25.04.2024

Anhebung der Schwellenwerte im Handelsgesetzbuch für Unternehmensgrößen ab 17. April 2024 in Kraft getreten

Die höheren Schwellenwerte zur Definition der Unternehmensgrößen nach dem Handelsgesetzbuch gelten ab Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen.
Die Unternehmen dürfen die höheren Schwellenwerte aber auch schon für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2023 beginnen, nutzen; diese Option kann jedoch nur insgesamt genutzt werden, d. h. sie kann nur einheitlich für den Jahres- und Konzernabschluss für dasselbe Geschäftsjahr ausgeübt werden.
Die geänderten Größenmerkmale von § 267a Absatz 1 Satz 1 HGB für Kleinstgenossenschaften sind erstmals auf die vereinfachte Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember 2024 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.
Die Änderungen treten am 17. April 2024 in Kraft. Für weitere Informationen nutzen Sie bitte den Link zum Bundesgesetzblatt vom 16. April 2024, Nummer 120: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/120/VO.html

Überblick über neue Schwellenwerte im HGB

Bilanzsumme in Euro
Umsatzerlöse in Euro
Arbeitnehmer
Kleinstkapitalgesellschaften, § 267a Absatz 1 Satz 1 HGB
450.000
900.000
10
Kleine Kapitalgesellschaften, § 267 Absatz 1 HGB
7.500.000
15.000.000
50
Mittelgroße Kapitalgesellschaften, § 267 Absatz 2 HGB
25.000.000
50.000.000
250
Größenabhängige Erleichterungen für Konzernabschlüsse, § 293 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 HGB
30.000.000
60.000.000
250
Größenabhängige Erleichterungen für Konzernabschlüsse, § 293 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HGB
25.000.000
50.000.000
250