Kurier-, Express- und Paketdienste (KEP) / Postdienste

Privates Engagement ist nur in Teilbereichen möglich.
Die geschäftsmäßige und entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen unter 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (Angabe im Fahrzeugschein) einschließlich Anhänger ist von den Regelungen des Güterkraftverkehrsgesetzes befreit. Das bedeutet für Unternehmensgründer in der KEP-Branche keine Erlaubnis- bzw. Genehmigungspflicht nach dem Güterkraftverkehrsgesetz. Mit der Beantragung des Gewerbescheines bei der am Wohnsitz zuständigen Stadt- oder Kreisverwaltung kann mit der Tätigkeit begonnen werden.
Abweichend vom Grundsatz der allgemeinen Gewerbefreiheit benötigen Kurier- und Postdienstleistungsunternehmen aber vielfach für ihre Tätigkeit eine Genehmigung oder Lizenz.
Man unterscheidet grundsätzlich anzeige- und lizenzpflichtige Postdienstleistungen.

Anzeigepflicht für Postdienstleister bei Bundesnetzagentur

Seit Beginn der Liberalisierung des Postmarktes in Deutschland kann die Beförderung von Briefsendungen mit einem Einzelgewicht bis 1000 Gramm nur von dem vorgenommen werden, der über eine Lizenz der Bundesnetzagentur verfügt. Auch der gewerbliche Transport von einzelnen Sendungen mit Anschrift gilt nach dem Postgesetz als Postdienstleistung. Wer solche Transporte durchführt, muss seine Tätigkeit bei der Bundesnetzagentur schriftlich anzeigen. Die Anzeige dient allein der gesetzlich vorgeschriebenen Registrierung.
Postdienstleistungsunternehmen, die ihrer Anzeigepflicht nach dem Postgesetz bisher noch nicht nachgekommen sind, sollten dies unverzüglich nachholen. Die Anzeige bei der Bundesnetzagentur ist kostenlos. Wer allerdings die Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, kann mit einer Geldbuße belegt werden.
Die Mitteilung nach § 36 Postgesetz umfasst neben Namen und Anschrift die Information über die beförderten Sendungen (Plakate bis 20 kg, Briefe oder Umschläge mit Dokumenten). Die Anzeigepflicht gilt auch für Kurierdienste und Kurierfahrer, die ihre Aufträge direkt vom Absender oder von einer Zentrale erhalten, sowie für so genannte Erfüllungsgehilfen (Sub-Unternehmer).
Sie können Ihre Angaben auch über das Internet unter http://www.bundesnetzagentur.de übermitteln.

Im Überblick

Anzeigepflichtige Postdienstleistungen nach § 36 Postgesetz

Anzeigepflichtige Postdienstleistungen nach § 36 Postgesetz

Die gewerbsmäßige Beförderung (=Einsammeln oder Weiterleiten oder Ausliefern) von Briefsendungen (=adressierte schriftliche Mitteilungen) bis 1000 Gramm für andere.

Anzeigepflichtiger Bereich § 36 PostG (der übrige Bereich einschließlich lizenzfreiem Bereich)

Wer Postdienstleistungen (s.o. § 4 PostG) erbringt, ohne eine Lizenz zu bedürfen, hat die Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der Bundesnetzagentur schriftlich anzuzeigen.
Anzeigepflichtig:
  • die Beförderung von Briefsendungen über 1000 Gramm
  • die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 kg nicht übersteigt
  • die Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften, soweit sie durch Unternehmen erfolgt, die Postdienstleistungen nach a) oder b) erbringen

Aus dem lizenzfreien Bereich unterliegt ferner der Anzeigepflicht

  • wer Briefsendungen als Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Sub-Unternehmer) eines Lizenzinhabers befördert (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 PostG)
  • wer Briefsendungen in der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG beschriebenen Weise (Kurierdienst) befördert