15.04.2024

Klarstellung des BMDV zur Mautbefreiung für Fahrzeuge über 3,5t zulässiger Gesamtmasse

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) hat eine Auflistung aller Berufe veröffentlicht, die die Voraussetzung für die Handwerkerausnahme erfüllen.
Hierzu hatte die IHK Dresden auf Ihrer Website bereits informiert. Da es hierbei weiterhin Unklarheiten in der Unternehmerschaft gab, hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) eine präzisiere Formulierung veröffentlicht.
Die oben genannte Auflistung enthält alle Gewerbe, die laut Handwerksordnung (HwO) als zulassungspflichtige Handwerke, als zulassungsfreie Handwerke oder als handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können. Ergänzend hierzu kommen die dem Handwerk zugeordneten anerkannten Ausbildungsberufe. Die hier infrage kommenden Ausbildungsberufe werden jährlich vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlichte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe aufgelistet. Die Tätigkeitsprofile dieser Ausbildungsberufe sind mit einem Handwerksberuf vergleichbar.
Und hier lauern damit für die Unternehmen große Fallen. Es kann sich beim ausgeführten Gewerbe durchaus um einen Ausbildungsberuf, der zum Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe gehört, durch das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) aber nicht der Kategorie Handwerk zugeordnet wurde und sich somit nicht in der Anlage A oder Anlage B der Handwerksordnung wiederfindet. Tritt dieser Fall ein, so gilt die Handwerkerausnahme nicht und die Mautpflicht besteht für das Unternehmen.

Beispiel Ausbildungsberuf Gärtner – Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau

Das genannte Gewerbe ist nicht in den Anlagen A oder B der Handwerksordnung aufgeführt. Zwar ist der Ausbildungsberuf zum Gärtner – Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau im Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe des Bundesinstituts für Berufsbildung (BiBB) genannt (Berufsgattung 12142), wurde jedoch nicht der Kategorie Handwerk, sondern der Kategorie Landwirtschaft zugeordnet. Entsprechend ist dieses Gewerbe nicht in der oben genannten Auflistung des BALM geführt. Das BALM nimmt selbst keine Einordnung vor, welcher Beruf oder welches Gewerbe dem Handwerk zugehörig ist oder nicht. Es wurden mit den Anlagen A und B der HwO sowie mit dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe des BiBB bestehende Quellen herangezogen, in denen eben jene Kategorisierung vorgenommen wurde.
Auch entscheidet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nicht, welche Gewerbe entsprechend wo zugeordnet werden. Im genannten Beispiel kann das BMDV auch keine eigenständige Zuordnung des Gewerbes Gärtner – Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau vornehmen.
Nach aktuellem Stand ist die Auflistung abschließend, die Aufnahme weiterer Berufe nicht vorgesehen.