Wareneinfuhr

Nach dem deutschen Außenwirtschaftsgesetz ist der Warenverkehr mit dem Ausland grundsätzlich frei - doch eine Reihe von Ausnahmen bestätigt diese Regel, etwa in Form von Einfuhrgenehmigungspflichten für bestimmte Produkte. In jedem Fall stellt sich dem Importeur eine Reihe von abwicklungstechnischen Fragen.

Einfuhrverfahren

Grundsätzlich müssen Sie alle Waren beim Zoll zu einem bestimmten Zollverfahren anmelden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten. Eine Übersicht der verschiedenen Zollverfahren ist zu finden auf der Webseite des Zolls..

Einfuhrbeschränkungen

Für einige Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern bestehen Einfuhrgenehmigungspflichten und/oder mengenmäßige Beschränkungen (z. B. im Textil- und Stahlsektor). Anhand der Einfuhrliste muss jeweils geprüft werden, welche Waren betroffen sind.
Falls tatsächlich eine Einfuhrbeschränkung besteht, sind in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA, für gewerbliche Waren) bzw. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE, für landwirtschaftliche Produkte) die zuständigen Genehmigungsbehörden.
Eine Übersicht, welche Waren von Verboten oder Beschränkungen betroffen sind, finden Sie unter https://www.zoll.de.

Dokumente für die Wareneinfuhr

Für die Zollabfertigung werden grundsätzlich benötigt:
  • Handelsrechnung der ausländischen Lieferanten (ohne ausländische Umsatzsteuer)
  • Einfuhranmeldung: Für den Import und die folgende Abfertigung zum freien Verkehr (oder in ein anderes Zollverfahren) müssen Sie ab einem Warenwert von 1.000,00 Euro oder einem Gewicht von 1.000 Kilogramm eine formale Zollanmeldung abgeben. Dies kann elektronisch über das ATLAS-System oder die Internetzollanmeldung unter https://www.zoll.de erfolgen. Alternativ können Sie die Einfuhr auch auf Papier (Formular: Einheitspapier) anmelden. Dieses darf jedoch in der Regel nicht von Hand ausgefüllt werden.
  • Zollwertanmeldung: Diese ist notwendig bei zollpflichtigen Drittlandswaren ab einem Warenwert von 10.000,00 Euro pro Sendung.
  • Zollnummer/EORI-Nummer benötigen Sie ab dem ersten Importvorgang. Die Zollnummer/EORI-Nummer beantragen Sie bei der  Zollverwaltung.
In Einzelfällen:
  • Ursprungszeugnis (nur in vorgeschriebenen Ausnahmefällen)
  • Einfuhrgenehmigungen, Überwachungsdokumente, Einfuhrkontrollmeldungen
  • Internationale Wareneingangsbescheinigungen / Endverbleibserklärungen: diese sind erforderlich bei Rüstungsgütern, Gütern für kerntechnische Zwecke und Waren mit strategischer Bedeutung (z. B. besonders leistungsfähige Computer oder Präzisionswerkzeugmaschinen). Der Importeur wird in diesem Fall von seinem Lieferanten aufgefordert, diese Bescheinigung auszustellen.
Zur Zollersparnis:
  • Ursprungszeugnis nach Formblatt A (für die Inanspruchnahme von Zollpräferenzen bei Einfuhren aus begünstigten Entwicklungsländern)
  • Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1 / EUR-MED / Ursprungserklärung, A.TR) zur Zollermäßigung bei Staaten, mit denen entsprechende Abkommen bestehen
Vereinfachungen sind für die Einfuhr von Warenmustern möglich, diese dürfen einen Warenwert von 50,00 Euro nicht überschreiten.
Importierte Waren müssen den deutschen und EU-Normen entsprechen. Für deren Einhaltung ist der Importeur verantwortlich. Ist nichts Besonderes vereinbart, hat der Exporteur seine Leistung erbracht, wenn die Ware den Normen entspricht, die im Land des Verkäufers gültig sind.
Diese Übereinstimmung mit EU-Normen wird beispielsweise durch das CE-Kennzeichen bescheinigt (Spielwaren, elektrische Erzeugnisse, Maschinen). Die Vertriebsfähigkeit der Waren sollte auf jeden Fall im Vorfeld überprüft und mit dem Lieferanten abgeklärt werden, so z. B. bei Lebensmitteln. Vorschriften zur Etikettierung bestehen ebenso wie die Anforderung, eine verständliche und in deutscher Sprache verfasste Bedienungsanleitung bereitzustellen.