerk können als Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung von nur einem Foto Lizenzentgelte in Höhe von 3500 Euro und mehr anfallen. Der Streitwert für die Unterlassung wird regelmäßig mit 9000 Euro bemessen. Zu dem Schadensersatzanspruch kommen daher noch Rechtsanwaltskosten von über 1000 Euro.
Die nichtlizensierte Verwendung von fremden Fotos ist urheberechtlich nicht gestattet. Wurde ein Foto von der Internetseite kopiert und in den eigenen Flyer gedruckt, ist die Abmahnungen dem Grunde nach berechtigt. Es bleibt dann nur noch die Klärung der Kostenfrage. Die Bemessung von Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten beurteilen die Gerichte aber unterschiedlich. Für den berechtigt Abgemahnten verbleibt daher ein erhebliches Risiko.
Wie empfehlen deshalb dringend, die Herkunft aller Bilder auf Speisekarten und Werbeflyern zu überprüfen.
Wurden die Bilder von Dritten, z.B. einer Werbeagentur zur Verfügung gestellt, sollten diese die Lizenzen nachweisen können. Ist die Herkunft der Bilder oder die Lizensierung ungeklärt, sollten die Speisekarten und Werbeflyer nicht mehr verwendet werden.